Ab 01.01.2009 können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche
Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Das heißt,
Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit
das zu versteuernde Einkommen. Dabei ist kein Selbstbehalt zu
berücksichtigen, sodass die absetzbaren Kosten die Einkommensteuer
vermindern.
Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des
Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behinderten
Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen.
Betreuungskosten in der Krabbelstube gehören auch zu diesen Kinderbetreuungskosten.
Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt.
Kommentare
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man bekommt aber auch was zurück an "negativsteuer" wenn man keine lohnsteuer bezahlt, nicht vergessen!
gglg. Sonja mAuS