KBG 30+6 - danach Arbeitslosengeld möglich?

Hallo zusammen,

bin nun mit unserem zweiten Kind schwanger und habe ET Mitte November 2016. Nun bin ich am überlegen wie ich die Karenzdauer und das KBG regeln soll.

Beim ersten Kind hatte ich die Variante 30+6 und bin nach 2 Jahren wieder arbeiten gegangen, da die Karenzdauer mit der Firma auf 2 Jahre vereinbart wurde. Mein Sohn hat bis heute keine KIGA Platz bzw. kann erst diesen September 2016 in den KIGA (er wird im Oktober 3 Jahre alt). Leider ist bei uns das Kinderberteuungsangebot am Land sehr schlecht.

Wir haben nun 1 Jahr Hin und Her getan und der Kleine wurde von der Oma betreut die im AUSLAND ist!! Das war für keinen von uns wirklich schön und ich will das beim zweiten Kind umgehen.

Ich würde wieder das Modell KBG 30+6 wählen, tauschen mit dem Partner kommt bei uns nicht in Frage, da es finanziell nicht möglich wäre. Somit würde ich KBG bis zum 30. Lebensmonat meines Kindes beziehen.

Ich plane erst wieder mit dem 3. Geburtstag meines zweiten Kindes zu arbeiten, da ich zu 99% sicher bin wieder keinen Platz zu bekommen. Sprich ich würde KBG bis Mai 2019 bekommen, danach noch 6 Monate daheim bleiben bis das zweite Kind in den KIGA kommt (Sept. 2019) und mit Mitte November 2019 wieder arbeiten gehen.

Ich bin mir nun nicht sicher ob ich bei meiner Firma (wichtig: Leihfirma) 2,5 Jahre Karenz oder 3 Jahre Karenz vereinbaren soll. Bzw weiß ich nicht wie sich, dass auf die Anspruchsvoraussetzung beim ALG auswirken würde.

Habe ich in diesen 6 Monaten bis zum Wiedereinstieg einen Anspruch auf ALG obwohl ich in einem Aufrechten DV stehe? Hat wer Erfahrung.

Danke & LG, Maja

Kommentare

  • Hallo Mariana,
    Also ich kenn mich nicht zu 100% aus, aber habe schon oft gehört, dass man, um ALG zu bekommen eine Kinderbetreuung vorweisen muss um eben auch arbeiten gehen zu können, also dass man vermittelbar ist. Wenn du aber in einem aufrechten Dienstverhältnis stehst, denk ich, hast du ohnehin keinen Anspruch, da du ja nicht arbeitslos/suchend bist.
    Aber was du ansonsten beantragen/machen kannst weiß ich leider nicht, gibt aber bestimmt ein paar hier, die dir Tipps geben können.
    Lg
    Mariana
  • Also mein KBG ist grad ausgelaufen und ich fang im Januar wieder zu arbeiten an. Ich hab keinen Anspruch auf ALG weil mein Dienstverhältnis ja aufrecht ist (Karenz). Also ich folgere: du musst gekündigt sein damit du nach der Karenz ALG bekommst!
    Mariana
  • ChaosDeluxeChaosDeluxe

    1,873

    bearbeitet 23. 08. 2016, 12:42
    Nein, Du hast keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil Du rechtlich gesehen nicht arbeitslos bist, sondern nur karenziert.

    Auch wenn Du das Dienstverhältnis beendest, stehst Du vor dem Problem, dass Du Kinderbetreuung für mindestens 16 Wochenstunden vorweisen musst, um Arbeitslosengeld zu bekommen.

    Wichtig auch: Du sprichst von 2,3- 3Jahren Karenz mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Nun, das ist theoretisch möglich, damit bist Du aber rechtlich nicht abgesichert. Die "sichere Karenz" dauert maximal 2 Jahre. Sondervereinbarungen mit dem Arbeitgeber können zwar funktionieren, wenn der nett ist, Du hast aber keinen gesetzlichen Kündigungsschutz mehr und die Chance, dass Du dann ohne Job dastehts, wenn Du eigentlich zurück möchtest, ist leider groß.

    (Auch wenn die Firma Dir auf 2,5-3 Jahre Karenz einsteigen sollte - das ist für manchen Arbeitgeber gar nicht soooo unpraktisch. Dann muss er Dich nämlich nicht auf jeden Fall zurück nehmen und Dir nach Deiner Rückkehr zumindest 4 Monate irgendeinen Job zur Verfügung stellen und kann Dich erst dann kündigen, sondern kann, wenn Du nach 3 Jahren dann daher kommst, einfach sagen "Ach, nein, wir brauchen sie nicht mehr".
    Kostet ihn weniger und Ersatz kann er ab sofort suchen, wenn ihm klar ist, dass er Dich eh nimmer nimmt. Er wird nur nicht sagen, dass er Dich nimmer nehmen wird, weil Du auf die 2 Jahre Karenz in jedem Fall Anspruch hast und das vorm Arbeitsgericht anfechten könntest. Wenn er einfach nix sagt, kannst Du auch nix anfechten…)
  • Danke für die ausführliche Antwort.

    Falls mein AG nett ist kann ich 2,5 - 3 Jahre Karenz inkl Kündigungsschutz vereinbaren, da gibt es sogar Vorlagen bei der AK die man nur ausfüllen muss und dem AG vorlegen kann, mein AG würde wahrscheinlich sogar zustimmen.

    Das nächste ist ja, dass ich über eine Leihfirma angestellt bin, und die mir zwar die Karenz erlauben, aber sowieso nicht garantieren können, dass ich in meine alte Firma zurück kann. Ist halt ein Glücksspiel.

    Ich finde es nur schlimm, dass wenn ich gekündigt werde würde und logischerweise keine Betreuung für mein Kind haben werde, trotztdem kein ALG bekomme.


  • ChaosDeluxeChaosDeluxe

    1,873

    bearbeitet 23. 08. 2016, 13:17
    @Mariana

    Ich hab überhaupt Blödsinn verzapft, Künidgungsschutz nach Karenz sind 4 Wochen, nicht Monate. (4 Wochen nach Karenzende, wurscht wie lange man innerhalb von 2 Jahren war oder 4 Wochen nach 2 Geburtstag des Kindes, da bin ich jetzt momentan unsicher. Hilfe @claudsch1980)

    Die freiwillig verlängerte Karenz allerdings bietet meines Wissens nach keinen besonderen Kündigungsschutz mehr - das Formular, das Du (vermutlich) meinst, bezieht sich auf die gesetzliche Karenz von max. 24 Monaten.
    https://wien.arbeiterkammer.at/service/musterbriefe/mutterschutzundelternkarenz/Verlaengerung_der_gesetzlichen_Karenz.html
    siehe dazu OGH Urteil: http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20090223_OGH0002_008OBA00002_09S0000_000

    Man muss mindestens 2 Monate (Mutterschutz) in Karenz gehen und dürfte danach wieder arbeiten, kann sich aber umentscheiden und innerhalb dieses 2 Jahreszeitraums der Karenz die Karenz verlängern. Von zwei Monate oder einem halben Jahr oder einem Jahr zum Beispiel bis eben max. 2 Jahre.


    Was das Arbeitslosengeld betrifft (weil es mich auch betrifft) - einerseits natürlich blöd, aber Anspruch auf Arbeitslosengeld haben halt nun mal Leute ohne Arbeit, die auch arbeiten gehen könnten. Kann ich nicht arbeiten gehen, wegen Kind, hab ich ebenso keinen Anspruch, wie Leut, die noch nie gerarbeitet haben o.ä. Irgendwelche Zugangskriterien braucht es halt, sonst würde jeder Arbeitslosengeld beziehen können.
  • Ja, ich verstehe die Kriterien durchaus, nur finde ich kann keine Mutter was dafür, dass nicht ausreichend Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.

    Ist ja nicht so als würden wir nicht arbeiten wollen. Aber den Kleinen kann ich mir auch nicht in die Hosentasche stecken. Es hat auch nicht jeder die Möglichkeit das Kind von den Großeltern betreuen zu lassen, da diese selber berufstätig sind oder eben weit weg wohnen.

    Ich hab mir beim ersten Kind ein Bein ausgerissen um einen Platz zu bekommen.
    War auch beim Bürgermeister, aber nutzen tut es nichts.

    Ein weiteres Problem in unserer Gemeinde (ich weiß nicht ob das überall so ist)ist auch, dass bei der Aufnahme der Kinder nicht geschaut wird wer arbeiten geht und wer daheim sitzt. Die Vergabe der Plätze geht nach Kindesalter. Finde die Regelung sinnfrei. Früher als ich noch ein Kind war, musste meine Mutter eine Arbeitsbestätigung vorlegen und wurde dann bei der Vergabe der Plätze vorgezogen, was ich auch fair finde.

  • Also nur mal grundsätzlich - zwecks Rückkehr zum ag.
    Wenn man einen Dienstvertrag hat und darin zb 2 Monate Kündigungsfrist (von ag Seite aus) drin steht dann gilt das auch nach der karenz. Egal ob man ein jahr, 2 Jahre oder länger war (vereinbart!)
    Der Unterschied ist eben wann diese Frist zu laufen beginnt. Innerhalb gesetzlicher karenz darf der ag die Kündigung erst nach Ablauf dieser 4 Wochen aussprechen. Wenn man vereinbart länger daheim ist fallen diese 4 Wochen halt weg.

    Ansonsten kann ich nicht viel neues dazu beitragen da alles andere schon gesagt wurde.
    ChaosDeluxe
  • @Mariana
    Du kannst nicht Arbeitslosen Geld beziehen wenn du keine Betreuung für dein Kind hast. Hab das selbst jetzt erfahren. Meine kleine ist jetzt 2,5 und muss entweder arbeiten oder einen Kurs über AMS eintreten und das NUR wenn die kinderbetreung geregelt ist. Du musst dem Arbeitsmarkt zwischen 16/20 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen.
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