Wochengeldfalle / EAKBG / 2. Schwangerschaft / Karenz

Hallo Mädels!
Es wurde 2016 schon mal über das Thema diskutiert - aber es dürfte ja Änderungen gegeben haben ..: und ich muss ehrlich sagen - ich kenn mich nicht mehr aus bzw durchschaue das System nicht mehr. 🙈

Kennt sich jemand aus wie das aktuell mit dem Wochengeld / EAKBG etc. Ist?

Also hier mal ein Beispiel:

1. SS
Bezug Wochengeld
Danach
Bezug EAKBG für 1 Jahr - 2 Jahre Karenz

( 2 Monate davon geht Mann in Karenz, Frau nimmt 2 Monate davon Urlaub)
Also müsste es dann 12+2 von dem Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld sein.... also 12+2 Monate gibt es Geld (EAKBG) - für die restliche Zeit muss sich Frau bei Mann mitversichern, oder???

Wie schaut das Ganze aus bei Kind Nummer 2?

Ich hab das so verstanden... wenn man vor der Geburt des 2. Kindes nicht mehr arbeiten geht, gibt es kein Wochengeld??

Und wäre da das EAKBG überhaupt möglich oder muss man da ein anderes Modell nehmen?

🙈🙈🙈

Kann mir da jemand bitte weiterhelfen wir das aktuell ist? Danke

Kommentare

  • Wenn du vor dem Mutterschutz von kind 2 kein Einkommen hast, gibt's kein wochengeld und auch kein ea kbg. Kbg konto ab Geburt des 2. Kindes gibt's aber schon.

    Ist blöd, ich weiß. Im Prinzip ist das ea kbg ja für Eltern mit “hohem“ Einkommen, die bald nach der karenz wieder in den beruf zurückkehren gedacht. Wenn man's auf zwei Jahre aufteilt, weil so immer noch mehr rauskommt als beim kbg konto, gibt's eben diese falle beim zweiten Kind...
  • @wölfin - Danke für die Rückmeldung!
    Also wäre es gescheiter statt ea Kbg .. Geld für 2 Jahre zu nehmen? Gäbe es dann für Kind 2 Wochengeld?
    moni85
  • Wenn du kein Einkommen hast gibt es kein Wochengeld. Kinderbetreungsgeld ist kein Einkommen
  • shibby86shibby86

    1,783

    bearbeitet 3. 05. 2019, 12:16
    Ich glaub auch dass du kein einkommensabhängiges KBG nehmen kannst wenn du davor nicht arbeiten warst. Wäre auch etwas unfair finde ich, weil ich war zB zwischen Kind 1 und Kind 2 arbeiten, sogar 2 1/2 Jahre lang aber nur mit 15 Stunden. Ich könnte zwar das eKBG nehmen, aber das rentiert sich natürlich nicht. Wenn jetzt eine Mama die nicht arbeiten war wieder das eKBG nehmen könnte UND sogar als Bemessungsgrundlage das Gehalt vor der ersten Schwangerschaft hergenommen werden würde, wäre das schon unfair...

    Wochengeld bekommst du sicher nicht wenn du nicht dazwischen arbeiten warst.

    Und dein Bsp stimmt mit dem 12+2 und dem mitversichern... aber diese + Modelle gibt es gar nicht mehr, nur noch das eKBG oder das KBG Konto.
  • Wochengeld steht dir erst nach mindestens 3 Monaten arbeiten wieder zu. Davor gibts logischerweise kein Wochengeld.
  • Okay danke euch! 🙈 das ist wirklich alles ein wenig kompliziert

    Also kurz zusammen gefasst

    Vor 2. Kind - wenn nicht mindestens 3 volle Monate davor gearbeitet hat, gibt es kein Wochengeld - und ab Geburt gibt es nur pauschaliertes kbg etwa Tagessatz von 14,50 oder so? Je nachdem wie lange man das bezieht..

  • Sandra_Bi schrieb: »
    Wochengeld steht dir erst nach mindestens 3 Monaten arbeiten wieder zu. Davor gibts logischerweise kein Wochengeld.

    6 Monate arbeiten es werden nur die letzten 3 Monate zu Berechnung genommen.
  • bearbeitet 3. 05. 2019, 12:36
    So ganz stimmt es nicht was hier geschrieben wird, du musst nicht 3 Monate arbeiten um Anspruch auf Wochengeld zu haben.
    Das Wochengeld wird so berechnet : Nettoeinkommen der letzten 3 Monate / die Kalendertage der letzten 3 Monate, zB 92; das ist der Tagsatz.
    Wenn du beispielsweise 6 Wochen arbeitest zwischen Karenz und erneutem MuSchu wird eben das Nettoeinkommen dieser 6 Wochen/92 zur Ermittlung des Tagsatzes herangezogen.
    Klar, umso länger innerhalb dieser 3 Monate gearbeitet wird desto höher ist der Tagsatz, und auch das man zwischen Karenz und erneutem MuSchu wieder arbeiten muss. Aber dass der Anspruch auf Wochengeld erst nach 3 Monate arbeiten besteht stimmt nicht
  • Aber wenn du noch KBG beziehst, wenn die Schutzfrist vom 2. Kind beginnt, dann bekommst du schon Wochengeld...
  • Julie79 schrieb: »
    Wenn du kein Einkommen hast gibt es kein Wochengeld. Kinderbetreungsgeld ist kein Einkommen

    Das stimmt nicht. Wenn man zum Tag vom neuen MuSchu KBG bezieht gibt es Wochengeld in Höhe des KBG.

    @krokimami ja es könnte sein dass du mit dem Konto besser aussteigst weil du ja einmal die Dauer anpassen kannst auf genau den Tag vom neuen Mutterschutz. Aber glaub trotzdem eher unwahrscheinlich weil es ja nur um 8 Wochen Wochengeld geht (außer du hast vorzeitigen Mutterschutz). Ab Geburt läuft ja das neue Konto.
  • So wie ich es verstanden haben hat sie bei dem ersten Kind das einkommensabhängige KBG bezogen (und ist vermutlich immer noch Karenz - wie geschrieben: 2 Jahre). Also ich schließe jetzt einfach mal, dass sie aktuell bzw kurz vor der Geburt kein KBG mehr bezieht/beziehen wird...

    Also somit wären Wochengeld hinfällig (sofern sie dazwischen nicht arbeitet) und auch das eKBG wird sich nicht nochmalig rentieren (wenn ihr das überhaupt zustehen würde!?). Ist echt immer wieder aufs neue kompliziert und hat viele Facetten...
  • @shibby86 also ich hab das so verstanden, dass sie sich noch gar nicht entschieden hat und einfach mal informieren wollte bevor sie das tut. ☺️
    itchify
  • @Talia56 kann natürlich sein :D
    Talia56
  • Dann hat mir der nette Herr bei der AK nen Bären aufgebunden, denn ich habe mich erst kürzlich informiert 🤷🏻‍♀️
  • Also mir wurde gesagt, dass ich nach dem 2. unbezahlten Jahr (mitversichert bei meinem Mann) 3 Monate arbeiten muss um Wochengeld zu bekommen und genau so war es nun auch, 6 Monate muss man arbeiten um das eakbg wieder beziehen zu können... So wurde es mir von der GKK gesagt
  • Weiß zufällig jemand wie das ist wenn man zwischen Kind 1 und Kind 2 Weiterbildungsgeld bezieht. Zählt das als Einkommen?
    Bzw. zählt es als volles Bezugsmonat wenn der MuSchu am zB 30. September beginnt?
  • Talia56Talia56

    9,802

    bearbeitet 3. 05. 2019, 21:39
    @PrincessSunshine also ich bild mir ein gelesen zu haben, dass du bei Weiterbildungsgeld auch Wochengeld bekommst, aber ob es fürs EaKBG etwas bringt weiß ich nicht (falls du das wissen wolltest) 😌
  • @Talia56 danke für deine Antwort, ja interessiert mich natürlich beides 😄 ist wieder Mal eine extra komplizierte Geschichte bei mir 🙈
  • Weiterbildungsgeld, da vom ams ermöglicht zwar wochengeld, danach kann aber kein eakbg bezogen werden.
  • plainin schrieb: »
    Also mir wurde gesagt, dass ich nach dem 2. unbezahlten Jahr (mitversichert bei meinem Mann) 3 Monate arbeiten muss um Wochengeld zu bekommen und genau so war es nun auch, 6 Monate muss man arbeiten um das eakbg wieder beziehen zu können... So wurde es mir von der GKK gesagt

    So kenn ich es auch
    plainin
  • @MamaLama und wenn dazwischen 3 Monate gehalt auch ist, geht dann eakbg? also zuerst KBG, dann 5 MO Weiterbildungsgeld und dann (fast) 3 MO Gehalt?
  • @shibby86 wir haben beim 1. Kind ( kommt erst) das ea kbg gewählt - möchte aber 2 Jahre Karenz und ein zusätzliches Jahr Sonderurlaub. Nur hätte mich jetzt interessiert ... wie das mit dem 2. Kind aussieht? Man hat ja viele Fixkosten, und der Mann aus Alleinverdiener.... darum hätte mich interessiert ob ich da nochmal Wochengeld bekomme oder wie das halt bei 2. Kind aussieht.

    Wenn man drüber nachdenkt ist es eh klar, man kann kein Wochengeld bekommen wenn man vorher nicht gearbeitet hat.

    Aber sowieso ich es jetzt verstanden habe - käme ein 2. Kind während der Karenzzeit - beginnt somit ab Geburt des Kindes das normale kbg (nicht ea kbg).

    @Talia56

    @plainin
    plainin schrieb: »
    Also mir wurde gesagt, dass ich nach dem 2. unbezahlten Jahr (mitversichert bei meinem Mann) 3 Monate arbeiten muss um Wochengeld zu bekommen und genau so war es nun auch, 6 Monate muss man arbeiten um das eakbg wieder beziehen zu können... So wurde es mir von der GKK gesagt

    Ja das hört sich total logisch an!

    Danke allen für die Rückmeldungen!! 🥰🥰

    Man sieht dieses Thema ist gar nicht so leicht. Vor allem gab es ja 2017 erst wieder eine Änderung 😝
    plainin
  • itchifyitchify

    5,362

    bearbeitet 4. 05. 2019, 08:33
    @PrincessSunshine "für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt werden. In diesen 182 Kalendertagen darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden."
  • @itchify danke für die Info 😊
  • bearbeitet 4. 05. 2019, 09:13
    itchify schrieb: »
    @PrincessSunshine "für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt werden. In diesen 182 Kalendertagen darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden."

    Richtig, und ergänzend:
    Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind nur:

    a) die an eine solche 182-tägige in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit direkt anschließenden Zeiten des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) sowie Zeiten der Elternkarenz (bis maximal zum 2. Geburtstag eines Kindes) nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG)/Väter-Karenzgesetz (VKG), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist.

    Das bedeutet, Karenz wird ebenfalls als Erwerbstätigkeit angesehen, man muss also nicht zwischen Karenz und erneutem MuSchu 182 Tage arbeiten um das EA KBG zu bekommen. 3 Monate reichen um das volle Wochengeld zu erhalten (von dem ja das KBG dann berechnet wird)
  • @dreamypanda wie jetzt? also elternkarenz zählt jetzt schon?
  • Genau, wenn die Karenz direkt nach dem Mutterschutz angetreten wurde und die Dauer bis max. zum 2. Geburtstag von Kind #1 vereinbart wurde
  • bearbeitet 4. 05. 2019, 09:21
    @dreamypanda also hab ich Anspruch weil ich von elternkarenz ins dienstverhältnis übergeh, aber dann hab ich doch wieder keinen, weil ich weiterbildungsgeld bezieh? das soll mal einer verstehen 🤷🏼‍♀️
  • @dreamypanda also hab ich Anspruch weil ich von elternkarenz ins dienstverhältnis übergeh, aber dann hab ich doch wieder keinen, weil ich weiterbildungsgeld bezieh? das soll mal einer verstehen 🤷🏼‍♀️

    Ja, das mit dem Weiterbildungsgeld verstehe ich auch so
  • @krokimami achso, ja wer weiß ob es sich in dem Fall bis zu eurem zweiten Kind nicht nochmals ändert :D
  • shibby86 schrieb: »
    achso, ja wer weiß ob es sich in dem Fall bis zu eurem zweiten Kind nicht nochmals ändert 😃

    @shibby86Ja da hast du recht - das weiß man nie was der Regierung noch einfällt 🥴Aber ich bin froh mal zu wissen wie es aussieht.. wenn es mit Kind 2 in den nächsten 3 Jahren klappen sollte - werd ich dazwischen bestimmt nicht arbeiten gehen - auch wenn es finanziell etwas enger werden wird. Aber es ist zu schaffen 🙃
  • @PrincessSunshine nein, fürs eakbg muss man 6 Monate vorher erwerbstätig sein und darf kein ams (auch Weiterbildung, bildungskarenz, Notstand usw) beziehen.
  • Hallo ihr Lieben,
    Ich hab eine Frage, hatte einen befristeten Vertrag und bin jetzt seit Mai beim ams. Jedoch ab Juni im Mutterschutz.
    Wenn ich das längste Modell für Karenz nehme (ca 2,5 Jahre) und die Karenz dann endet, bekomme ich dann nochmal ams Geld? (=1monat ams Geld / Mutterschutz/Karenz danach ?5monat ams Geld?)
    Weil Anspruch hab ich ja noch, da ich erst 1 Monat ams Geld bekomme bis Mutterschutz?
    Oder muss ich schauen, dass ich gleich einen Job finde?
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