Krankenversicherung nach Ablauf des Bezuges des Kinderbetreuungsgeld

bearbeitet 18. 10. 2012, 14:21 in Karenz & Rechtliches
so hier der neue Post...
Krankenversicherung nach Ablauf des Bezuges des Kinderbetreuungsgeld aber noch in Karenz

Kommentare

  • danke:)

    Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz. Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten höchstens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

    hier geht um solche Fälle:

    Bsp: 20 Monate Kinderbetreuungsgeldbezug - arbeitsrechtliche Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes (4 Monate)

    oder

    12 Monate KBG-Bezug - arbeitsrechtliche Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes (12 Monate)
  • bei 20 Monate KBG-Bezug gibt es 20 Monate Kranken- und Pensionsversicherung

    bei 12 Monat KBG-Bezug gibt es 12 Monate Kranken- und Pensionsversicherung

    der jeweilige Rest auf die Karenz muss/soll dann krankenversicherungsmäßig überbrückt werden.
  • Ja arbeitsrechtlich ist man schon noch in 'Karenz' aber man ist nicht mehr krankenversichert. Meines Wissens ist nach dem KGB Bezug noch 6 Wochen nach versichert. In deinem Fall würde ich die 4 Monate stempeln gehen.
  • carrycarry

    653

    bearbeitet 18. 10. 2012, 14:38
    Arbeitslos - während arbeitsrechlicher Karenz - nicht möglich - man ist in einem aufrechten Dienstverhältnis mit Rückkehrmöglichkeit - wenn auch freigestellt - siehe dazu Vorgängerpost http://www.babyforum.at/discussion/1221/arbeitslosengeld-nach-kinderbetreuungsgeld#Item_1
    Niki2014
  • Wie schon einige Posterinnen gesagt haben, ist Mitversicherung in der Krankenversicherung mit dem Mann/Lebensgefährten denkbar (bis zum Ende der arbeitsrechtlichen Karenz).

    -

    hier geht es um die, die nach der "Kinderpause" wieder zu ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren können (die also arbeitsrechtliche Karenz haben);



  • Also hab mich jz erkundigt. Wenn man 2 Jahre in Karenz geht und die Variante 20+4 beim Kinderbetreuungsgeld nimmt, ist man 20 Monate versichert, dann NICHT mehr, man kann sich beim Partner mitversichern!
  • also leider tatsächlich so: 4 Monate kein Bezug und kein Krankenversicherungsschutz (bei der 20er Variante KBG) und nur mit "Trick" (=Mitversicherung beim Partner) eine Krankenversicherung, wenn man die volle arbeitsrechtliche Karenz nimmt
  • weis jemand wie das funktioniert mit dem mitversichern?
  • Bei der GKK kostet das glaub ich 45,- pro Monat. Genau weiß ichs nicht
  • da is es vl doch besser man nimmt die 30+ variante..
  • carrycarry

    653

    bearbeitet 18. 10. 2012, 20:11
    Mitversichern mit dem Partner - kostet nix - weil man ja ein Kind hat - (sonst wenn kein Kind da ist, kostet Mitversichern auch was!) - bei der Kasse, von der Partner versichert ist, rechtzeitig Info geben - ob da Formulare unterschrieben werden müssen, oder ob da nur das reingetippt wird, kommt auf die jeweilige Kasse an - mitzunehmen: Anfragen vielleicht vorher, was wirklich benötigt wird: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde vom Kind/ von Kindern, bei Lebensgefährten - Meldezettel (-weil es da ja keine Heiratsurkunde gibt ;) ) Pass, Führerschein (Ausweis) - ist sicher nicht verkehrt...

    wenn die Kasse bereits weiß, dass es eine Partnerin gibt, geht es vielleicht formloser (?!)
  • na ich werd da mal anrufen zwecks mitversichern. denn ich möcht schon die 20+ variante nehmen, da die 30+ schon wenig istr..
  • Also i kann nur von mir sprechen und ich habe die gehaltsabhängige KBG Variante, sprich ich bekomme 1 Jahr KBG und bin aber das zweite Karenzjahr trotzdem gaaaaaaaanz normal versichert!!! Hab das mit meiner Versicherung alles schon abgeklärt, muss mich nirgends dazu versichern!!!
    Bin aber KFL versichert, vielleicht ist das bei der GKK anders!
  • Ich hab auch die gehaltsabhängige KBG Variante die am Samstag ausläuft. Bin das zweite Jahr auch ganz normal versichert, Dienstgeber braucht nur eine Bestätigung über die Dauer des KBG. Bin aber bei der BVA und habe einen fixen Dienstvertrag.
  • ja, bei der GKK ist das anders -

    die BVA , die KFL und die VAEB ("Eisenbahner") etc haben anscheinend in vielen Bereichen Sonderbestimmungen für die Versicherten....
  • Eine Frage : ich habe diese Woche schon de Antrag gestellt für die Mitversicherung beim Lebensgefährten! Mein Bezug auf KBG endet mit 2.8.2015! Also in ca 1 Monat! Bekomm ich da eh noch die mir zustehenden Beiträge des KBGgeldes?
  • Bis 2.8.bekommst du das KBG! Kannst dir eh ausrechnen mit dem Tagsatz :)
  • Ich hab zu dem ganzen auch eine kurze Frage, ihr schreibt wenn ich es richtig mitbekommen habe, dass ihr die Gehaltsabhängige Variante genommen habt. Mit dieser ist man dann ja 1 Jahr zu Hause.
    Kann ich die Variante nehmen und mit meinem Dienstgeber ausmachen ich bleib aber 2 Jahre zu Hause? Bekomme aber im 2ten Jahr dann kein Kinderbetreuungsgeld mehr vom Staat?
    Geht das prinzipiell?
  • @wuhselwuh ja das geht! Und ja du bekommst im 2. Jahr dann kein Geld mehr vom Staat. Musst dich also bei deiner gkk selbst versichern oder beim partner mitversichern damit du auch ohne Geldbezug krankenversichert bist.
  • @claudsch1980
    Danke für die schnelle Antwort, das wäre dann wirklich zu Überlegen, da ich mit der Variante auf die zwei Jahre besser abschneide als wenn ich ein anderes nehmen würde.
    Dann werde ich mich mal erkundigen wie viel die Selbstversicherung bei der WGKK kostet.
  • @wuhselwuh
    Ich mach das genauso - also bin jetzt ohne bezu zu hause (kids sind 15mo)

    Mitversichert ging ganz leicht - einfach bei der wgkk melden und dein mann muss dann unterschreiben das ihm das quasi recht ist.

    Wenn du in arbeitsrechtliche karenz bist kostet das auch nix mehr.
    Also wir zahlen nix (glaub man muss verheiratet sein)

    Sorry die ganzen Details weiß i nimma - nur das wir nix zahlen (glaub eben das das bis zum 2ten geburstag geht - danach kostet was)
  • Weiß jemand wie es mit dem Mitversichern ist, wenn der Partner selbständig ist?
  • @shibby86 da erkundigst du dich am besten bei der Krankenkasse deines Mannes. Er hat wohl bestimmt keine gkk und mit den andern Kenn ich mich zuwenig aus.
  • Weiß jemand was die Mitversicherung beim Partner monatlich kostet bei der gkk
  • Wennst verheiratet bist nix

    Aber am besten bei der jeweiligen gkk anrufen
  • Ka_rinKa_rin

    4,419

    bearbeitet 7. 09. 2016, 14:47
    @nothingxtoxlose Ich glaub verheiratet muss man auch nicht unbedingt sein. Nur eine gewisse Zeit zusammen wohnen.. Frag am Besten nach. Ich hab zwar bei 3x anrufen, 3 verschiedene Antworten bekommen aber beim 4. Mal hats gepasst ;)
    Muss mich jetzt gar nicht mitversichern, da es eine Nachversichungszeit gibt..
  • Man muss nicht verheiratet sein, nur eine bestimmte Anzahl von Jahren (weiß gerade nicht wieviele genau) im gemeinsamen Haushalt leben. Kostet nichts, man muss das nur beantragen
    Betsi83
  • man muss mindestens 6 Monate denke ich im gemeinsamen Haushalt wohnen und für ein Kind sorgen, dann ist es für den Partner kostenlos
    Betsi83
  • Wisst ihr wie oder wo ich mich versichern kann, wenn ich kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehe, noch in Karenz bin, aber Alleinerziehend bin?
    Muss ich dann tatsächlich einen XY Hohen Beitrag an die GKK zahlen?
  • Ich kann das leider nicht heraus lesen!
    Hab das einkommensabhängige Modell gewählt, mein Partner und ich gehen ein Monat zusammen in Karenz, in der er das kinderbetreuungsgeld bezieht! Bin ich dann auch versichert?
    Das zweite Monat nehm ich dann resturlaub, da is klar dass ich bei meinem Arbeitgeber versichert bin!
  • @hofilein Hab dir im anderen Thread geantwortet.
    LG
    hofilein
  • Ich bin gespannt wie lange mein Antrag noch bearbeitet wird. bin eigentlich nur mehr bis morgen versichert ......

    Sind in Lebensgemeinschaft, mit Kind im gleichen Haushalt. Morgen endet mein KBG Bezug :(

    Es gibt zuerst ein Formular wo Antrag auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft steht.
    Das ausgefüllt hingeschickt, dann kommt ein anderes Formular retour:
    Das ist dann der Fragebogen zur Mitversicherung.

    ob Beitragspflichtig oder nicht ist im Internet eigentlich gut aufgegliedert.

    Der Zusatzbeitrag ist zu zahlen

    für Ehegattinnen/Ehegatten sowie
    für eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner
    für Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten
    für (erwachsene) Angehörige aus dem Kreis der Eltern, Wahl- , Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl- , Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister der/des Versicherten, die als haushaltsführende Angehörige gelten
    up
    Der Zusatzbeitrag ist nicht zu zahlen

    Für mitversicherte Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Enkel der/des Versicherten
    Für die unter Punkt 1, 2 und 3 angeführten Personen wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
    Die/der mitversicherte Angehörige widmet sich aktuell der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    Die/der mitversicherte Angehörige hat sich in der Vergangenheit der Erziehung eines oder mehrerer Kinder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten zumindest vier Jahre hindurch gewidmet.
    Dafür war die Hausgemeinschaft mit dem Kind ausreichend, auch wenn neben der Kindererziehung eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Das bedeutet, dass diese mitversicherte Person durch mindestens vier Jahre mit einem Kind (z.B. eheliches Kind, Stiefkind etc.), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, in Hausgemeinschaft gelebt haben muss.
    Die/der mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3.
    Die/der mitversicherte Angehörige pflegt unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer/seiner Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung die/den Versicherte/n, die/der zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 erhält .
    Bei Vorliegen einer sozialen Schutzbedürftigkeit nach den Richtlinien des Hauptverbandes. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen der/des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (2017: EUR 1.334,17) nicht übersteigt.
    Während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
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