Hallo. Ich bin neu hier u Blicke noch nicht ganz durch. Mein Mädi kommt geplant am 6.7.2018 zur Welt. Aus medizinischen Gründen muss ich ca 10 Tage vorher einen Kaiserschnitt machen lassen. Ich werde mich für die ekabh kbgeld Variante entscheiden....und dann den Rest bis zum 2. LJ des Kindes unbezahlt zu Hause bleiben....nun meine Frage:
- wir wollen ein zweites Kind (wird aber wieder schwierig da wir wieder eine icsi benötigen...) da wir ja planen können, wann darf das Kind frühestens auf die Welt kommen damit wir das Wochengeld fürs zweite nicht verlieren?
- und wg dem ekabh kbgeld fürs zweite?? Wie lange vor dem Mutterschutz fürs zweite müsste ich dann wieder arbeiten gehen ?? Oder macht wg sicher Teilzeitarbeit dann eh nur eine pauschalvar Sinn?? Muss man für die paischslvar auch vor dem erneuten Mutterschutz arbeiten eine Zeit lang?? Dh ev wochengeldabhängig??
Wäre schön wenn mir das jemand ev an einem Bsp erklären könnte mit Datumsangaben....meinen Plan fürs erste buzi hab ich euch ja oben geschrieben....ist nur alles so kompliziert geschrieben und ums Geld umfliegen will man ja a net wenn man planen kann......
Danke euch 😘😍
Kommentare
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soweit ich weiß ist es folgendermaßen:
- Wenn du mit dem zweiten Kind in den Mutterschutz kommst und zu dem Stichtag noch KBG beziehst, bekommst du Wochengeld (in diesem Fall müsstest du also zum 1. Geburtstag des ersten Kindes schon wieder im Mutterschutz sein), das wochengeld ist dann gleich hoch wie das zuvor bezogene KBG und vom Wochengeld berechnet sich wiederum das Eakbg
- ansonsten musst du vor dem Mutterschutz des zweiten Kindes mindestens 3 Monate arbeiten, um Wochengeld zu erhalten (wenn du die mind. 3 Monate nur Teilzeit arbeitest, wird auch nur das Teilzeiteinkomnen für die Berechnung des Wochengeldes verwendet - du bekommst dann also nicht wieder so viel Wochengeld wie beim ersten Mal Mutterschutz, wo du zuvor noch Vollzeit gearbeitet hast und auch das Eakbg würde vom niedrigeren Wochengeld berechnet werden)
- arbeitest du weniger als 3 Monate und beziehst kein KBG mehr hast du glaube ich keinen Anspruch auf Wochengeld und ohne Wochengeldanspruch kann auch das Eakbg nicht mehr für das zweite Kind genommen werden
Ich hoffe das stimmt soweit
LG Julia
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Eine Bekannte bekommt im Juni ihr 2. Kind (2018). Das erste wird im August 2 Jahre alt. (geboren 2016) Beim Erstgeborenen war sie 1 Jahr daheim mit eaKBG. Anschließend hat sie mit dem Arbeitgeber ein Jahr Bildungskarenz vereinbart. Während dieser Zeit wurde sie eben mit Nummer 2 schwanger.
Früher, vor der Änderung hätte sie also wieder das eaKBG nehmen können da das 2. Kind vorm 2. Geburtstag auf die Welt gekommen ist.
Nun behauptet sie aber stock und steif sie bekommt diesmal das Wochengeld wie beim ersten Kind und kann da sie Wochengled bezieht auch wieder das eaKBG beziehen.
Versteh ich die Regelung jetzt falsch oder wie? Meines Erachtens bekommt sie zwar Wochengeld (wobei ich die Berechnungsgrundlage nicht weiß) aber kann dann nur mehr auf die Pauschalvarianten zurückgreifen. Oder ist die Bildungskarenz wirklich eine Trickkiste um die Neuregelung zu umgehen?
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Der Bezug von Weiterbildungsgeld aufgrund einer Bildungskarenz innerhalb von 6 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, was dazu führt, dass in diesem Fall die Mutter die Variante des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht in Anspruch nehmen kann weil der OGH der Meinung war das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nur jenen Eltern zukommen, die tatsächlich erwerbstätig sind.
Aber die ändern ja immer wieder was und deswegen könnte es natürlich schon möglich sein.
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Ohne Wochengeld = eaKBG nicht möglich
Kenne mich mit Bildungskarenz leider nicht so aus, bekommt man da was gezahlt? "Karenz" klingt mal nicht danach... ergo kein Wochengeld (da keine Berechnungsgrundlage) ergo kein eaKBG.
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Also man muss sich schon tatsächlich auch weiterbilden. Ein simples "Schlupfloch" ist das also nicht. Als Arbeitgeber würde ich dem jedenfalls definitv nicht zustimmen wenn nicht tatsächlich ein Vorhaben zur Fortbildung dahintersteckt aber da bin ich vielleicht schon wieder zu streng.
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Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den sechs Monaten vor der Geburt des Kindes eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt werden. In diesen sechs Monaten darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.) bezogen werden.
...von der https://www.bmfj.gv.at/ Seite...... also ich würde sagen, nein, das geht nicht.