Habe diesbezüglich nichts gefunden. Es geht in erster linie darum wie lang man in welchem zeitraum im ks sein darf um trotzdem anspruch auf das Einkommensabhängige zu haben...
Ich würde mich telefonisch erkundigen.
Hab auch so ein Spezial Problem gehabt und jeder hat mir was anders gesagt.
Hab bei der Wgkk und der Ak angerufen und Voila alles erledigt.
•Erwerbstätigkeit in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes:
Es muss sich um eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit handeln. Eine Selbstversicherung, freiwillige Weiterversicherung, Mitversicherung etc. reichen nicht aus. Die Erwerbstätigkeit muss durchgehend in den letzten sechs Monaten vor der Geburt tatsächlich ausgeübt worden sein. Unterbrechungen von bis zu 14 Tagen sind zulässig. Zeiten des Erholungsurlaubes oder der Krankheit stellen grundsätzlich keine Unterbrechungen dar. Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) sowie Zeiten der gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz (bis maximal zum zweiten Geburtstag eines Kindes) gelten bei aufrechtem Dienstverhältnis als Zeiten der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern in den sechs Monaten unmittelbar davor eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Wird in den sechs Monaten vor der Geburt eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt und eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen, besteht kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.
•Kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes
Ich war bei einem Vortrag von der Arbeiterklassen bzgl KGB und die hat gemeint wenn man das eaKBG haben möchte hat längerer ks schon eine Auswirkung. Am besten anrufen!
Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den sechs Monaten vor der Geburt des Kindes eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt werden.
In diesen sechs Monaten darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.) bezogen werden. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechung dar.
Ich versuche gerade verzweifelt die KFA zu erreichen. Da bekommst extra eine Durchwahl und dann hebt da nie wer ab. Grrrrrrrrrrr....... Wehe wir würden so arbeiten!!!
Die bei der Arbeiterkammer hat uns von einem fall erzählt wo die gkk dann das eaKBG abgelehnt hat und man musste dann das 12+2 Modell nehmen (ca 1000€) weil diejenige davor zu lange im ks war!
Also drauf verlassen würd ich mich nicht und sie konnte das Modell dann auch nicht mehr ändern.
Hab mich jetzt erkundigt und laut MA2 fall ich bis zum Mutterschutz nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis. Das hätte er mir eigentlich nicht sagen dürfen, aber ich glaub, ich kling heute schon sehr verzweifelt. Aber ich verlass mich auf gar nichts. Vielleicht krieg ich meinen Urlaub ja doch noch. Obwohl mir so viele abraten und sagen, ich soll ihn nach dem Mutterschutz nehmen. Aber wenn ich das richtig verstehe, ist das für ein Monat nicht so viel Geld mehr. Ahhhhhhhhhhhhhh......... Das ist mir zu hoch.
Na dann warte ich mal mit der nächsten Frage zum Thema auf:
Kann mir wer erklären wie das mit der Zuverdienstgrenze ist? Ich darf ja 6.400 € (Stand: ab 2014) pro Kalenderjahr dazuverdienen. Wie ist das dann wenn meine Karenz im April 2015 aufhört und ich dann ab Mai wieder normal arbeite? Gelten die 6.400 € dann für das ganze Jahr 2015 oder nur für Jänner bis April?
@Haserl1 Häh? Versteh ich nicht... Was heißt du fällst nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis? Kapier nicht was das alles mit deiner eigentlichen Frage zu tun hat...
@Bluna ich schätze das gilt dann nur bis du wieder arbeiten gehst weil dann beziehst du ja auch kein Geld mehr von der GKK sondern zahlt ja dein Chef wieder für dich! Also wird das mit Ende deiner Karenz aufhören !!!
@Bluna Ich meinte damit, das ich sicher bis zum Mutterschutz mein Gehalt von der MA2 bekomme. Somit nicht von der KFA und das heißt, das dem gehaltsabhängigen Model nichts im Weg steht.
So, Aussage von der AK. Sie arbeiten bei der Gemeinde? Da ist alles anders. Aber er meint ich kann mich auf die Aussage der MA2 verlassen.
So, dann hab ich beim Bundesministerium für Familie (0800240262) angerufen. Die sind sehr nett und kennen sich auch aus. Jetzt weiß ich, wie ich mir mein Karenzgeld (heißt ja jetzt Kindergeld) ausrechnen kann. Und die hat mir auch gesagt, wenn ich meinen Urlaub an den Mutterschutz anhänge bekomme ich beides. Also Gehalt und Kindergeld. Oder ich rede mit der Personalabteilung und hänge den Urlaub bei meinem unbezahlten Karenzjahr an. Dann würde ich nur für 11 Monate nichts bekommen und hätte dann schon wieder ein Monat Gehalt, obwohl ich noch zu Hause bin. Hoffe, das war verständlich. ;-)
Jetzt bleibt die Überlegung: Meinen Chef dazu bringen mir den Urlaub zu geben oder die Zeit bis 22. Februar irgendwie über die Runden zu bringen und dafür ein Monat mehr Gehalt kassieren???
@Michi2703 Ja, eh. Aber es wäre doch viel Geld. Und wenn ich ja jetzt eh in Krankenstand gehen kann...... Ich weiß auch nicht. Und vielleicht kommt ja bei mir noch die Zeit der SS, wo es einem so super geht. ;-)
Also, das man den Urlaub hinten anhängen, also an den Mutterschutz, müßte überall gehen, denk ich. Die Gemeinde ist nur irgendwie anders in Bezug auf Krankenstand. Und ob ich den Urlaub ganz hinten, also sozusagen als letztes Karenzmonat, anhängen kann, hängt von unserer Personalstelle ab. Da muß ich erst fragen.
@frogi Weißt du das sicher oder ist das eine Vermutung? Na egal, ich werd einfach mal bei der AK nachfragen.
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Hab bei der Wgkk und der Ak angerufen und Voila alles erledigt.
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Es muss sich um eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit handeln. Eine Selbstversicherung, freiwillige Weiterversicherung, Mitversicherung etc. reichen nicht aus. Die Erwerbstätigkeit muss durchgehend in den letzten sechs Monaten vor der Geburt tatsächlich ausgeübt worden sein. Unterbrechungen von bis zu 14 Tagen sind zulässig. Zeiten des Erholungsurlaubes oder der Krankheit stellen grundsätzlich keine Unterbrechungen dar. Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) sowie Zeiten der gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz (bis maximal zum zweiten Geburtstag eines Kindes) gelten bei aufrechtem Dienstverhältnis als Zeiten der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern in den sechs Monaten unmittelbar davor eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde. Wird in den sechs Monaten vor der Geburt eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt und eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen, besteht kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.
•Kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Bezuges des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes
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https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080611.html
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Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den sechs Monaten vor der Geburt des Kindes eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt werden.
In diesen sechs Monaten darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.) bezogen werden. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechung dar.
Gefunden bei:
http://m.bmwfj.gv.at/Familie/FinanzielleUnterstuetzungen/Kinderbetreuungsgeld/Seiten/EinkommenabhängigesKinderbetreuungsgeld.aspx
ich glaub da ist alles genau erklärt, dort stehen sogar Beispiele und wie dus berechnest !
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Also drauf verlassen würd ich mich nicht und sie konnte das Modell dann auch nicht mehr ändern.
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Kann mir wer erklären wie das mit der Zuverdienstgrenze ist? Ich darf ja 6.400 € (Stand: ab 2014) pro Kalenderjahr dazuverdienen. Wie ist das dann wenn meine Karenz im April 2015 aufhört und ich dann ab Mai wieder normal arbeite? Gelten die 6.400 € dann für das ganze Jahr 2015 oder nur für Jänner bis April?
Danke für Hilfe!
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So, Aussage von der AK. Sie arbeiten bei der Gemeinde? Da ist alles anders. Aber er meint ich kann mich auf die Aussage der MA2 verlassen.
So, dann hab ich beim Bundesministerium für Familie (0800240262) angerufen. Die sind sehr nett und kennen sich auch aus. Jetzt weiß ich, wie ich mir mein Karenzgeld (heißt ja jetzt Kindergeld) ausrechnen kann. Und die hat mir auch gesagt, wenn ich meinen Urlaub an den Mutterschutz anhänge bekomme ich beides. Also Gehalt und Kindergeld. Oder ich rede mit der Personalabteilung und hänge den Urlaub bei meinem unbezahlten Karenzjahr an. Dann würde ich nur für 11 Monate nichts bekommen und hätte dann schon wieder ein Monat Gehalt, obwohl ich noch zu Hause bin. Hoffe, das war verständlich. ;-)
Jetzt bleibt die Überlegung: Meinen Chef dazu bringen mir den Urlaub zu geben oder die Zeit bis 22. Februar irgendwie über die Runden zu bringen und dafür ein Monat mehr Gehalt kassieren???
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@frogi Weißt du das sicher oder ist das eine Vermutung? Na egal, ich werd einfach mal bei der AK nachfragen.