Zuverdienst bei KBG

AnnieAnnie

188

bearbeitet 18. 02. 2017, 14:04 in Karenz & Rechtliches
Hey, ich bin Schwanger und krieg im August 2017 mein Kind. Ich arbeite allerdings in Liechtenstein und erhalte nach der Geburt von da Mutterschaftsgeld bis max 20 Wochen (könnte Anfang Jan 2018 werden). Das kann ich auch nicht (einmal teilweise) zu einem anderen Zeitpunkt auszahlen lassen. Bis dahin ist das KBG also auch ausgesetzt. Danach war die Idee mit der Personalabteilung derzeit, dass ich dann meinen Resturlaub verbrauche (derzeit 29 Tage). Allerdings würde mir ab dem Moment ja eigentlich KBG in Österreich zustehen.

Wenn ich aber immernoch Lohn bekomme, wird das sicher mit dem Zuverdienst kollidieren. Ich versteh die Berechnungen auf dieser Seite aber nicht: https://bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/kinderbetreuungsgeld-ab-1.3.2017/zvd-kbg-konto.html

1) Da steht was von jährlich 60% des Steuerbescheides vom Jahr vor der Geburt (2016), aber die Lohnzahlung während meines Urlaubs nach der Mutterschaft, auch ein Bonus steht dann an, und wenn ich ab dem Sommer 2018 (Juli) wieder in Teilzeit (ca 40%) und ab Okt (dann ohne KBG) wieder Vollzeit zurückgehe, zählt das dann mit rein, auch für die Monate, die ich komplett zu Hause war? Also wird wegen 6 oder 7 Monaten KBG das ganze Kalenderjahr betrachtet? Oder zählen nur die Einkommen zusammen, die auch während des Bezuges vom KBG anfallen mit rein?

2) Und was ist das mit der 30%igen Erhöhung der Einkünfte? Bezieht sich die ganze Berechnung dann auf Brutto, weil ich dann ja auch wieder Brutto verdiene?

3) Gibt es eine Zuverdienstgrenze für die einzelnen Monate, wenn ich KBG kriege oder nur die oben erwähnte jährliche? Versteh ich irgendwas generell nicht? Manchmal glaub ich die Schwangerschaft macht mich dumm.

Sonst werd ich ja quasi gezwungen Hausfrau zu spielen. Da werden ja die steuerzahlenden und konsumstarken Mütter voll benachteiligt. Ich fühl mich als Alleinerziehende generell schon benachteiligt, weil ich den Vater kaum in die Betreuungszeiten einbinden kann. Für ihn wäre es finanziell und zeitlich leichter im 6./7. Kindsmonat auch die Betreuung zu übernehmen, aber da wir nicht zusammenleben, wird er da voll ausgegrenzt.

4) Beim eaKBG sieht es scheinbar noch schlimmer aus, wenn man schnell wieder arbeiten gehen möchte. Da ist fürs ganze Kalenderjahr (auch bei kürzerem Bezug von KBG) 6800 € angesetzt? Oder zählt das auch nur für die Monate, in denen ich KBG beziehe? Also zB nur von Jan (Urlaub) bis August, wenn ich dann wieder arbeiten würde? Aber das steht mir wahrscheinlich eh nicht zu, weil ich in Ö keine Solzialabgaben gezahlt habe. Hat mir aber auch nie jemand erzählt. Wird wohl aber auch noch drum gestritten, weils evtl unionswidrig ist.

Ich hoffe, ihr versteht mein Problem. Danke fürs Zuhören. Ich würde mich über einfache Antworten freuen.

Kommentare

  • Kenn mich nicht im Detail aus, bin mir ziemlich sicher dass der Zuverdienst anteilig ist für die Zeit wo man kbg bezieht.
    Ich lass mir den Resturlaub nicht auszahlen sondern konsumiere ihn im Anschluß an die Karenz (bei mir 1 Jahr) und verlängere sie so etwas. Und ja beim eakbg kann man fast nichts dazu verdienen aber man kriegt ja eigentlich eh fast so viel wie man vorher verdient hat.

    Geht das nicht dass du den Wohnsitz des Kindes zum Papa ummeldest während er kbg bezieht oder habt ihr dadurch andere Nachteile?
  • @itchify Danke erstmal für deine Antwort.
    Meinen Urlaub lass ich mir nicht auszahlen, aber in FL ist nach 20 Wochen Mutterschutz vorbei. Die Personaltante empfahl mir dann den bezahlten Urlaub zu nehmen. Danach könnt ich noch 4 Monate Elternzeit (unbezahlt) nehmen, dann wird der Vertrag aufgelöst oder ich komme Teilzeit wieder. Das wird sich aber bestimmt nicht ausgehen. Ich muss mal zur GKK und mehr Infos holen. Und auf Arbeit mal fragen, ob ich nicht meinen Vertrag direkt nach der Mutterschaft in 20% reduzieren kann und ob mein Vollzeit-Urlaub so gestreckt werden kann um meine Kündigung rauszuschieben.
    Der Vater wohnt erstmal wieder in einer WG. Da mit Kind zu leben wird nicht gehen. Denn Wohnsitz umzumelden vll schon, aber da stand noch was von zusätzlicher Obsorge. Weißbier so recht, was das heißen soll.
  • @Annie ich weiß nicht ob ihr gemeinsame Obsorge braucht aber wenn er in Karenz geht und ihr die Betreuung teilt dann würd ich das schon fast machen, sonst kann er ja im Notfall gar nichts entscheiden oder im Kiga mit der Pädagogin was besprechen usw. Aber klar das weißt du besser inwiefern du ihm vertraust oder die alleinerziehenden Mädels haben da noch mehr Tipps. Ist nur ein zusätzliches Formular bei der Vaterschaftsanerkennung und du hast ein paar Wochen Zeit um es zu widerrufen.
  • Super. Keine Auskunft zum neuen KBG von der VGKK Service-Stelle. Sie sind nur zahlende Instanz und angeblich sei das BMFI zuständig. Aber da find ich keinen Kontakt.
    Ts.... I-)
  • Vielleicht gibt es das bei euch auch? =)
  • Ja, gibt es, ist aber zu allgemein. Und nur für die Standardmuttis.
  • Falls es zumindest mal etwas hilft: die Zuverdienstgrenze bezieht sich auf das Jahreseinkommen. Ich habs zB jetzt so, dass ich zwischen Wochengeld und Elternkarenz noch 2,5 Monate Lohn und Pension bekomme, plus KBG (Variante 20+).
  • Das ist aber nicht nett, macht ja einen Unterschied, wenn mein Kind an 1.1 zur Welt kommt und ich genau ein (Kalender-)Jahr in Karenz bin oder ob mein Kind am 1.6. zur Welt kommt, ich auch ein Jahr in Karenz bin, ich aber das zweite Halbjahr dann aber wieder voll arbeiten gehe. Werde ich da vom Zuverdienst her nicht voll benachteiligt? Sollte die Zuverdienstgrenze nicht wirklich nur während der Monate gelten, während der ich KBG bekomme?
    Annie
  • Ich geb das nur weiter was mir gesagt wurde :( hab vorgestern angerufen
  • claudsch1980claudsch1980

    10,139

    bearbeitet 22. 02. 2017, 17:20
    Die zuverdienstgrenze gilt nur in Monaten in denen kbg bezogen wird. Es wird jedoch das jährliche Einkommen pauschal auf die Monate umgerechnet.
    Also wenn man zb kbg vom 1.1. Bis 30.6. Bezieht aber schon mit 1.4. Zu arbeiten beginnt muss man im April Mai und Juni diese zb 16.200 runterechnen auf die 3 Monate. Ab dem 1.7. Darf man dann verdienen was man mag.
    Diese 16.200 sind weder brutto noch netto sondern der Lohnsteuer pflichtige teil des Gehalts. (Im Normalfall brutto minus sv)
    In so einem Fall immer unbedingt von der ak ausrechnen lassen was die genaue monatliche grenze ist.
    @asuna @hanniban
    AsunaViolinetta
  • arti000arti000

    10,663

    bearbeitet 22. 02. 2017, 17:14
    Auf der Seite der SV gibt es einen Vergleichsrechner.
  • Ah okay, dann ist es doch nicht so unfair, danke für die Erklärung, @claudsch1980 - ich bin da vielleicht schon fast paranoid, weil ich selbstständig bin und man mir während KBG, obwohl ich keine Einnahmen habe, Sozialversicherung im Mindestbereich (sind auch 300 oder 400 im Quartal) abknöpfen wollte.
  • AnnieAnnie

    188

    bearbeitet 23. 02. 2017, 16:58
    Also wenn ich ne individuelle Grenze von 24000 (60% von 2016) im Jahr 2018 hätte (Geburt Aug 2017), insgesamt 6 Monate KBG in 2018 beziehen werde, dann dürft ich 12000 € in den KBG-Monaten bekommen? So würde die Rechnung für mich Sinn ergeben, denn 2 Monate werd ich Resturlaub ausgezahlt bekommen und das würde reichen. Und wenn ich nach dem KBG wieder richtig arbeiten gehe, zählt das nicht mit rein.
  • @Annie Bekommst du dann nicht bis Aug KBG? Werden die zwei Monate Urlaub dann nicht hinten angestellt? Ja das wären dann 12000 was du dazuverdienen dürftest wenn du das KindergeldKonto nimmst. Beim einkommensabhängigen sind es nur 6000 im Jahr was man dazuverdienen darf.
  • Vorsicht, erkundigt euch genau, wie der Zuverdienst berechnet wird! Das ermittelte lohnsteuerpflichtige Einkommen wird dann nämlich noch um 30% erhöht. Daher darf man nicht nur danach gehen, was am Lohnzettel steht.
  • @DackyBlue und was soll das bedeuten, es wird erhöht? Also das Einkommen, was ich während des KBG-Bezuges erhalten hab, wird mit 1.3 multipliziert?
  • @Michi3456 ja, hast recht, aber ich wollt dsa Berechnungsbeispiel einfach halten. Meinen Resturlaub bekomm ich nach meiner Mutterschaft im Jan/Feb. Ich bin doch im Ausland arbeiten. Da ist der Mutterschutz kürzer.

    Beim Einkommensabhängigen KBG würd meine LFZ während des Urlaubs dann wohl die Zuverdienstgrenze sprengen. Da wärs besser, wenn ich ihn vor der Entbindung aufbrauche. Aber eigentlich wollt ich so die Auflösung meines Arbeitsvertrages verlängern. Um so die Möglichkeit zu haben ab Juni/Juli in Teilzeit wiederzukommen. Das geht aber nur, wenn ich ne Tagesmutter krieg. Wenn ich aber dann doch ea KBG kriegen sollte, bin ich dann bestraft, weil das mit der LFZ aufgerechnet wird. Doof, dass einem keiner vorher sagen kann, wie es kommen wird.
  • @Annie Sonst erkundige dich mal bei der AK oder GKK was du genau machen kannst damit du dann wieder Teilzeit arbeiten kannst. Ev einen Teil unbezahlten Urlaub damit es sich mit der ZuverdienstGrenze ausgeht oder kürzer das EaKBG beantragen?
  • @Michi3456 Im Moment war noch keiner richtig hilfrei, da sie noch nicht nach der neuen Gesetzeslage beraten. GKK macht sowieso keine fixen aussagen mehr, wurden wohl mal verklagt. BMFI sei zuständig, aber ich warte den März mal ab. Die sind alle etwas überfordert mit meinen Fragen.
  • AnnieAnnie

    188

    bearbeitet 25. 02. 2017, 09:29
    Da stellt sich mir noch eine andere Frage: Wenn ich in einen Monat hinein noch den Rest Mutterschaftsgeld erhalte und danach dann Urlaubsgeld als LFZ, ist es denn Möglich einen KBG-Antrag zu einem bestimmten Tag zu stellen? Oder kann man ihn nur für volle Monate stellen? Oder ist der Antrag quasi ab Geburt gestellt und ich Verzichte dann auf volle Monate? Weil, wenn ich ab einen Teil des Monats beantragen könnte, würde mein Urlaubsgeld ja nicht in den Zuverdienst zählen, weil sie ja nur volle Bezugsmonate heranziehen.

    Würde denn theoretisch das Mutterschaftsgeld, was von der Taggeldversicherung kommt auch in den Zuverdienst zählen?
  • Hallo! Bin neu hier und hätte sich eine Frage zum Zuverdienst in der Karenz.
    Ich habe das einkommensabhängige KGB, bin aber 2jahre in Karenz. Dh das zweite Jahr bekomme ich nur Familienbeihilfe. Würde nun gerne im zweiten Jahr paar Stunden die Woche arbeiten gehen (Bin Krankenschwester, ca 1 Dienst in der Woche) um etwas Geld dazu zuverdienen. Meine Frage nun, wie hoch ist die Einkommensgrenze wenn ich ja dann kein KGB mehr bekomme und meine zweite Frage, wenn ich mehr wie geringfügig verdiene (ich schätze so 500-600€) bekomme ich da auch Weihnachts- und Urlaubsgeld?
    Vielen Dank für die Antworten :)
  • @Birgit1903 hallo :) gleich mal vorne weg, ich kann dir nur von meinen erfahrungen erzählen, am besten.
    Ich würd an deiner stelle die karenz verkürzen, und dann in elternteilzeit gehen. Da hast du dann bis zu 7 jahre kündigungsschutz. Achte aber bitte auf die voraussetzungen: mind 3 jahre im betrieb, mind 20 mitarbeiter.
  • @wunschbaby2016 Danke für deine Antwort. Aber das möchte ich eigentlich nicht. Muss es mir auch erst ausrechnen lassen wie viel ich verdienen würde. Habe zum Glück noch Zeit
  • @birgit1903 darf ich fragen, warum du es nicht willst, gibt es da einen grund? :thinking_face:
    Ich war in einer ähnlichen situation, darum intetessier es mich :)
    Achja, hab mir einen termin bei der ak gemacht. Ich wurde dort super beraten. Kann ich nur empfehlen. Alles gute
  • @wunschbaby2016 ja den Grund gibt es, wir haben mit dem kredit ausgesetzt und das geht nur solange ich in Karenz bin.
    Danke für den guten Tipp mit der Ak!
    wunschbaby2016
  • @Birgit1903 ah ok verstehe, danke für deine offenheit :)
  • claudsch1980claudsch1980

    10,139

    bearbeitet 12. 06. 2017, 20:01
    Bitte bedenken - eltern-teilzeit darf man nur einmalig abändern.
    Wenn @Birgit1903 also jetzt mal nur einen Tag die Woche arbeiten mag und dann aber nach nem Jahr 2 Tage und dann nach nem weiteren Jahr 3 Tage könnt es Schwierigkeiten geben ... (außer ag ist natürlich einverstanden)

    @Birgit1903 in der kbg freien Zeit musst du mal rein theoretisch nicht wegen dem zuverdienst aufpassen. Kein kbg - keine zuverdienst grenze!
    Wäre es der gleiche Arbeitgeber wie dein karrenziertes Dienstverhältnis? Du musst nur aufpassen dass den ursprünglichen Dienstverhältnis nix passiert. Bei geringfügig kein problem. Nur darüber hinaus ist es arbeitsrechtlich immer etwas mühsam ...
    Sonderzahlungen gibt es übrigens auch bei Verdienst unter der geringfügigkeit! Und selbst versichern musst du dich dann bitte auch (geringfügig ist keine krankenversicherung)
    wunschbaby2016
  • @claudsch1980 ja ist gleicher Arbeitgeber. mein Arbeitgeber ist diesbezüglich sehr flexibel und nett. Habe auch mit meiner direkten Vorgesetzten schon gesprochen und sie wäre einverstanden dass ich einen Tag die Woche arbeite.
    Wirklich die Sonderzahlungen gibt es auch bei geringfügig? Wusste ich nicht!!
    Dass ich mich selbst versichern muss bei geringfügig das weiß ich, würde allerdings auch wegfallen wenn ich über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten würde.
    wunschbaby2016
  • @Birgit1903 Ich würde auch unbedingt dein karenziertes DV so lassen und für den einen 1 Tag arbeiten ein neues machen. Falls du wieder SS werden würdest dann müsstest du nach dieser Karenz ja deine Stunden kürzen um den Schutz von der Elternteilzeit zu erhalten. Und wenn du davor nur einen Tag arbeiten warst dann bleibt da net viel über.
    wunschbaby2016Birgit1903
  • @Michi3456 ich glaub das Stunden kürzen bezieht sich nur auf das normale Dienstverhältnis vor Elternteilzeit also z.B. aufs Vollzeit-Dienstverhältnis. Also wenn ich nachn 1. Kind schon mit 20 Stunden Elternteilzeit war, muss ich beim 2. Kind nicht noch weniger als 20 Stunden gehen. Das würd dann eng werden bei 3 oder mehr Kinder.
  • @Michi3456 Danke für deine Antwort! Werde ich so machen und die Karenz aufrecht erhalten! :-)
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