Zuverdienstgrenze - Einkommensabhängiges KBG

steangsteang

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bearbeitet 30. 09. 2014, 11:27 in Karenz & Rechtliches
Hallo ihr lieben,

kennt sich hier jemand mit den Zuverdienstgrenzen fürs Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld aus?

Ich darf mir wahrscheinlich während der Karenz mein Auto behalten, würde hier natürlich "Sachbezug" zahlen müssen. Dieser beläuft sich Brutto auf 573,-- pro Monat. Die jährliche Zuverdienstgrenze liegt aber bei 6.400 Euro.

Im Internet hab ich zwar die Berechnung für die Zuverdienstgrenze gefunden dabei ist mir aber dieser Faktor 1,3 nicht klar - ich dachte der Faktor ist dazu da, dass man pauschal das 13+14 Gehalt hochrechnen kann - den Sachbezug bekomme ich aber nur 12 mal, daher verstehe ich nicht warum ich den Faktor anwenden muss. Die Dame bei der GKK hat gmeint "weil das halt so ist" ?!?!?

Mich würde aber eben schon im vorhinein interessieren mit welcher Rückzahlung vom KGB ich für 2015 und 2016 rechnen muss.

Wäre schön wenn mir da jemand helfen könnte!

Danke schon mal im voraus!

Liebe Grüße,
Steang

Kommentare

  • das mit dem Faktor 1,3 ist tatsächlich so - auch wenn man zb ein freies DV hat, wird mit 1,3 multipliziert (auch wenn man da auch kein 13+14 Gehalt hat)

    Beträgt die Überschreitung der Zuverdienstgrenze bis zu 15% muss man nur die Differenz zurückzahlen, wenn man drüber ist, kann es sein, dass man das ganze KBG zurückzahlen muss; so hat man es mir zumindest bei der KK erklärt.

    ob es für Sachbezug eine andere Regelung gibt, kann ich dir leider nicht sagen.
  • Kann mir wer weiterhelfen? Der Herr von der GKK meinte nur, dass die nächste Prüfung in 4 Jahren ist und ich es dann schon sehe.
    Mein Problem: Ich habe das ek KBG, mein Sohn wurde am 31.5.2014 geboren, danach 8 Wochen Mutterschutz, seit dem bekomme ich KbG.
    Ich habe jetzt Urlaub ausbezahlt bekommen, netto 1940 €.
    Ist das schon zuviel? Und wenn ja, wie viel muss ich mir auf Seite legen für die Rückzahlung in 4 Jahren? Danke euch.
  • Also mir wurde gesagt,dass ich pro Monat maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdienen darf,bei mir wären das Sonderzahlungen (Leistungsprämie etc.) gewesen,ich hab sie dann lieber geparkt und erst wie das kbg aus war ausbezahlt bekommen,ich würde mich an deiner Stelle lieber nochmal bei der gkk erkundigen,vielleicht schriftlich
  • @Wunschbaby2014
    wieviel war das Brutto? Wenns 2900 Brutto war, dann bist mit dem Rechner unter der Zuverdienstgrenze, bei 2950 wärst du knapp drüber und müsstest ein paar Euro zurückzahlen.
    https://www.sozialversicherung.at/kbgOnlineRechner/eingabeBasisdaten.do
    hier kannst du nachrechnen.
    Wenn du max 15% drüber bist, dann zahlst du die Differenz zurück, wenn du über 15% drüber bist, kann es sein, dass man alles zurückfordert.
  • Warum ist bei dem Rechner die Lohnsteuerbemessungsgrundlage höher als auf dem Lohnzettel von unserer Buchhaltung. Dort heißt es halt "Lohnsteuer laufend Basis" aber das ist doch das selbe oder?
    Beim Rechner kommt als Bemessungsgrundlage € 1.623,56 heraus, auf meinem Lohnzettel stet € 1.500,35 - alles ausgehend von Brutto € 1.981,39.
    Kann mir da wer helfen?
  • Hallo,

    ich hoffe es kann mir jemand helfen.

    ich habe in meiner Arbeit verkündet, dass ich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wählen werde. ich möchte zwei Jahre daheim bleiben.

    mein Partner und ich nehmen die 12 + 2 Variante. stimmt es, dass ich dann 12 Monate daheim bin und Karenzgeld beziehe und dann gibt's zwei Varianten, entweder bezieht dann er noch zwei Monate Karenzgeld oder wir überschneiden einen Monat.

    Irgendwo steht das ja, dass man einen Monat überschneidend nehmen kann. heißt das dann, dass ich 12 Monate Karenzgeld beziehe und im 12. Monat bezieht er das auch, weil es eben das überschneidende Monat ist und dann im 13. Monat bezieht nur mehr er das KGB. (Denn wenn man zwei Monate überschneidend nimmt, verkürzt sich ja das KGB um einen Monat und man hat dann nicht mehr 14 Monate Karenzgeld, sondern nur mehr 13 Monate oder?)

    Und was heißt das nun für mich? in dem einen überschneidenden Monat bin ich eh daheim und dann in dem letzten Monat, in dem nur der Partner das KGB bezieht, müsste ich ja arbeiten gehen oder nicht? das habe ich nämlich überall gelesen. sonst kann er doch nicht zu Hause bleiben oder? steht das irgendwo im Gesetz, dass ich dann wieder arbeiten muss? Ich habe eh noch Urlaub angespart und könnte dann das eine Monat Urlaub nehmen und daheim sein. (Da ich aber dann sicher über die Zuverdienstgrenze komme, müsste ich wohl meinen AG fragen, ob er mich unbezahlt den einen Monat in Urlaub schicken kann). oder ist das mit der Zuverdienstgrenze zum Schluss eh egal, denn die ersten 12 Monate beziehe ich Karenzgeld und dann danach ja eh nicht mehr, wenn mein Partner daheim ist. dann kann ich eh wieder dazuverdienen oder?

    Jedenfalls habe ich genau diese Frage an die GKK gerichtet und die Dame hat gesagt, das hat sie noch nie gehört, dass ich arbeiten gehen müsste, wenn mein Partner die zwei Monate Karenzgeld bezieht, denn wenn ich mit dem AG 2 Jahre Karenz vereinbart habe, kann ich eh daheim bleiben und es ist egal, wenn er dann auch daheim ist. stimmt das??? das ist mir neu


    Verstehe ich da irgendetwas falsch? Mein AG möchte nämlich sobald wie möglich von mir wissen, was ich vorhabe..

    lg
  • bearbeitet 4. 02. 2015, 16:04
    Hallo! Du darfst Karenz und Kinderbetreuungunsgeld nicht vermischen. Das sind 2 Paar Schuh.
    KBG bekommst du von der Sozialversicherung und der Bezug kann sich meines Wissens nicht überlappen (also entweder Du oder er).
    Karenz vereinbarst du mit deinem Arbeitgeber (ist vom KBG Bezug unabhängig...was aber nicht heißt dass man nicht schauen muss ob die gewählten Varianten zusammenpassen in Punkte Zuverdienstgrenzen etc.) Karenz kann sich überlappen (1 Monat können beide gleichzeitig in Karenz sein, da verkürzt sich aber die maximale Karenzdauer um 1 Monat...geht dann maximal bis zum 23.LM des Kindes).
    Achtung...wenn Dein KBG Bezug endet und du weiter in Karenz bleibst musst Du dich mitversichern, da die Versicherung an den KBG Bezug gekoppelt ist.


    Bin aber kein Experte...da gibt es eh einige hier...hoffe die korrigieren mich wenn ich falsch liege ;)

    Glaub die Zuverdienstgrenze wird aufs Monat runter gerechnet...da kommt genau die Geringfügigkeit raus, oder?...
  • Vll kann mir hier wer weiterhelfen, denn seit Ende der SS und Beginn der Stillzeit hat bei mir ein arger Gehirnzellenschwund eingesetzt.

    Auf der AK Seite steht, dass ich mit dem einkommensabhängigen Karenzgeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen kann. Auf der help.gv Seite ist eine traumhafte Formel angegeben, mit der ich mich auseinanderzusetzen geistig nicht im Stande sehe. Kann ich jetzt (beziehe das KBG bis inkl. September 2015) ab zB April geringfügig bis 400 EUR dazuverdienen oder muss ich das extra berechnen (lassen)?
  • claudsch1980claudsch1980

    10,139

    bearbeitet 4. 03. 2015, 14:09
    @snoopy oh ich liebe diese Formel :-D
    aber grundsätzlich gilt - für das eakbg bist du mit der geringfügigkeitsgrenze auf der sicheren seite!
    nur wenn du darüber hinaus verdienen möchtest dann unbedingt berechnen lassen!
  • @claudsch1980 und ich schob es schon auf die stilldementen Gehirnwindungen, aber ich blick da einfach nicht durch :)) und die Personaler in meiner Firma weigern sich es mir auszurechnen, weil es so "fehleranfällig" wäre :)) danke dir jedenfalls! Mehr als die paar Stunden lässt der Busenzeck eh nicht zu, also ich bleib definitiv unter den 405 EUR.
  • @snoopy echt, die weigern sich!? ist doch grad für fachkundige (so wie ich) gar nicht so schwer ... aber gut, macht ja nix ;-)
  • Hallo, lese gerade in der Broschüre der aknö (Stand 1.1.2013): Rückforderung beim Einkommensabhängigen KBG: wird die zulässige Zuverdienstgrenze im Ausmaß von € 6.100,-- (neu sind aktuell ja nun € 6.400,--) pro Kalenderjahr überschritten, ist der Überstiegsbetrag (Einkünfte, die die Zuverdienstgrenze überschreiten) zurückzuzahlen.

    Weiters steht da noch betreffend:
    BESCHÄFTIGUNG während der Karenz:

    Außerdem können ArbeitnehmerInnen neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung auch über der Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. (Wenn Karenz kein volles Kalenderjahr dauert, dann kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes führen (Stand 1.1.2013!)

    Mit dem KBG Onlinerechner bin ich eigentlich sehr gut zurechtgekommen. (Von der GKK bekommt man ja leider auf Wunsch keine Rechenbeispiele vorgerechnet!)

    Ist ein Wechsel beim KBG! (Nicht bei der Karenz) zwischen den Partnern geplant, so ist ein eigener Antrag zu stellen! Achtung: wird während der Bezugszeit gewechselt (zB nach 7 Monaten Bezug von KBG der Mutter möchte der Vater 2 Monate KBG beziehen, so muss die Mutter dann für ihre restlichen 5 Monate nochmals zeitgerecht (wenn eine pünktliche Auszahlung gewünscht wird) einen kompletten neuen Antrag stellen!!!!) ein gleichzeitiger Bezug von KBG durch beide Elternteile ist nicht möglich (Stand 1.1.2013).

    Lt. Gkk bekam ich 2014 die Auskunft, dass 6 Wochen lang nach Beendigung des KBG sehr wohl eine Krankenversicherung besteht, obwohl im Standardschreiben der gkk immer der Satz drinnen steht: die Krankenversicherung besteht nur für die Dauer des Bezuges von KBG. Ich habe damals 2 mal nachgefragt ob dies wirklich richtig ist und die Dame am Schalter hat mir dies so bestätigt.

    Vllt kann ja wer was mit meinen Infos anfangen, aber bitte am besten trotzdem immer selber nochmals bei GKK /AKNÖ informieren!
  • Ich grab den thread mal aus...

    Mein Chef hat mich gefragt, ob ich ein paar Stunden pro Woche an einem projekt mitarbeiten kann, obwohl noch in karenz. Halt nur in dem Ausmaß, dass ich die geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite. Jetzt meine Frage: wieviel darf ich dazu verdienen? Es heißt 6800 pro Kalenderjahr. Ich beziehe noch bis 5.4.2019 kbg, bis jetzt hab ich nichts dazu verdient. Dürfte ich also Jänner, Februar, märz je 6800:3=2266,67 (das scheint mir sehr viel, definitiv nicht “geringfügig“, so viel werd ich aber ohnehin nicht in der karenz arbeiten) oder je 6800:12=566,67 pro Monat maximal verdienen?

    Steh grad etwas auf der Leitung...

  • Rechne 6899:14, gibt ja 14 Gehälter. Da kommt ziemlich genau geringfügig raus.
    Alternativ, wennst drüber kommst, könntest auch mit Honorarnoten ab Ende Karenz vl ausgleichen?
  • Danke @MamaLama ! Da war der Denkfehler - durch 14 und nicht durch 12...
    Habe jetzt auch folgendes gefunden:
    Mütter und Väter können während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung sowohl zur eigenen Arbeitgeberin/zum eigenen Arbeitgeber als auch zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber ausüben, wenn das Entgelt im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze (2019: 446,81 Euro) nicht übersteigt.

    (Quelle: help.gv.at)
    Daran werd ich mich mal orientieren. Dass mit der Honorarnote nach der Karenz (ist ja jetzt nicht mehr so lange) hat mein Chef e auch vorgeschlagen, falls der Aufwand dann doch höher ist als ursprünglich angenommen.
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