Schwanger während Karenz - neuerlich einkommensabhängige Variante möglich?!

Hallo,

vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. Zum Thema "neuerliche Schwangerschaft und Karenz" findet man viele Beiträge - leider sind überall unterschiedliche Informationen nachzulesen. Habe ein telefonisches Beratungsgespräch mit einer Dame der AK geführt und eigentlich hat sie mir meine Annahme bestätigt. Allerdings bin ich mir noch immer nicht sicher, ob das nun so stimmt.

Folgender Sachverhalt:

Mein erstes Kind wurde im JULI 2014 geboren - gewählt wurde die einkommensabhängige Variante mit einer 2jährigen arbeitsrechtlichen Karenzdauer. Im Zuge der Günstigkeitsrechnung bin ich mit dem Jahreseinkommen 2013 besser gefahren und habe somit aus dem Jahr 2013 meinen Tagessatz berechnet bekommen.

Nun bin ich ganz frisch schwanger. Kind 2 würde Ende Oktober 2016 auf die Welt kommen.
Sprich mein Mutterschutz für Kind 2 beginnt erst, wenn ich bereits wieder arbeiten müsste. Lt. der Auskunft der AK ist es ganz wichtig, dass ich mir für diese paar Wochen keinen unbezahlten Urlaub mit dem Arbeitgeber vereinbare. Nur dann könnte ich wieder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beantragen (ansonsten wäre ich nicht durchgehend beschäftigt...) und im Zuge der Günstigkeitsrechnung würde nochmals auf das Jahr 2013 rückgegriffen werden und ich würde wieder den Tagessatz wie für Kind 1 erhalten.

Kennt sich da jemand von euch aus oder hat den gleichen Sachverhalt gehabt. Ist das wirklich so, dass ich - wenn ich zum Beispiel nur fünf Wochen arbeiten gehen würde - durch die Güngstigkeitsrechnung wieder den gleichen Tagessatz wie für Kind 1 erhalten würde.

Die Frage ist auch, hat man durch den Wiedereinstieg nach der Karenz auch gleich einen Urlaubsanspruch. Habe immer mit März meine Urlaubstage gutgebucht bekommen. Wie ist das nun, wenn ich mit Juli von der Karenz zurückkomme? Habe ich dann eine aliquote Urlaubsgutschrift? Würde die bis zum Mutterschutz berechnet werden?

Heute habe ich auch noch von unserer Personalstelle eine EMail bekomme, mit welcher Zeitgestaltung ich wieder zurückkommen möchte. Weiß nun auch nicht, wie ich das am besten angehen soll. Noch habe ich keinen Mutterkindpass und möchte auch noch nicht in der 6 SSW meine neuerliche SS angeben. Oder wäre ich quasi verpflichtet, es nun schon Bekanntzugeben?

Sorry, habe soooo viele Fragen...

Danke vorab!!!!

Liebe Grüße

Kommentare

  • Einkommenshängiges Karenzgeld wenn der Zeitpunkt der Empfängnis innerhalb des Kindergeldbezuges liegt. Ansonsten steht dir kein Mutterschutzgeld und auch kein enkommensabhäniges Karenzgekd zu (Stand meiner Auskunft 2013)
  • Hallo,

    danke für deine Antwort. Bezüglich Mutterschutzgeld/Wochenende habe ich auch diese Info. Mir geht's nur um das einkommensabhängige Kindergeld. Habe mich vor ein paar Monaten bei der WGKK erkundigt (Kind 2 hat sich leider etwas Zeit gelassen) und dort bekam ich die Auskunft, wenn lediglich der zweite Mutterschutz vor Ende der 2Jahres Karenzzeit eintrifft, habe ich auch wieder den gleichen Anspruch wie bei Kind 1. Wie gesagt, jetzt bin ich leider mit dem Beginn des Mutterschutzes schon ein paar Wochen über die zwei jährige Karenzzeit drüber. Nur wie gesagt, lt. der AK wäre das auch noch egal, wenn eben Kind zwei noch 2016 auf die Welt kommt und ich durch die Günstigkeitsrechnung auf das Jahr 2013 zurückgreifen könnte.... Bin gespannt, ob mir noch jemand berichten kann..

    Lg
  • Vielleicht kann dir @claudsch1980 helfen? Die weiß fast alles :-)
  • Ich hab auch die Auskunft bekommen dass der Mutterschutz noch vorm 2. Geburtstag des ersten Kindes sein muss um eaKBG beziehen zu können.
    Zur Günstigkeitsrechnung wurde mir gesagt dass immer das Jahr vor Geburt genommen wird in dem kein KBG bezogen wurde, das wär ja bei dir dann auch 2016. Man kann sich scheinbar nicht aussuchen dass auf 2013 zurückgegriffen wird. So hat man mir das zumindest erzählt.
    Mein Kind kommt im Juni 2016 und ich würd auch gern auf 2013 zurück greifen, geht aber leider nicht, da ich dazwischen arbeiten war.
    Vielleicht gibts bei dir eine Sonderlösung weil du ja nur ein paar Wochen arbeitest. Bei mir warens doch einige Monate.
  • Danke für die Rückmeldung -aber schon interessant, welche unterschiedlichen Infos man bekommt. Jetzt steh ich nur gerade auf der Leitung. Wäre das Jahr vor der Geburt dann nicht 2015? Weil Voraussetzungen bei der Berechnung ist ja immer auch ein erfolgter Steuerausgleich? Oder habe ich gerade einen Denkfehler???
  • sunshine2013sunshine2013

    1,525

    bearbeitet 4. 03. 2016, 09:13
    Hm keine Ahnung aber mein Sohn kam im Oktober 2013 und bei mir wurde das Jahr 2013 genommen und nicht 2012. Es wurde vom Wochengeld berechnet und da zählen ja die letzten 3 Monate vor Geburt.
    Daher nehm ich an dass jetzt das Jahr 2016 genommen wird.
  • Du hast ja 2014 und 2015 KBG bekommen. Also gehen nur das Jahr 2013 oder 2016.
    Aber in deinem Fall ist halt blöd dass du dazwischen arbeiten gehen musst. Da könnten sie dann auch dieses Gehalt hernehmen.
  • Bei mir War es eben so, dass mein Kind im Juli 2014 geboren wurde. Durch die im Hintergrund vorgenommen Günstigkeitsrechnung für das Jahr vor der Geburt habe ich dann eben nicht die 80% vom Wochengeld erhalten sondern den Tagessatz der Günstigkeitsrechnung aus 2013. Aber ich sag ja...man kennt sich langsam gar nicht mehr aus..
  • sunshine2013sunshine2013

    1,525

    bearbeitet 4. 03. 2016, 09:36
    Aber du wirst schon recht haben, bei mir gehts scheinbar nur nicht dass ich auf das Jahr 2013 zurück greife weil ich 2015 ja schon kein KBG mehr bezogen habe, du aber schon.
    Ich hab im Jahr 2015 schon Teilzeit gearbeitet.

    Ich nehm mal an dass es bei dir mit der Günstigkeitsrechnung mit 2013 hinhaut.
  • Ich bin kein Experte, aber zur Günstigkeitsrechnung habe ich mir gerade gedacht...reicht es, dass das Kind 2016 auf die Welt kommt, oder geht es um den Start des KBG? Vielleicht ist darin der Unterschied begründet?
    Im ersten Fall Geburt 2016 -> Günstigkeitsrechnung mit dem Einkommen 2013 (weil ja 14 und 15 nicht möglich ist aufgrund Bezug KBG).
    Zweiter Fall: Geburt 2016, aber KBG Bezug erst ab 2017 -> Günstigkeitsrechnung geht max. 3 Jahre zurück, dh 2014. Da in dem Jahr aber KBG bezogen wurde, kann es nicht für eine Berechnung herangezogen werden.
    Biru25
  • Meines Wissens zählt die Geburt aber ich bin da auch kein Experte.......
  • Wobei wie ist dann der Fall, wenn man zum Beispiel wie bei mir kein Wochengeld bekommt, dann bekomme ich ja ab der Geburt das KBG. Es ist ja eigentlich für ein Jahr, sprich 12 Monate vorgesehen. Glaube in einem Fall wo man sonst Wochengeld bekommt, ist dieses höher als das KBG, deswegen bekommt man es noch die 8 oder 12 Wochen (bei KS) nach Geburt....
  • Dann wären meine Überlegungen in deinem Fall egal, weil Geburt und KBG-Bezug übereinstimmt.
  • Hallo
    Hätte da auch eine Frage wenn ich darf
    1.Kind kam im Juni 2015 zur Welt.
    Habe das eKBG.
    Wenn ich jetzt schwanger werden würde (noch vor dem 1. Geburtstag) würde ich für ! Baby Nr 2 einen bestimmten Tagessatz als Wochengeld bekommen und dann wieder eKBG wie bei Baby Nr 1.
    Werde ich nach dem 1. Geburtstag schwanger habe ich keinen Anspruch auf Wochengeld, jedoch auf das eKBG, oder? Heißt dass ich bekomme ab Geburt 10 Monate das Geld
    Ich Blicke da nicht durch. Vielleicht kann mir jemand helfen
    LG
  • Nachdem sich noch niemand gemeldet hat bzgl meinen Fragen, besitze ich nun die Frechheit und verlinke einfach @claudsch1980 Habe gesehen, dass du dich da ganz gut auskennst. Vlt kannst und magst du mir helfen? (Frage einen Kommentar oberhalb). Wenn nicht, versteh ich es auch, wirst ja überall mit Fragen bombadiert.
  • Angie_1984Angie_1984

    3,564

    bearbeitet 29. 03. 2016, 00:03
    Ich bin zwar nicht Claudsch, aber aufgrund meiner 'Recherchen' denke ich, du würdest dann ab Geburt, aber für 12 Monate (also auch bis zum 1. Geburtstag) das eaKBG beziehen können.
  • claudsch1980claudsch1980

    10,139

    bearbeitet 29. 03. 2016, 11:46
    @dorli es hängt tatsächlich alles vom Zeitpunkt des schwanger werden ab.
    Variante1: dein neuer mutterschutz beginnt noch während ekbg Bezug - 125% Wochengeld vom ekbg
    Variante2: du wirst noch während Bezug des ekbg schwanger. Das Kind kommt aber im bezugsfreien Zeitraum der karenz. Tagsatz für das Wochengeld von 26.15
    Variante3: du wirst nach dem Bezug schwanger, bist aber noch in Karenz. Der neue Mutterschutz beginnt vor dem 2. Geburtstag - kein Wochengeld aber ekbg wie vorher und dafür ab Geburt und für 12 Monate.
    Variante4: ähnlich wie Variante 3 nur der neue Mutterschutz beginnt nach dem 2. Geburtstag von Kind1 und du bist trotzdem daheim - kein Anspruch auf wochengeld und kein Anspruch auf ekbg.

    Für alle Fälle muss das ursprüngliche Dienstverhältnis noch aufrecht sein (also nicht gekündigt)
    Die Höhe des erneuten ekbg hängt von deinem neuerlichen Wochengeld ab.
    SunshineGirldorli
  • Hallo Claudsch, darf ich dich dann auch um deine Meinung zu meinem Fall fragen - der ist ja wieder etwas anders...

    Danke mal! LG
  • Danke @claudsch1980 für eine rasche Hilfe!!!
  • @biru25 gerne! Wenn dir lieber is kannst mir auch eine pn schreiben.
  • Oh, fein - mein Sachverhalt ist ganz oben in diesem Beitrag angeführt... Danke!
  • @biru25 ah ok. Schon gesehen :-)
    Also da sich bei dir der neue Beginn mutterschutz nicht bis zum 2. Geburtstag vom 1. Kind ausgeht musst du auf jeden Fall arbeiten gehen. Oder etwas was dem gleichgestellt ist - also bezahlten Urlaub oder bezahlten zeitausgleich. Keinesfalls krankenstand weil damit ja der Bezug vom ekbg ausgeschlossen ist.
    Ob wieder 2013 genommen wird hängt davon ab wieviel du 2016 verdienst. Je nachdem was mehr ist ...
    Wegen Urlaub - dein ulaub von vor der karenz muss aliquot berechnet worden sein, bis ende Mutterschutz. Hast du den vor karenz antritt verbraucht oder ist der nicht da?
    Der dann aktuelle Urlaub wird ebenfalls aliquotiert. Von arbeitseintritt bis ende Mutterschutz.
    Und wegen Meldung schwangerschaft gilt das gleiche wie beim ersten Kind - offiziell muss man melden sobald man es weiß. Und meist meldet man wenn man sich sicher ist dass alles passt ...
  • Vielen Dank für deine Antwort!!! Bezüglich unbezahlten Urlaub hat mich die Dame von der AK auch hingewiesen. Krankenstand wusste ich nicht - meinst du damit, wenn man über eine gewisse Anzahl an KS-TAGE hinauskommt oder wäre es auch schon bei ein paar Tagen der Fall? Was wäre eigentlich bei einem vorzeitig Mutterschutz? Habe blöderweise nun einige Zeit fast nur liegen müssen, weil ich aufgrund eines Hämatoms in der GM sehr starke Blutungen hatte. Zum Glück hat es sich nun etwas beruhigt, aber mit einem Kleinkind an der Hand ist es halt sehr schwierig sich zu schonen ;) Hoffe halt, ich habe nicht die ganze SS deswegen Probleme..
    Lg
  • @biru25 krankenstand zählt sobald du Leistungen von der gkk ausbezahlt bekommst, hängt also von der Länge des krankenstandes ab.
    Mutterschutz und vorzeitiger Mutterschutz sind den Arbeitszeiten gleichgestellt. Spielen also keine rolle für den Anspruch auf ekbg
  • Nochmals vielen lieben Dank für deine Antwort! Hast mir schon sehr viel weitergeholfen...
    Alles Liebe
    Birgit
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