Genau, man kann schon beides gleichzeitig bekommen, nur muss man sich da wirklich gut informieren wie viel man da bekommen darf …ich habe damals auch überlegt, als ich frühzeitig arbeiten gehen wollte, damit ich mit dem Geld die Kinderbetreuung abdecken könnte (Tagesmutter mit 350€ plus Kindergarten 150€ ist schon viel, wenn man nur pauschales KBG bekommt 😂😂) …die haben mir trotzdem davon abgeraten, weil es dann nämlich zu Nachzahlungen kommen kann, wenn ich beiden beziehe 🤷♀️🤷♀️und wie @Sunshine2020 geschrieben hat, muss man für die Kinder eine Betreuung nachweisen!! Denn du willst ja nämlich arbeiten gehen, wenn du dich bei AMS anmeldest nehme ich an 😄😄 einfach nur zum Spaß Arbeitslosengeld zu beziehen finde ich nicht so toll!!
das KBG ist eine Leistung, die man bekommt, während man die Kinder betreut, STATT zu arbeiten.
Das Arbeitlosengeld ist eine Einkommensersatzleistung WÄHREND man sich einen Job sucht.
So einfach mit "so und so viel dazuverdienen darf ich ja" geht das leider nicht, denn du würdest ja gleichzeitig mehrere Sozialleistungen beziehen, was nicht wirklich möglich ist.
Natürlich kannst du dir einen Job suchen und arbeiten, aber du hast deshalb während dem KBG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld! Wenn du arbeiten willst, dann gehe einfach zum AMS und frage ob Sie dich unterstützen beim Vermitteln o.ä. aber beantragen kannst du Arbeitslosengeld erst, wenn du kein KBG mehr bekommst und gleichzeitig eine Kinderbetreuung für die Kinder hast.
Ich würd das wirklcih mit der AK abklären..
wenn du die Links oben angeschaut hast..gehts anscheinend bei dem EAKGB nicht..
aber beim pauschalen anscheinend schon
und das ist auch die Info, die ich im November von der AK bekommen hab..ich habs aber auch nicht so gemacht..ich hab bis zum 2. Geburtstag meiner Kleinen kbg bezogen und ab dann arbeitslosengeld - gekündigt hab ich im oktober schon
aber die info war auch seitens der ak da, dass es kein problem sein sollte wenn mand ie zuverdienergrenze nicht überschreitet .. natürlich braucht man die Kinderbetreuung, sonst kann man ja keine Arbeit suchen
also wenn du wirklich auf ARbeitssuche gehst, geht das schon
@Selina1234 ich gebe dir in allem was du geschrieben hast recht! Ich bin auch der Meinung entweder KBG oder Arbeitslosengeld…wie schon oben geschrieben würde ich es nicht fair finden, wenn man daheim bei den Kindern ist und beides bezieht …aber es ist wirklich möglich, auch während des Bezuges von KBG Arbeitslosengeld beantragen. Ich habe mich in September einmal bei unserem AMS informiert …ich wollte bereits September arbeiten gehen, meine Karenz geht aber noch bis Ende Jänner …ich habe damals nachgefragt, weil ich ja die Kinder in Betreuung geben musste, um für den Arbeitsmark zu Verfügung zu stehen, es nimmt dich ja niemand, wenn du noch keine Kinderbetreuung hast ..wie gesagt zahlte ich für diese für beide Kinder un die 500€!! Das war mein gesamtes KBG 😂 deswegen habe ich mich beim AMS informiert, was ich da machen kann und die haben gemeint ich kann durchaus Arbeitslosengeld beziehen 🤷♀️
Ich war aber wirklich auf der Suche nach der Arbeit. KBG zu beenden bzw. zu kürzen hat mir die Dame von ÖGK abgeraten, da ich dadurch die 4 Monate Geld einfach so verlieren würde 🤷♀️🤷♀️Sie hat mir aber auch gesagt, dass egal wie hoch die Zuverdienstgrenze ist, mehr als 1000€ Netto pro Monat alles zusammen nicht übersteigen darf! Wie das genau gerechnet wird weiß ich nicht, ich kenne mich damit nicht aus 😂😂 ich habe es dann sein gelassen, da ich wieder schwanger geworden bin und mein Kleiner nicht bei der Tagesmutter bleiben wollte würde da direkt bei AMS und bei der KK nachfragen …nicht dass du dann eine fette Nachzahlung bekommst
Ich hab’s selber so gemacht bzw. wollte es so machen, ich habe die pauschale Variante bezogen.. aber 1J und hab nur ganz ganz wenig ALG bekommen, es stimmt zwar dass laut Internet die Zuverdienstgrenze mehr ist (17.000/18.000?) aber man darf nicht mehr als bei Geringfügigkeit verdienen.. wurde sogar vom AMS & AK falsch beraten und musste etwas zurückzahlen!
Entweder oder finde ich etwas zu krass ausgedrückt, gerade in Gedanken an Teuerung usw und wenn es sich vielleicht sonst vorn und hinten nicht ausgeht, ist das schon ein logischer Schritt, wenn man noch die Omi hat zum Babysitten ist es ja auch gut machbar.
Also zumindest ein nachgewiesenee Betreuungsplatz sollte doch eine Mindestanforderung sein, sonst würde ich das ziemlich arg finden, Arbeitslosengeld zu kassieren, wenn man praktisch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Ist ja auch nach der Karenz so, dass man einen Betreuungsplatz vorweisen muss, um Arbeitslosengeld beziehen zu können
Ob du beides gleichzeitig beziehen darfst, weiß ich nicht. Aber du kannst dich auf jeden Fall ans ams wenden, wenn du Arbeit suchst! Die helfen auch, wenn man kein ALG bekommt und manchmal gibt's so Programme, die Müttern den wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern sollen - also diesbezüglich kannst du dich auf alle Fälle beraten lassen!
Wenn man jetzt die Pauschale aufs Maximum streckt bleibt ja nicht wirklich viel übrig pro Monat - daneben kann man sofern die Betreuung gesichert ist sehr wohl arbeiten bzw. nen Job suchen.
Bei der Pauschale gibt es auch einen %Satz den man dazuverdienen darf, das wird wohl auch der Höhe des ALG entsprechen.
Würde mich da direkt vom AMS beraten lassen…
Ich habe mich jetzt mal angemeldet. Laut Ögk darf ich mich ganz normal anmelden beim ams und nicht mehr bekommen als die Zuverdienstgrenze, also die 18000
@mausi0015 hast du einen Kinderbetreuungsplatz?
Wenn ja, sollte es kein Problem sein.
Auf der AMS Homepage steht:
Wann können Sie gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld beziehen?
Sie haben nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Das bedeutet: Ihr Kind wird nachweislich betreut – z. B. in einem Kindergarten, Hort oder bei einer Tagesmutter. https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/geld-vom-ams/arbeitslosengeld
Man konnte sogar mit Mindestsicherung aufstocken lassen ohne Kinderbetreuung nachzuweisen bei U3 Kindern wenn man die Anforderungen erfüllt (also kein Vermögen, kein Partner oder einer der wenig verdient).
Jetzt mit der neuen Sozialhilfe kenn ich die Regeln nicht genau aber vom KBG alleine könnte eine Alleinerzieherin mit kleinem Kind ja nicht leben.
Wenn man sich arbeitssuchend meldet und eine Betreuung nachweist kann man aber auch in Kurse gesteckt werden.
@mausi0015 die Info stimmt leider nicht.. hab auch erst nach Monaten die Aufforderung zur Rückzahlung bekommen, versuche jemanden kompetenten beim AMS zwecks Beratung zu finden
Wo hast du dich erkundigt, bei der ÖGK? Dort sind ja 18.000 die Zuverdienstgrenze, aber beim AMS ist es die Geringfügigkeitsgrenze von ca. 500€, da darfst du mit dem KBG nicht drüber sein
Beim KBG stimmt das schon, dass man dazu verdienen kann. Aber wenn man Arbeitslosengeld bezieht darf man nur geringfügig dazu verdienen (um die 500€). Ist also die Frage ob das KBG als Verdienst zählt. Würd bei AK oder AMS nachfragen.
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Kommentare
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Arbeitslosengeld sollte ich ja trotzdem bekommen laut meine recherechen.
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Aber ich hab grad gegoogelt
Edit:
Mhh da steht nur fürs EAKBG
https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.879812&portal=oegkportal
Frag bitte bei der AK nach.. nicht dass du da nachzahlungen machen mussr
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https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.879906&portal=oegkportal
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natürlich will ich arbeiten
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Das Arbeitlosengeld ist eine Einkommensersatzleistung WÄHREND man sich einen Job sucht.
So einfach mit "so und so viel dazuverdienen darf ich ja" geht das leider nicht, denn du würdest ja gleichzeitig mehrere Sozialleistungen beziehen, was nicht wirklich möglich ist.
Natürlich kannst du dir einen Job suchen und arbeiten, aber du hast deshalb während dem KBG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld! Wenn du arbeiten willst, dann gehe einfach zum AMS und frage ob Sie dich unterstützen beim Vermitteln o.ä. aber beantragen kannst du Arbeitslosengeld erst, wenn du kein KBG mehr bekommst und gleichzeitig eine Kinderbetreuung für die Kinder hast.
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wenn du die Links oben angeschaut hast..gehts anscheinend bei dem EAKGB nicht..
aber beim pauschalen anscheinend schon
und das ist auch die Info, die ich im November von der AK bekommen hab..ich habs aber auch nicht so gemacht..ich hab bis zum 2. Geburtstag meiner Kleinen kbg bezogen und ab dann arbeitslosengeld - gekündigt hab ich im oktober schon
aber die info war auch seitens der ak da, dass es kein problem sein sollte wenn mand ie zuverdienergrenze nicht überschreitet .. natürlich braucht man die Kinderbetreuung, sonst kann man ja keine Arbeit suchen
also wenn du wirklich auf ARbeitssuche gehst, geht das schon
aber bitte.. die AK kann da am besten helfen
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Bei der Pauschale gibt es auch einen %Satz den man dazuverdienen darf, das wird wohl auch der Höhe des ALG entsprechen.
Würde mich da direkt vom AMS beraten lassen…
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Ich habe mich jetzt mal angemeldet. Laut Ögk darf ich mich ganz normal anmelden beim ams und nicht mehr bekommen als die Zuverdienstgrenze, also die 18000
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Wenn ja, sollte es kein Problem sein.
Auf der AMS Homepage steht:
Wann können Sie gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld beziehen?
Sie haben nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Das bedeutet: Ihr Kind wird nachweislich betreut – z. B. in einem Kindergarten, Hort oder bei einer Tagesmutter.
https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/geld-vom-ams/arbeitslosengeld
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Jetzt mit der neuen Sozialhilfe kenn ich die Regeln nicht genau aber vom KBG alleine könnte eine Alleinerzieherin mit kleinem Kind ja nicht leben.
Wenn man sich arbeitssuchend meldet und eine Betreuung nachweist kann man aber auch in Kurse gesteckt werden.
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Das Arbeitslosengeld wird mit den Faktor 1,15 multipliziert und wenn das den Betrag von 18000 nicht überschreitet, braucht man nichts zurückzahlen.
Bsp: Du bekommst 1000€ Arbeitslosengeld
1000*1,15*12=13800€
Also ist es noch unter der Zuverdienstgrenze und man muss nichts zurückzahlen
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ja ich habe mich bei der ÖGK informiert! Das Arbeitlosengeld bekommst du ganz normal. Anders ist es natürlich wenn du Notstandshilfe beziehst
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