Zahlt sich das Arbeiten neben der Karenz für die Pension aus?

bearbeitet 30. 11. 2014, 18:06 in Karenz & Rechtliches
Hallo!

Bitte um Rat: Ich habe die Möglichkeit neben meiner 20+4 Karenz teilzeit zu arbeiten und frage mich, wie das für die Pension angerechnet wird. Wie zählt die Karenzzeit alleine für die Pension? Verfällt die Kinderbetreuungszeit automatisch wenn ich arbeiten gehe, weil dann nur die Arbeitsjahre zählen? Finanziell wäre es für mich nicht zwingend notwendig neben der Karenz zu arbeiten, aber falls es dann für die Pension doppelt gerechnet wird, also Kinderbetreuungsjahre + Arbeitsjahre, dann wäre es eine Überlegung wert.

Wäre auch dankbar für Links oder Infos wo ich das erfahren könnte.
Bei der PVA kommt man leider zu keiner Info.

Kommentare

  • hey,

    ich glaube wir hatten das thema hier schon ein paar mal, da findest bestimmt über die suchfunktion schon einige antworten ;)

    hast dich da schon durchgeklickt?
    http://www.pensionsversicherung.at/portal27/portal/pvaportal/content/contentWindow?contentid=10007.707566&action=2

    oder

    http://www.neuespensionskonto.at

    oder

    http://www.pensionskontoinfo.arbeiterkammer.at

    hoff das hilft dir ein bisschen,

    LG
  • Hallo!
    Danke für deinen Kommentar. Ich habe bevor ich das gepostet habe eh nach diesem Thema gesucht aber leider nichts gefunden und unter den links finde ich leider auch keine Antwort :(
  • @underline ich glaube du suchst danach:
    Anrechnungszeiten

    Als Zeiten der Kindererziehung im Inland (auch in EU- und EWR-Staaten) werden maximal die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes berücksichtigt.

    HINWEIS
    Als erster Kalendermonat ist der Monat heranzuziehen, welcher der Geburt des Kindes folgt. Die Berücksichtigung als Kindererziehungszeit endet spätestens mit dem Kalendermonat, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet.

    Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Geburt des vorherigen Kindes, endet die Kindererziehungszeit des ersten Kindes mit Beginn der Kindererziehungszeit des folgenden Kindes.

    Bei einer Mehrlingsgeburt werden bis zu 60 Monate nach der Geburt angerechnet.

    Liegt während der Kindererziehungszeit auch eine Erwerbstätigkeit vor, gibt es zwar keine "doppelte" Anrechnung als Versicherungszeit. Für die Pensionshöhe wird allerdings zur Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit die fixe Beitragsgrundlage für Kindererziehungszeiten (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage) dazugeschlagen

    Zu finden hier:
    https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/27/Seite.270215.html

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