@kea du darfst schon aufstocken aber nicht mehr als die ursprüngliche vor Geburt gearbeitete stundenanzahl.
Es heißt laut Gesetz: etz ist der Anspruch auf Herabsetzung der stundenanzahl (zwecks wohl der kinderbetreuung) oder Anpassung der Lage der Arbeitszeit..
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die bereits vor der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten, müssen für die Elternteilzeit ihre Arbeitszeit weiter reduzieren.
@minze nur beim eakbg. Normalerweise wird das eakbg vom Wochengeld berechnet, Das ja die letzten 3 Monate sind. Die gkk macht aber automatisch eine günstigkeitsrechnung und schaut sich dabei die letzten 3 vollen Jahre an (sofern ein Jahreslohnsteuerausgleich vorliegt) es muss aber ein jahr ohne kbg Bezug sein. Hat man da in einem Jahr im Durchschnitt mehr verdient als beim Wochengeld dann wird das andere Einkommen genommen.
@laempi euer zweites Kind müsste spätestens am 31.12.2016 geboren werden ... es werden max. Die letzten 3 Jahre angeschaut, es muss ein jahr ohne kbg Bezug sein, 2015 und 2014 fällt somit bei euch raus und es wird 2013 herangezogen
@vanillekipferl doch das pauschale kbg gibts schon, auch wenn du nicht gearbeitet hast.
Die Voraussetzung für das kbg ist die FamilienBeihilfe, wenn du diese Kriterien erfüllst dann kannst du auch das kbg beantragen.
Du hast jedoch keinen Anspruch auf wochengeld oder das eakbg.
@guapa das gehört zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld, dafür musst du 6 Monate gearbeitet haben, für die pauschalen Varianten muss man nicht gearbeitet haben.
man muss aber für Kinderbetreuungsgeld den Anspruch auf Familienbeihilfe haben, also wenn du diese voraussetzung erfüllst dann passt das mit dem Kinderbetreuungsgeld auch.