Elternteilzeit

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Kommentare

  • Ja leider @claudsch1980
    Aber trotzdem mal danke und wer weiß was sich bis dahin ergibt ;)
  • jay88jay88

    1,348

    bearbeitet 4. 01. 2016, 19:39
    @claudsch1980 weist du, ob es diese ETZ auch im Öffentlichen Dienst gibt? Und wenn ja, is da alles gleich wie in der Privatwirtschaft?
    Und weißt du, was besser ist bzw wo der unterschied ist, ob ich "arbeite während der Karenz" oder nur geringfügig arbeite?
    Also ich hab das eakg genommen und am 10.6. war die Geburt, in der Firma hab ich für 2 Jahre Karenz angesucht Geld bekomm ich ja nur 1 Jahr und jetzt würde ich ev aber schon anfangen ein paar Stunden zu arbeiten... Kenn mich nur leider nicht aus was besser is und so... >.<
  • Danke für den Link! Aber was der Unterschied is versteh ich trotzdem nicht :/
  • @jay88 arbeiten während der karenz - solang du kbg beziehst musst du auf die zuverdienstgrenze aufpassen. Danach darfst du jährlich maximal 13 Wochen über geringfügigkeit arbeiten ohne deinen Schutz der karenz zuverlieren.
    Man kann sich mit dem eigenen dienstgeber natürlich alles ausmachen, ist also vereinbarungssache.
    Du kannst die karenz auch vorzeitig beenden und arbeiten gehen (ebenfalls im einvernehmen).
    Was also besser ist für dich kommt auf deine Situation drauf an und wie du es mit deinem Arbeitgeber vereinbaren kannst.
  • @jay88 ich war in der ähnlichen Situation wie du. Bin im öffentlichen Dienst angestellt, hatte eaKBG aber 2 Jahre Karenz. Wollte dann nach einem Jahr ein paar Stunden arbeiten gehen. Das ging leider nicht da ich mindestens 50% von meiner vorherigen Zeit arbeiten musste, somit 20 Stunden da vorher Vollzeit. Steht scheinbar so im Gesetz.

    Würdest du arbeiten gehen wollen während du noch KBG beziehst geht das aber mit dem paar Stunden so lange du eben noch KBG bekommst.

    Also wenn ich die 30 Monats Variante genommen hätte wäre es scheinbar gegangen mit 12 Stunden bis zum Ende des KBG.

    I hoff du verstehst was ich mein.

    Ich habe dann meine Karenz vorzeitig beendet und habe 20 Stunden Elternteilzeit begonnen.
  • @sunshine2013 ja so stehts im Gesetz wie weiter oben verlinkt.
    Das wurde jetzt auch in der privatwirtschaft angepasst.
  • BeLaBeLa

    1,079

    bearbeitet 5. 01. 2016, 12:13
    @claudsch1980
    Das hat jetzt zwar nichts unmittelbar mit ETZ zu tun, aber wielange muss man denn gearbeitet haben, damit man Wochengeld beziehen kann? (Du kennst dich sogut aus xD)
    Also was wäre zB wenn ich ab 27.12.16 wieder arbeiten gehe und am 17.03.17 ET hätte? Das Jahr 2016 aber kein KBG bezogen habe..
    Denn sie nehmen ja zur Berechnung die letzten 3 Monatsgehälter?

    Eine Bekannte ist in der Situation und hat sich sicher schon erkundigt, allerdings haben wir zZ keinen Kontakt und mich würde das auch sehr interessiern.
  • @BeLa sobald du arbeitest hast du Anspruch auf wochengeld. Normalerweise die letzten 3 vollen Monate. Wenn du keine ausreichenden Monate hast wirds mit weniger Tagen berechnet.
    Hat also nicht mit dem kbg zu tun. Nur wenn du in dieser Zeit gar nicht arbeiten gehen würdest und auch kein kbg mehr beziehst dann gibt's auch kein Wochengeld.
  • @claudsch1980 Danke :)

    @sunshine2013 Danke :) das heißt bis Juni (da wird die Kleine 1 Jahr) könnte ich ein paar Stunden arbeiten gehen, aber dann müsste ich aufstocken? Nur wenn ich 'arbeite während der Karenz' oder auch wenn ich meine Karenz beende und einen neuen Vertrag mache? Kann ich auch nicht nur 12 Stunden zB nehmen?

    Mah das is alles so kompliziert... :s
  • @jay88 also so lang du KBG beziehst könntest ein paar Stunden arbeiten gehen. In deinem Fall eben bis Juni aber da musst halt arg aufpassen wegen der Zuverdienstgrenze. Das ist ja beim eaKBG nicht viel.

    Ich kann mir jetzt unter einem "neuen Vertrag" nix vorstellen. Du hast dein Dienstverhältnis und in das gehst ja wieder zurück. Ein neuer Vetrag würde ja heißen eine neue Planstelle und ob das so leicht ist im öffentlichen Dienst glaub i ned. Du kannst entweder während dem KBG dazuverdienen und ein paar Stunden arbeiten gehen, wenn der Bezug aber aus ist musst du mind. 20 Stunden gehen.

    So wurde es mir zumindest gesagt, da meine geplanten 12 Stunden abgelehnt wurden. Also ich wollt nur 12 Stunden Elternteilzeit in Anspruch nehmen, aber ging nicht.

    Ich habe 1 Jahr KBG bezogen, dann war ich noch 3 Monate unbezahlt daheim und dann hab ich die Karenz vorzeitig beendet und um Elternteilzeit angesucht.

    Besser kenn ich mich da leider auch ned aus.
  • jay88jay88

    1,348

    bearbeitet 5. 01. 2016, 21:48
    @sunshine2013 ok Danke, ich glaub ich versteh was du meinst! Weißt du was die zuverdienstgrenze ist? Werd mir demnächst einen Termin ausmachen mit meiner Personalleiterin und dann werd ich sehen, wies bei uns ist... Aber 20 Stunden geht bei mir sicher nicht (also von der Kinderbetreuung her)! Das is ja echt sch**** oder!?
  • claudsch1980claudsch1980

    10,139

    bearbeitet 5. 01. 2016, 22:00
    @jay88 zuverdienstgrenze pro Bezugsmonat bis zu 405 Euro (Stand 2016)
    Jährlich 6.400 Euro
  • @claudsch1980
    Sry dass ich nochmal so dumm fragen muss, aber was wäre wenn ich zB nur 3 Wochen oder 5 Wochen bis zum Muschu arbeite?
    Danke für deine Hilfe :)

    (Ohmann hab den Beitrag schon länger geschrieben, aber nicht abgeschickt)
  • @BeLa dazu gibt es einem furchtbar langen Gesetzestext :s
    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40123564

    Vereinfacht gesagt - wenn du keine 3 vollen monate schaffst wirds mit dem erzielten verdienst berechnet anstatt der 3 vollen monate.
  • @claudsch1980 oder an alle die beim Land Nö angestellt sind und Erfahrung damit haben

    habe eine Frage, wo du mir vielleicht weiterhelfen kannst. Ich gehe ja wieder arbeiten wenn mein Sohn 1 jahr alt ist und danach bleibt mein Mann 1 Jahr in Karenz. Die auf der AK hat mir gesagt, dass ich dann Vollzeit arbeiten MUSS. Jetzt ist eine Kollegin von mir schwanger, bei der ihr Mann im Anschluss an ihre Karenz auch in Karenz gehen möchte. Sie hat sich diesbezüglich auch bei der AK (anderer Bezirk) beraten lassen und die Dame dort hat ihr gesagt, dass sie trotzdem 25 bzw 30 h elternteilzeit gehen kann weil wir beim Land NÖ angestellt sind. Bräuchten das nur mit dem Arbeitgeber so vereinbaren!
    Was stimmt nun?? Weil wenn das wirklich möglich wäre, würde ich auch gern nur 30 Stunden arbeiten gehen?
    Vielleicht weißt du eine Antwort, sonst muss ich noch schnell einen Termin bei der Ak vereinbaren, da ich dies ja 3 monate vorher dem AG melden muss soweit ich weiß und das wär Ende Jänner der Fall. (Sorry für den langen Text)
  • @gitti087 also Nein! Es kann für das gleiche Kind nicht elternkarenz und elternteilzeit genommen werden. Das ist gesetzlich nicht zulässig.
    Du kannst natürlich trotzdem Teilzeit vereinbaren. Aber halt nicht die Kündigungsgeschützte Version.
  • @claudsch1980 danke für die schnelle Antwort. Ich glaube nicht dass ich gekündigt werden würde, also könnte ich normale Teilzeit beantragen - bevor bei meinen Mann die Karenz aus ist, müsste ich die Elternteilzeit trotzdem neu beantragen oder? Habe ich bei der normalen Teilzeit außer dem Kündigungsschutz sonst nich irgendwelche "Nachteile"?
  • @Gitti087 Nachteile würd ich nicht sagen ... du hast halt kein Anrecht drauf.
  • @claudsch1980 Vielleicht kannst du mir ja weiterhelfen?
    Ich war diese Woche bei der AK und hab mich beraten lassen wegen der Elternteilzeit und hab auch gefragt wie das ausschaut mit dem Einkommen damit ich keine Lohnsteuer zahle. Der Typ hat dann in irgendeinem Buch nachgesehen und mir Erklärt das ich nicht mehr wie 1066€ verdienen darf. Hat mir dann sogar anhand meines bisherigen Bruttogehalts und der Stunden (möchte 20 Stunden) die ich arbeiten möchte ausgerechnet das ich da ca. auf ein Einkommen von 1001€ komme.
    Jetzt bin ich grad am Internet stöbern und hab eigentlich nur gefunden das man nur bis zu einem Jahreseinkommen von 11000€ Lohnsteuer befreit ist.
    Dann kann ja das nicht stimmen was der bei da AK mir mit denn nicht mehr wie 1066€ gesagt hat. Wäre ja dann (mit Urlaub und Weihnachtsgeld) 14924€.
    Jetzt kenn ich mich erst wieder nicht aus!
  • @claudsch1980 muss dich hier leider auch "belästigen"..... ;-) Ich bin ja zZ in ETZ und habe diese damals nur bis zum 4ten LJ beantragt. Jetzt habe ich sie verlängert bis zum 7ten LJ und somit anscheinend die einmalige Änderung der ETZ in Anspruch genommen. Zählt da die Verlängerung wirklich dazu?
  • @xstrizix die sonderzahlungen werden nicht mit dem laufenden Gehalt mitversteuert sondern unterliegen bis zu einer gewissen Höhe dem jahressechstel und sind steuerbegünstigt (nähere Erklärung würde jetzt den Rahmen sprengen)
    Du kannst dir zb mit dem brutto netto Rechner der ak ganz leicht ausrechnen lassen wieviele Abzüge du bei welchem brutto hast.
    Die Lohnsteuer wird im übrigen nicht vom kompletten brutto berechnet sondern von brutto abzüglich Sozialversicherungsbeitrag.
    https://bruttonetto.arbeiterkammer.at/
  • @morgana ja auch eine Verlängerung ist eine Änderung der etz auf deinen Wunsch. Somit kannst du bis zum Ablauf nur mehr im gegenseitigen Einverständnis abändern.
  • @claudsch1980 Also muss ich vom Brutto die Sozialversicherung wegrechnen und das mal 12 darf nicht mehr wie 11.000€ sein um keine Lohnsteuer zahlen zu müssen? Und Urlaubs- und Weihnachtsgeld brauch ich bei den 11.000€ nicht beachten?
    Vielen Dank!
  • Muss euch mal was fragen! Ich hab jetzt hier nicht alles nachgelesen also entschuldigt bitte wenn ich etwas frage was hier schon mal besprochen wurde!
    Wenn man nach der karenz wieder arbeiten geht und anspruch auf elternteilzeit hat, sollte man in elternteilzeit gehen oder normal teilzeit arbeiten? Besser gesagt welche vorteile enstehen wenn man in etz geht gegenüber normaler teilzeit? Bitte um hilfe, vielleicht @claudsch1980 ?! Du kennst dich da glaub ich super aus! Danke schon mal!
  • @davma der Vorteil von etz gegenüber normaler Teilzeit (wenn man Anspruch drauf hat)
    Kündigungsschutz
    Und man kann Großteils die std und Lage selbst bestimmen bzw einmalig während der Laufzeit abändern.

    Bei normaler Teilzeit gelten die regulären Kündigungsklauseln aus dem Dienstvertrag. Und man hat kein einseitiges antragsrecht was die Arbeitszeit betrifft.
  • Und seit 2016 neu bei Etz:
    Bei Elternteilzeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert werden und darf 12 Stunden nicht unterschreiten. Damit werden Bagatellverkürzungen ausgeschlossen.

    @claudsch1980 wenn ich nach 1 Jahr wieder für ca. 1 Tag / Woche arbeiten möchte kann ich also nicht Etz beantragen, oder? Weil mit 1 Tag komm ich nicht auf 12h!
  • @Maria_89 richtig. Nach dem neuen Gesetz ist das nicht mehr möglich.
    Aber du könntest ja grundsätzlich in Karenz bleiben (bis zum 2. Geburtstag) und zusätzlich einmal die Woche arbeiten. Und danach erst in etz gehen.
  • @claudsch1980 also geh ich nach 1 Jahr normal teilzeit bzw geringfügig für ein paar Stunden arbeiten bis zum Ende der vereinbarten Karenz (2 Jahre) und kann dann auch danach erst Etz beantragen? Hierfür muss aber wsl der Arbeitgeber zustimmen oder?
  • @Maria_89 hast du 2 Jahre karenz gemeldet? Dann muss der ag auch bei Verkürzung zustimmen genauso wie wenn du nebenbei arbeitest. Also um das kommst bei keiner der Varianten herum.
    Glückskäfer
  • Krieg mein Kind erst im März und da muss ich dann die fixe Karenzdauer melden. Und da werd ich einfach 2 Jahre angeben, obwohl ich zu meinem Chef gesagt hab, dass ich vor hab nach 1 Jahr wieder ein paar Std zu kommen. Aber ich weiß ja jetzt noch nicht wie es tatsächlich wird, vl ist mir das arbeiten nach 1 Jahr dann viel zu früh..
    Also kann ich dann einfach die Karenzzeit verkürzen u geringfügig arbeiten u nach 1 weiteren Jahr dann in Etz gehen. Super :D
  • @Maria_89 wie gesagt wenn du gemeldete karenz verkürzen willst muss der Arbeitgeber damit einverstanden sein. Aber wenn du nur geringfügig arbeiten möchtest brauchst die karenz ja nicht verkürzen sondern mit dem Chef reden ob du für dieses 2.karenzjahr ein zweites Dienstverhältnis bekommst.
  • Ahh ok jetzt versteh ichs :D danke für die Info!!
  • Danke @claudsch ! Kann ich während der etz kündigen?
  • @davma ja natürlich mit deinen normalen fristen laut Dienstvertrag.
    Und je nachdem ob Abfertigung alt oder neu kannst hier noch nachlesen:
    https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/elternkarenz_elternteilzeit/elternteilzeit_kuendigung/Seite.400146.html
  • Hallo, hab auch mal eine Frage. Ich habe vor 1,5 Wochen meinem Arbeitgeber die Mitteilung auf Elternteilzeit zukommen lassen und erst heute eine Rückmeldung per Mail bekommen, dass ich doch in 2 Wochen zu einem Termin vorbei schauen könnte, damit wir uns persönlich darüber unterhalten können. Kann mein Arbeitgeber da noch meinen Arbeitswünschen widersprechen oder ist somit dann die Frist des Arbeitgebers abgelaufen?
    Danke vorab :)
    zebra
  • @julia1 dein Arbeitgeber hat 4 Wochen Zeit. Seine Frist ist also damit nicht abgelaufen.
  • Danke @claudsch1980 . Mist, ich war überzeugt davon dass es 2 Wochen sind :(
  • @julia1 Nein leider ... nach diesen 4 Wochen hat dein ag 2 Woche Zeit um Klage einzubringen. Vielleicht bist da durcheinander gekommen.
  • @claudsch1980 mir scheint du bist Profi auf dem Gebiet. Deshalb meine Frage.
    Ich ging für meiner Schwangerschaft in Elternteilzeit arbeiten.
    Muss ich meine Stunden nochmal reduzieren oder kann ich mit der gleichen Stundenzahl wieder einsteigen. Wenn ich reduzieren muss, um wieviel dann.
    Die neue Regelung betrifft mich glaub ich nicht weil die ist nur für die Mamas wo des Kind ab 1.1.2016 geboren ist. Hoff des hab ich richtig verstanden.
    Meine Maus ist im Nov 2014 geboren.
    Danke schon mal.
  • @2mädls bezüglich der Neuregelung der elternteilzeit - da gibt es aktuell 2 Infos im Umlauf : einmal dass die Neuregelung für Geburten ab 1.1.2016 gilt und ein anderer Text besagt für alle Vereinbarungen ab 1.1.2016
    Derzeit halte ich eher die aussage mit "Vereinbarungen ab 2016" für realistisch. Kann aber aufgrund meiner eigenen karenz keine genaue Aussage dazu treffen (Bitte ak oder wko fragen).
    Die vorgeschriebene Reduktion betrifft übrigens die normalarbeitszeit. Also nicht die sondervereinbarung der etz sondern deine std davor.
  • vor meiner ersten Tochter ging ich Ganztags arbeiten dann 2 Jahre Karenz, 1/2 Jahr geringfügig und dann bis zum Mutterschutz meiner zweiten Tochter Etz.
    Also müsst ich von Ganztag zb die 20% wegrechnen. Was ich bei Etz gearbeitet hab ist also egal.
    Sorry steh noch immer auf dem schlauch.
  • @claudsch1980 sorry muss nochmal stören
  • ich hab da was gefunden

    https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Mutterschutz--Elternkarenz-und-Elternteilzeit/Neuerungen-im-Mutterschutzgesetz-und-Vaeterkarenzgesetz.html

    kann leider mit dem handy nicht zitieren.
    Da steht in einen Absatz:
    neue Regelung gilt für Kinder die ab 1.1.2016 geboren sind. Kinder die vor dem Datum geboren sind weiterhin nach dem bisherigen Regelungen beantragen.
  • @2mädls ich kann dir nur sagen wie ichs anfang jänner auf meinem Arbeitsrecht Seminar gelernt hab ... da hieß es für Vereinbarungen ab 1.1.2016
    Da ich aber aktuell keine Praxis Erfahrungen dazu habe war eben mein Tipp bei wko oder ak nachfragen - die werden es am ehesten wissen.
    Und wenns da so steht dann wirds passen dass es für dich nicht gilt!
  • danke für deine auskunft :-)
  • Vielleicht kann mir einer der hiesigen Experten folgendes zum Thema ETZ beantworten. Hab schon wunde Finger vom Recherchieren.

    Die Meldung von Beginn bzw. Ausmaß und Lage der Arbeitszeit "MUSS" ja 3 Monate vor Antritt getätigt werden. Nun bin ich in der glücklichen Lage, mir den Zeitpunkt des Antritts selbst aussuchen zu dürfen. Cheffe meint, je früher desto fein. Kann die Tatsache, dass die 3 Monate der Meldefrist nicht eingehalten werden, zu einem späteren Zeitpunkt irgendeine Auswirkung auf zB Kündigungsschutz haben?

    Habe ich das richtig verstanden, dass ich theoretisch nun nur das Ausmaß festsetzen könnte und erst zu einem späteren Zeitpunkt (zB falls der Chef wechselt) als Änderung erst die genaue Lage der Arbeitszeit definiere.

    Dass sich ETZ und Überstunden nicht vertragen, ist klar. Aber zum Thema Mehrstunden bin ich über folgenden Passus in einem OGH-Entscheid vom
    24.06.2016 gestolpert: "Die Nichtanwendbarkeit des § 19d Abs 3 AZG bei Elternteilzeitbeschäftigung bedeutet zwar einen klaren Vorrang der Betreuungsinteressen vor etwaigen Mehrarbeitsverpflichtungen, jedoch kein Verbot von Mehrarbeit (Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar3 § 19d AZG Rz 56)." Also (im Einvernehmen) möglich? Weiß jemand genaueres? Gibt's Beschränkungen (außer jener einer >40h/Woche)?
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