Hallo
Ich bitte um eure Hilfe. Ich bin leider seit der SS oft in Krankenatand. Am Anfang wegen massiver Übelkeit und Erbrechen war auch stationär im KH für Infusionen. Dann hatte ich richtig schlimmen Durchfall ich konnte nicht mal Einkaufen fahren. Jetzt hab ich Bluthochdruck (teilweise bis zu 190/110)hab auch heute ein Blutdruckmedikament vom FA bekommen zur Senkung. Meine Plazenta liegt auch tief und ich soll es langsam angehen lassen. Kurz und knapp mir geht es psychisch auch schon gar nicht mehr gut 😔 bin jetzt erst bei 18+5 SSW. Ich hab halt schon gut über 6 Wochen krankenstand halt mal 3 Tage einmal am Stück 2 Wochen wegen dem Blutdruck also nicht alles aufeinmal aber es sind in Summe gute 6 Wochen. Ich hab jetzt nur bedenken, dass wenn ich z.B. an einigen Tagen ins Krankengeld falle dies auch so beim Wochengeld berücksichtigt wird. Meine Kollegin meinte ich solle aufpassen die letzten drei Monate vor MuSchu Beginn zählen wenn ich da an einigen Tagen Krankengeld beziehe wirkt sich pdas aufs Wochengeld aus. Das einkommensabhängige wähle ich sowieso nicht da ich Teilzeit arbeite ( habe noch ein 2,5 Jähriges Kind zuhause). Aber wie siehts dann mit dem Wochengeld aus? 🤷😐
Kommentare
888
138
567
982
4,457
Man hat eine gewisse Anzahl an Krankenstandswochen mit vollem Entgeltbezug im Jahr "frei"
Das muss nicht am Stück sein
Wegen dem hohen Blutdruck wär möglicherweise ein frühzeitiger Mutterschutz denkbar
Red da mit deinem FA mal drüber
277
Habe oft an dich gedacht und gehofft, dass es dir gut geht.
Leider keine schöne Nachrichten:(
Hoffe dem Baby gehts gut💕Würde dir empfehlen, sollte dich der Gynäkologe nicht in frühzeitigen Mutterschutz schicken können, dir einen psychiatrischen Arzt oder Internist (wegen Bluthochdruck) zu suchen.
Bei der ÖGK gibt es auch eigene Abteilungen, die für das Kinderbetreuungsgeld zuständig sind. Dort kann man sich auch hinwenden.
Habe erst gestern mit denen telefoniert und die sind grundsätzlich echt gut erreichbar.
Über die normale ÖGK Hotline bzgl Mail dauert das oft noch ewig leider.
138