KBG-Konto und Wochengeld gleichzeitig?

Auf eine einfache Frage finde ich Online keine eindeutige Antwort und auch bei WGKK oder AK will mir keiner eine Antwort geben die eindeutig ausfällt.

Wenn Papa KBG-Konto bezieht und Mama in der Zeit wieder Schwanger wird, dann auf Grund von Risikofaktoren in Vorzeitiger Mutterschutz kommt, kann dann Papa weiter KBG-Konto beziehen?
Quasi ein "Paralleler" Bezug.

Wenn Mama beides bezieht bekommt sie nur eines. Ja.
Aber wie ist das dann wirklich bei beiden???

Kommentare

  • Soweit ich weiss geht das nicht.
    Sonst würden ja viele Väter einfach in Karenz gehen während die Mutter zu Hause ist und ebenfalls Geld von der KK bezieht.
    Habe diesbezüglich aber auch keine Erfahrung.

    Ich würde Montag in der andreasgasse anrufen, die wissen das bestimmt.
  • @Nasty also fürs gleiche Kind geht es nicht. In dem Fall wäre es ja für unterschiedliche Kinder.
    Und er darf ja rechtlich die Karenz gar nicht verkürzen ohne Zustimmung des AG wenn sie schon angemeldet war. Dann würd der Vater plötzlich ohne Geld dastehen wenn die Mutter in Frühkarenz geschickt wird.
    Interessanter Fall, würd mich interessieren wie es ausgeht @FamSchafferWien
  • @itchify hab ich eh so verstanden das es um 2 Kinder geht. Trotzdem fällt es mir schwer zu glauben das es geht.
    Aber stimmt, interessanter Fall.
  • @FamSchafferWien

    Ich hab mir jetzt nicht das ganze Kinderbetreuungsgeldgesetz angesehen, weil das ziemlich aufwendig wäre, aber es scheint möglich, dass der Papa KBG bezieht, wenn die Mama Wochengeld bezieht.

    Ruhen

    § 6. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes bzw. in der Höhe der vergleichbaren Leistungen.

    (1a) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf eine Leistung gemäß § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes gemäß § 102a Abs. 5 GSVG.

    (2) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht für den Vater nicht, sofern für die Mutter ein Anspruch gemäß Abs. 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.

    NastyFamSchafferWien
  • @Nasty ganz so einfach ists ja auch nicht. Der Vater muss seine Väterkarenz spätestens 3 Monate vor Beginn dem AG melden. Vorzeitiger Mutterschutz kommt ja dann meist recht plötzlich.

    Und wie @itchify auch schon erwähnt hat, wärs ja gar nicht mal so unproblematisch für den Vater in Karenz, der von jetzt auf gleich ohne Bezüge dastehen würde
  • itchify schrieb: »
    @Nasty also fürs gleiche Kind geht es nicht. In dem Fall wäre es ja für unterschiedliche Kinder.
    Und er darf ja rechtlich die Karenz gar nicht verkürzen ohne Zustimmung des AG wenn sie schon angemeldet war. Dann würd der Vater plötzlich ohne Geld dastehen wenn die Mutter in Frühkarenz geschickt wird.
    Interessanter Fall, würd mich interessieren wie es ausgeht @FamSchafferWien

    Die Karenz spielt in dem Zusammenhang keine Rolle. Die hat nichts damit zu tun.
    Nasty
  • bearbeitet 3. 07. 2019, 14:28
    Nasty schrieb: »
    @itchify hab ich eh so verstanden das es um 2 Kinder geht. Trotzdem fällt es mir schwer zu glauben das es geht.
    Aber stimmt, interessanter Fall.

    Sagten auch die, die wir Persönlich bei MA11 und AK zu dem Thema fragen konnte.
    Nur keine konnte oder wollte auch dazu eine eindeutige aussage treffen.
  • sista2002 schrieb: »
    @FamSchafferWien

    Ich hab mir jetzt nicht das ganze Kinderbetreuungsgeldgesetz angesehen, weil das ziemlich aufwendig wäre, aber es scheint möglich, dass der Papa KBG bezieht, wenn die Mama Wochengeld bezieht.

    Ruhen

    § 6. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 162 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes bzw. in der Höhe der vergleichbaren Leistungen.

    (1a) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf eine Leistung gemäß § 102a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, oder vergleichbare Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften besteht, in der Höhe des Wochengeldes gemäß § 102a Abs. 5 GSVG.

    (2) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht für den Vater nicht, sofern für die Mutter ein Anspruch gemäß Abs. 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.


    Punkt 2 klingt ja sehr interessant und zur Lösung führend.
    Danke
  • Villacherin schrieb: »
    @Nasty ganz so einfach ists ja auch nicht. Der Vater muss seine Väterkarenz spätestens 3 Monate vor Beginn dem AG melden. Vorzeitiger Mutterschutz kommt ja dann meist recht plötzlich.

    Und wie @itchify auch schon erwähnt hat, wärs ja gar nicht mal so unproblematisch für den Vater in Karenz, der von jetzt auf gleich ohne Bezüge dastehen würde

    Mit der Karenz und einen Arbeitgeber hat das nix zu tun.
    Es ist eben die sache. Wenn Papa jetzt KBG-Konto bezieht und die Mutter geht in Mutterschutz, sagt das Gesetz (laut unseren bisherigen Infos) nicht eindeutig aus ob der Bezug vom Papa dann weiter läuft oder nicht.
  • @FamSchafferWien ich weiß dass die Karenz nichts damit zu tun hat. Nur darf man eine angemeldete Karenz nicht einfach abbrechen ohne Einverständnis des AG. Dann könnte man unverschuldet monatelang ohne Geld dastehen in so einer Situation wenn das KBG dann verweigert wird! Das meinte ich, das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
  • Problematisch könnte sein, dass eben steht, dass das KBG "anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes" nicht ruht. Könnte man verschieden auslegen.
    Falls es einen negativen Bescheid gäbe, würde icz jedenfalls Beschwerde erheben.
  • itchify schrieb: »
    @FamSchafferWien ich weiß dass die Karenz nichts damit zu tun hat. Nur darf man eine angemeldete Karenz nicht einfach abbrechen ohne Einverständnis des AG. Dann könnte man unverschuldet monatelang ohne Geld dastehen in so einer Situation wenn das KBG dann verweigert wird! Das meinte ich, das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.

    Der Arbeitgeber ist "leider" das AMS. Dem ist des komplett egal.
  • So Freitag eine Dame bei der WGKK ans Telefon bekommen die plötzlich Ahnung hatte und meinte das ist ganz normal.
    Es wäre kein Problem.
    Nasty
  • Villacherin schrieb: »
    @Nasty ganz so einfach ists ja auch nicht. Der Vater muss seine Väterkarenz spätestens 3 Monate vor Beginn dem AG melden. Vorzeitiger Mutterschutz kommt ja dann meist recht plötzlich.

    Und wie @itchify auch schon erwähnt hat, wärs ja gar nicht mal so unproblematisch für den Vater in Karenz, der von jetzt auf gleich ohne Bezüge dastehen würde

    Mit der Karenz und einen Arbeitgeber hat das nix zu tun.
    Es ist eben die sache. Wenn Papa jetzt KBG-Konto bezieht und die Mutter geht in Mutterschutz, sagt das Gesetz (laut unseren bisherigen Infos) nicht eindeutig aus ob der Bezug vom Papa dann weiter läuft oder nicht.

    @FamSchafferWien hat vielleicht in eurem konkreten Fall nichts damit zu tun. Wäre die Situation bei uns so (Vater Karenz+Bezug KBG, Mutter vorzeitiger Mutterschutz), wär das mit AG Vater bzw bezugslos in Karenz schon ein Thema.
  • So Freitag eine Dame bei der WGKK ans Telefon bekommen die plötzlich Ahnung hatte und meinte das ist ganz normal.
    Es wäre kein Problem.
  • Hallo,
    Also man bekommt ja 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt wochengeld.
    Ich werde einen Kaiserschnitt haben, deshalb steht mir ja 12 Wochen nach der Geburt wochengeld zu...
    Jetzt meine Frage, hab gelesen, das wochengeld ersetzt in dieser Zeit das Kinderbetreuungsgeld.
    Ich dachte, nach dem wochengeld beginnt erst das Kinderbetreuungsgeld (mit der Karenz) zu laufen - sodass sich die Karenz etwas verlängert wegen Kaiserschnitt?

    Hoffe mich versteht jemand 😅
  • @coconut.
    Die. Karenz verlängert sich deshalb nicht. Du bekommst 4 Wochen länger Wochengeld und dafür 4 Wochen kürzer kbg.
  • @coconut nein, du bekommst - zB beim eakbg nur bis zum 1. Geburtstag (oder 14. Monat wenn der Papa zu Hause bleibt) das Kinderbetreuungsgeld.
  • @Maxi01
    Die Dauer bleibt ja immer gleich, nur statt 4 Wochen kbg bekomme ich wochengeld, welches das kbg ersetzt oder?
  • @coconut welche Variante bzw. Länge vom KBG hast du denn gewählt?
  • @coconut.
    Ja genau. Der Kaiserschnitt ändert nicht das Datum des letzten Bezuges. Das legst du selbst fest über die Wahl der kbg Variante.
  • @coconut das dachte ich auch... Ist aber nicht so... Wenn man dann zum Beispiel einkommensabhängiges Kbg bezieht bekommt man das für 9 Monate... Weil ja 3 Monate Wochengeld 😉
  • @XTeufelchen32X
    Ja stimmt - das wäre dann ja wieder ein Jahr. Weil das einkommensabhängige geht ja nur 1 Jahr.
    (=wochengeld durch Kaiserschnitt ersetzt die Wochen vom kbg in dieser Zeit) 🙂

    @Maxi01
    Danke 😘
    Maxi01XTeufelchen32X
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