Ich habe beim Recherchieren einen Artikel zu einer Entgeltfortzahlung gefunden wenn kein Anspruch auf Wochengeld besteht.
Mich würde das betreffen da ich bis August 2017 Kindergeld bezogen habe und seit Ende Februar mit Kind Nr 2 in Mutterschutz bin und mit der Firma Karenz vom 1. Kind bis August 2018 vereinbart ist.
Lt dieser Regelung müsste mir die Firma ( in der ich rechtlich gesehen ja noch ein aufrechtes Dienstverhältnis habe) sechs Wochen ab Geburt von Nr 2 was bezahlen. War von euch schon mal in der gleichen Lage und hat von der Firma da was bekommen?
Kommentare
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Hast du von August bis Februar gearbeitet? Ansonsten gibt es ja kein Entgelt, das fortgezahlt werden könnte bzw. wenn du nur geringfügig gearbeitet hast o.ä. ist das KBG höher und wäre in dem Fall sowieso besser.
Bei dem Artikel steht das Jahr 2014 dabei, da hat sich bestimmt schon etwas geändert, da gehe ich zumindest davon aus, da seither schon einiges (zum finanziell Negativen) gändert wurde
Informiere dich am besten direkt bei der KK bzw. dem Arbeitgeber über die aktuelle Rechtslage - viel Erfolg
LG Julia
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Bei mir war's ähnlich, nur leider gibt's diese Regelung seit dem letzten Jahr nicht mehr. Hab extra auch noch in der Firma gefragt. Das dürfte mit der Einführung vom neuen KBG geändert worden sein. War sehr ärgerlich, weil ich davon ausgegangen bin, dass es das noch gibt
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Meiner Meinung nach gibt es diesen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber nur mehr dann wenn man keine Karenz vereinbart hat (und sowieso kein Wochengeld Anspruch vorliegt)
Siehe (letzten paar worte):
Das Angestelltengesetz (AngG) sieht zwar vor, dass der Dienstgeber grundsätzlich seinen weiblichen Angestellten während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft das Entgelt weiter zu bezahlen hat. Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht, wenn die Angestellte während dieser Zeit einen Anspruch auf Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat, oder sich vor dem individuellen oder generellen Beschäftigungsverbot in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder einer mit dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet (§ 8 Abs. 4 AngG).
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Ich hab mich voriges Jahr auch mal kurz mit dieser Bestimmung auseinander gesetzt, leider hat es dann mit dem Schwanger werden nicht funktioniert, daher war es für mich dann hinfällig.