Vorzeitiger Mutterschaftsaustritt

eijieeijie

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bearbeitet 11. 09. 2017, 10:06 in Karenz & Rechtliches
Hallo!

Ich bin jetzt, was den vorzeitigen Mutterschaftsaustritt betrifft, ziemlich verwirrt. Stimmt das, dass man erst ab 5 Jahren Dienstverhältnis den vorzeitigen Mutterschaftsaustritt machen kann? Habe bei der AK angerufen und mir wurde das so mitgeteilt. Bis jetzt hatte ich nur die Info, dass ein 3jähriges Dienstverhältnis ausreichen würde. Dann wurde mir geraten mit dem Arbeitgeber stattdessen eine einvernehmliche Auflösung des Dienstvertragen anzustreben. Das Kinderbetreuungsgeld wäre davon nicht betroffen und ich könnte die Auflösung für den nächstmöglichen Termin vereinbaren und könnte, da mir ja noch 4 Monate Kinderbetreuungsgeld zustehen würde, die 28 Tage Sperre des Arbeitslosengeldes "umgehen", d.h. wenn die Auszahlung des KBG zu Ende geht, könnte ich beim AMS schon direkt das Abeitslosengeld bekommen. Stimmt das? Hilfe!

Kommentare

  • wirklich?! ich hab ohne probleme einen mutterschaftsaustritt machen können - dv endet somit am 2. geb meiner tochter
  • Ich finde dazu im Internet auch nichts...Glaube fast, dass die von der AK mir einen ziemlichen Blödsinn verzapft hat. Ich verstehe nicht, warum man erst ab 5 ununterbrochenen Dienstjahren einen vorzeitigen Mutterschaftsaustritt machen "darf". Sie hat nämlich gleich am Telefon gesagt, dass das nicht geht. Die Dienstjahre haben doch nur etwas mit der Abfertigung zu tun, glaube ich. Deswegen habe ich hier ja die Diskussion gestartet, weil ich das alles so komisch finde...
  • @_Kathrin_ wie lange warst Du bei Deiner Firma angestellt?

  • rechne gerade nach... mai 2015 glaub ich.
    im märz 2016 kam tristan, mai 2017 charlotte und bis mai 2019 bin ich in karenz bei besagter firma.
  • Hallo!

    Nach § 15r MSchG muss der Austritt spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz erklärt werden. Dauert die Karenz kürzer als drei Monate, dann muss der austritt spätestens zwei Monate davor erklärt werden.

    Wird also der Austritt am letzten Tag der Karenz erklärt, dann ist es kein berechtigter vorzeitiger Austritt mehr, da das Gesetz (§ 15r MSchG) die beschriebene Vorgabe gibt (dann wäre es ev. sogar ein unberechtigter vorzeitiger Austritt, mindestens jedoch eine Selbstkündigung).

    Es ist korrekt das du, im Gegensatz zur Kündigung durch den Arbeitnehmer, sofort Arbeitslosengeld bekommst.

    Liebe Grüße
    Kaffelöffel
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