Hallo,
da ich das Thema jetzt schon öfter gelesen habe, dachte ich, ich poste die Infos von der Arbeiterkammer zum Steuerausgleich hier - so kann jeder vl schon ein paar Frage klären!
Falls ihr noch andere hilfreiche Links habt, bitte her damit
Ich bin jedes Mal erstaunt, wie kompliziert "finanzonline" sein kann...
http://wien.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/index.html
LG und viel Spaß mit der zurückgezahlten Steuer
Kommentare
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https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/
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Wo denn genau?
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Beispiel: winterpläne gehen meist von nov - März die zeiten sind da entweder gekürzt oder bis zu 1 std nach hinten versetzt (schneeräumumg, winterdienst)
Der pendlerrechner verwendet den allgemein hinterlegten, und das ist der sommerplan.
Auch sind schienenersatzverkehre die dauerhaft in der stmk und k (da weiß ichs sicher) sind nicht berücksichtigt, sondern die erste eigentlichen Zugverbindungen, die decken sich aber bekanntlich nicht.
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natürlich ist er nicht perfekt - ich sollte ja auch 26km mit dem Auto zu Park&Ride fahren, obwohl nur 3km entfernt auch ein Bahnhof wäre.
und obs gerecht ist danach zu gehen ist sowieso eine andere Frage.
Nur ist er (leider) ab 2014 zu verwenden und die Lohnbüros sollten das auch prüfen, da bei unrichtigen Angaben die AG haften. Verwendet man ihn nicht, dann kann und wirds auch passieren, dass man evtl eine Nachzahlung bekommt, weil das Finanzamt ihn auf jedenfall verwendet.
Bei Fällen, wie du sie beschrieben hast, müsste man dann gegebenfalls im Wege einer Bescheidbeschwerde versuchen, einen individuelle Route genehmigt zu bekommen.
Grundsätzlich sind aber Wartezeiten (auch 30 oder 45 min) bevor man mit der Arbeit beginnen kann, zumutbar, weil diese zur gesamten Wegstrecke zählen und solange man da die Höchstgrenzen nicht erreicht, wirds eher schwierig werden, was anderes durchzubringen; dem Finanzamt ist es egal wie man in die Arbeit kommt, für die Zuerkennung der Pendlerpauschale ist aber der Pendlerrechner maßgeblich.
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Der pendlerrechner ist nicht im gesetz verankert und ist somit auch nicht maßgeblich.
Das gesetz regelt die Berechnung genau, auch durch vergleichsweiseurteile an der zuständigen oberbehörde. Der pendlerrechner soll ein Hilfsmittel sein ist aber in keiner weise - vor allem bei positiven Abweichungen für den Steuerzahler- Maßgabe oder gar Ersatz für das gesetz.
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Ahja habe 3 monate gearbeitet letztes jahr... neben der karenz...
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der Pendlerrechner ist laut Lohnsteuerrichtlinien zu verwenden und ist damit auch maßgeblich, daran ist nichts zu rütteln.
diese Info hab ich direkt von einem Mitarbeiter aus dem Finanzministerium, der an den Ausarbeitungen der neuen Bestimmung beteiligt war. Ob du mir das jetzt glaubst bleibt dir überlassen, stimmen tuts trotzdem. :-)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet ein neues L34 Formular abzugeben, da die Kilometer auch maßgeblich sind für den Pendlereuro. Der Arbeitgeber muss dies überprüfen und sollte es abweichungen geben, dann ist er für falsche Angaben dem Finanzamt gebenüber haftbar. Der AN kann und muss bei änderungen im Fahrplan, ein neues Formular abgeben, also spielt es keine Rolle wenn es Unterschiede in den Fahrplänen gibt, weil dann einfach ein neues Formular abgebeben wird.
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WENN ein l34 abgeben wird, primär geht es aber um die Berücksichtigung im Nachhinein, dann....- evtl haftet der AG bei gorb falschen Angaben aber der AG haftet nicht, wenn er a) nicht weiß, dass es verschiedene routen/Pläne gibt oder b) die Berechnung für ihn aus div Gründen nicht möglich ist. Der AG ist keine Finanzbehörde und aufgrund dessen ist er auch nicht maßgebliche entscheidende instanz.
Die verpflichtende Abgabe eines neuen Formular beim AG ist nicht verpflichtend, aber sollte der AG mehr berücksichtigen als zusteht, kommt es evtl zu einer Nachforderung oder wenn mehr zusteht als vom AG dann kann man nach wie vor im Jahresausgleich den betrag als Differenz geltend machen.
Ich bin weder als AG, noch als AN verpflichtet ein L34 beim AG abzugeben, darüber gibt es einschlägige judikatur. Zusammenfassende Begründung: "...Der AG ist nicht verpflichtet die anzuwendenden Richtlinien und Gesetze oder gar div. Verordnungen, welche außer seines Anwendungsbereiches liegen zu verfolgen oder rechtsverbindlich zu handeln..." weiters "... der AG kann nicht für eine vorerhebung für die Umsetzung von finanzamtsrelevanten sachverhalten, siehe auch alleinverdiener, herangezogen werden. "
2 Gründe: die fehlende ausbildung des AG und die mangelnde Kapazität
Beispiel:
Ein AN 100% angestellt, hat folgende Dienstzeiten: 7:00-15:00, 7:00-19:00, 11:00-15:00 (der AN muss zu diesen zeiten am Arbeitsplatz in Berufsbekleidung sein, die Berufsbekleidung darf aber nicht öffentlich getragen werden-nur als zusatz) die Arbeitszeiten sind werktags, wochenends und feiertags zu verrichten- der AN hat keine regelmäßigen dienste - also nicht 4 solche, 3, solche, etc.- wochenends und Feiertags hat der AN keine öffentliche Verbindung, außer bei dem dienst 11:00 - 15:00, aufgrund der tatsächlichen und "buskilometer" steht in jedem fall die sogen. Kleine PP mind zu - aber steht auch die große zu?
Mit dem Pendlerrechner ist das unmöglich zu ermitteln, auch kann das der AG nicht. In diesem Fall- und der ist nicht an den haaren herbeigezogen - denn das sind die Arbeitszeiten einer schwester/pfleger (auch bei den zeiten 6:00-14:00, 14:00-22:00, etc.) einer zb unfallambulanz- sind für die exakte berechnung die im Monat tatsächlich geleisteten dieste heranzuziehen und diese zu überprüfen ob sie unter die pendlerpauschale fallen. Dh es könnt sein dass sie im jänner zusteht im feb auch, im März und April nicht,etc.
Und
Der stufenbau der Rechtsordnung in Österreich stellt klarerweise gesetze über Richtlinien, Richtlinien sind ein Werkzeug, welche die Anwendung der gesetze erleichtern sollen. Ist eine Richtlinie, aus welchen Grund auch immer nicht deckungsgleich dem eigentlich anwendbaren Gesetz tritt das gesetz in kraft.
Theorie und Praxis klaffen sehr weit auseinander, ob ich dir glaube oder nicht spielt keine Rolle. (vor allem weil letztendlich jeder mit beteiligt war, in summe 3 evaluierungsbögen - ein 4. kommt im April).
Man kann in der Theorie xmal was ausarbeiten, die tatsächliche Anwendung kann aber um Welten abweichen.
Jedoch glaub ich, dass wir aufgrund der tiefe der Materie, hier nicht dem Thema entsprechend schreiben und den Rahmen sprengen und das Interesse anderer sich in Grenzen hält :-)
Ich merke nochmal an, spuckt der pendlerrechner, eine andere pauschale aus, als ihr sonst hattet (gleicher wohnort/gleicher arbeitsort/gleiche Arbeitszeiten - egal ob ihr mehr oder weniger bekommt, so geht mit dem Ausdruck des pendlerrechners, den gültigen
Plänen der jeweiligen Verkehrsbetriebe und einem nachweis über die Arbeitszeiten vom AG zum finanzamt.
Oder geht zu ak und lasst euch helfen...!
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aber auch der Gesetzestext ist relativ eindeutig und mit dem nächsten Abgabenänderungsgesetzt wird es dazu auch die entsprechenden Änderungen geben.
Grundsätzlich sind die Lohnsteuerrichtlinien für die AG anzuwenden, denn auch das Finanzamt macht es, sie finden im Gesetz auch Deckung, auch bei der PP.
und eine individuelle Fahrzeit/route kann man in Einzelfällen geltend machen.
Der Wunsch, der AN sollte solche Pläne gleich bei der Arbeitnehemerveranlagung mitschicken können, musste aus ökonomischen Gründen abgelehnt werden, weil es ja die Möglichkeit der Bescheidbeschwerde gibt (jede Arbeitnehmerveranlagung müsste nämlich sonst direkt vom einem Mitarbeiter extra geprüft werden)
Ob man jetzt beim Pendlereuro die Kilometer eingibt die man sonst auch berechnet hat, oder 2km weniger, weil der Pendlerrechner 2km weniger ausgespuckt hat, wird das FA nicht zu einer Nachforderung veranlassen.
Steht einem laut Pendlerrechner aber ein PP nicht mehr zu (zb weil man jetzt statt der üblichen 22km nur 19,5km hat) dann ist das sehr wohl zu berücksichtigen und ich würde auch allen raten, das gleich beim AG zu machen, anstatt auf eine Nachforderung bei der Veranlagung zu warten.
beim Großen und kleinen PP geht es um die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und gerade bei Schichtdiensten ist das nicht immer einfach. Kann man aber in mehr als der Hälfte der Arbeitstage pro Monat mit einem Öffi fahren, dann steht leider nur die kleine PP zu. Hat man dann aber einen Monat an dem an mehr als der Hälfte der Tage eben kein Öffi fährt, dann kann man für diesen Monat das große beantragen. In solchen Fällen müsste es aber auch die Lohnverrechnung akzeptieren, wenn der Mitarbeiter wieder ein neues Formular abgibt.
das Ganze System ist nicht einfach und für Personalverrechner sicher auch nicht. Obs gerecht ist ein PP zu bekommen weil man 21km hat und keines weil man 19,5km, tja das ist eine andere Frage (der Vater einer Freundin arbeite beim Finanzamt und der ist genau in dieser Situation).
aber immerhin trägt die neue Rechtslage auch dazu bei, dass Teilzeitkräfte einen Anspruch auf PP haben.
interessant wird es dann im kommenden Jahr, wenn das Finanzamt die Veranlagungen für 2014 prüft und wie dann Einzelfälle entschieden werden.
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Hab ja letztes Jahr in der Ss recht viele Arztkosten (durch privaten Arzt) etc. gehabt, geb ich die bei dem punkt Krankheitskosten oda sonstiges rein?
Ich würd ja Krankheitskosten nehmen, bin ma aber net sicha.
Edit Noch etwas, hab bei den Lohnzettel jetzt den von der Gkk (L6) bekommen (das is der fürs Wochengeld) und da steht der Betrag 0,-
Wird das Wochengeld nicht versteuert?
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Und die arztkosten, wo kommen die hin?
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Hinkommen tun sie unter den punkt krankheitskosten.
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1. Ich hab bei meinen lohnzettel den vom arbeitgeber, war dort bis juni u jetzt karenz. Muss ich noch auf einen von da gkk warten?
2. Wo schreib ich die kosten für privat ärzte hin? War in der ss bei einer privaten (9x 95€!!) ?
Danke! :-*
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Arztkosten sind außergewöhnliche Belastungen - hier hast du einen Selbstbehalt von ca einem Bruttogehalt. Das was du von der GKK bekommen hast, musst du allerdings abziehen, also nur die Differenz eintragen, die du tatsächlich selber bezahlt hast.
und nur das, was du tatsächlich im Jahr 2013 gezahlt hast - ist die Rechnung zb vom Dezember und du hast sie erst im Jänner 2014 gezahlt, dann darfst du sie nicht mehr mitreinnehmen.
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