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Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld)

Das Kinderbetreuungsgeld stellt eine wichtige Säule der österreichischen Familienpolitik dar. Durch diese Form der finanziellen Zuwendung sollen Familien entlastet und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden. Seit 01.03.2017 gibt es eine neue Regelung – anstatt der vier Pauschalvarianten steht ein zentrales Kinderbetreuungsgeld-Konto zur Verfügung. Unverändert bleibt die Möglichkeit, einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag variiert je nach Bezugsvariante und System. Außerdem, und das ist nicht unerheblich, gelten unterschiedliche Zuverdienstgrenzen.

Alle rechtlichen Informationen rund um die Karenz (z.B. Meldefristen, Kündigungsschutz, etc) findest du auf dieser Seite!

Kinderbetreuungsgeld

Familien und Rollenverständnisse sind vielfältig, daher passt auch nicht jedes Kinderbetreuungsgeld-Modell zu jeder Familie. Es empfiehlt sich, gemeinsam mit dem Partner zu entscheiden, wie man die Erziehungszeiten gestalten und eventuell aufteilen will. Die finanzielle Situation der Familie spielt dabei ebenso eine Rolle wie berufliche Aspekte. Insbesondere bei Frauen sind Rückkehr an den Arbeitsplatz und Karrierepläne wichtige Themen.

Wichtig: wer seinen Antrag bereits gestellt hat, sich dann aber doch für eine andere Bezugsvariante entscheiden möchte, für den gilt eine Frist von 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung. Ein weiterer Umstieg ist danach nicht mehr möglich, an die gewählte Variante ist auch der andere Elternteil gebunden.

Entscheidungshilfen im Internet

Praktische Kinderbetreuungsgeld-Onlinerechner der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend:

  • Onlinerechner für unselbstständig Erwerbstätige
    Angezeigt werden: ein Rechner für das Kinderbetreuungsgeld-Konto, ein Rechner für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, ein Rechner für den Familienzeitbonus, ein Rechner für die individuelle Zuverdienstgrenze sowie ein Rechner für den laufenden Zuverdienst.
  • Onlinerechner für Selbstständige
    Online-Ratgeber der Wirtschaftskammer Österreich für selbstständig Erwerbstätige.

Kinderbetreuungsgeld-Konto (Stand: 2025)

Eine lang diskutierte Novellierung des Kinderbetreuungsgeldes hat es im März 2017 gegeben: Mit 01.03.2017 tritt anstelle der vier Pauschalvarianten ein so genanntes Kinderbetreuungsgeld-Konto. Zusätzlich ist auch einen „Familienzeitbonus“ für Väter vorgesehen, die direkt nach der Geburt des Kindes eine Auszeit vom Erwerbsleben nehmen und sich so verstärkt bei der Kinderbetreuung einbringen.

Das KBG-Konto

Mit dem Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) möchte man Familien mehr Flexibilität und eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung ermöglichen. Auch beim KBG-Konto spielt die Bezugsdauer eine zentrale Rolle. Kinderbetreuungsgeld kann in einem zeitlichen Rahmen von 365 bis maximal 851 Tagen ab der Geburt des Kindes von einem Elternteil und in einem Rahmen von 456 bis 1.063 Tagen ab der Geburt von beiden Elternteilen flexibel beansprucht werden.

Wer sich für die kürzeste Variante entscheidet, erhält 41,14 Euro täglich, bei der längsten Variante werden 17,65 Euro täglich ausbezahlt. Wie hoch der Betrag ist, den Eltern letztlich bekommen, hängt also davon ab, wie lange sie Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten. Insgesamt stehen zwei immer gleich hohe Gesamtbeträge zur Verfügung: Gesamtbetrag: €15.016 beim Bezug durch einen Elternteil oder €18.760,00, wenn beide Eltern sich das Kinderbetreuungsgeld aufteilen. 

Weitere Regeln zum Bezug lauten wie folgt:

  • mit der Antragstellung wird eine Variante fixiert. Eine Änderung ist einmalig und nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist (innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung) zulässig.
  • Wer möchte, kann den Bezug von Kinderbetreuungsgeld aufteilen. Dabei ist zu beachten, dass 20% der Bezugsdauer für einen Elternteil reserviert sind. Die restliche Zeit kann frei aufgeteilt werden. Beispiel: Bei einer Bezugsvariante von 456 Tagen, läge der 20% Partneranteil bei 91 Tagen = 3 Monate.
  • 8.600 Euro für Bezugszeiträume ab 01.01.2020 pro Kalenderjahr – das ist die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.
  • Erstmals ist ein zeitgleicher Bezug von Kinderbetreuungsgeld möglich, d.h. beide Elternteile können bis zu 31 Tage gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehen. Anlass ist der erstmalige Wechsel zwischen den Elternteilen. Diese Tage zählen zur Gesamtanspruchsdauer und reduzieren sie entsprechend. Der gleichzeitige Bezug ist auch 2025 weiterhin auf maximal 31 Tage beschränkt.

Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingen erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld (der Betrag am Kinderbetreuungsgeld-Konto). Die Erhöhung beträgt 50% des gewählten Tagesbetrages für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gebührt kein Mehrlingszuschlag.

Familienzeitbonus (Familienmonat)

Ein Ziel der Neuregelung des Kinderbetreuungsgeldes ist es, Väter zu ermutigen, direkt nach der Geburt eine familienbetonte Auszeit zu nehmen. Väter können den Familienzeitbonus beantragen, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit für 28, 29, 30 oder 31 Tage unterbrechen – die Dauer wird mit dem Antrag festgelegt und kann einmalig innerhalb von 182 Tagen nach der Geburt geändert werden. Der Bezug ist ununterbrochen innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt möglich.

Der Bonus beträgt € 54,87 pro Tag, was bei 31 Tagen eines Monats etwa € 1.700,97 ergibt. Ab 2023 – und auch 2025 unverändert – wird der Familienzeitbonus nicht mehr auf später bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet, wenn ausschließlich der Vater dieses später bezieht. Der Antrag muss spätestens 182 Tage nach der Geburt gestellt werden.

Partnerschaftsbonus

Ein Anreiz zur Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten ist der Partnerschaftsbonus. Wenn der Kindergeldbetreuungsbezug im Verhältnis mindestens von 40:60 aufgeteilt wird, dann hat jeder Elternteil Anspruch auf 500 Euro Bonus (insgesamt 1.000 Euro). Voraussetzung: Jeder Elternteil muss mindestens 124 Tage Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Nach der Auszahlung des Partnerschaftsbonus darf für dasselbe Kind kein weiterer Bezug von Kinderbetreuungsgeld erfolgen. Der Antrag ist spätestens 124 Tage nach dem letzten Bezugstag zu stellen.

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Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes

Die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes ist kostenfrei und kann frühestens am Tag der Geburt erfolgen. Pflege- und Adoptiveltern können das Kinderbetreuungsgeld ab dem Tag beantragen, wo das Kind in die Pflege übernommen wird.

Achtung - das Kinderbetreuungsgeld wird maximal sechs Monte rückwirkend ausbezahlt!

Das Kinderbetreuungsgeld wird persönlich, schriftlich oder elektronisch mit Bürgerkarte beim zuständigen Krankenversicherungsträger, bei dem man zuletzt versichert war bzw. bei der Gebietskrankenkasse beantragt. Eine Antragstellung ist auch via FinanzOnline möglich.

Zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Antrag wird die Kopie der Geburtsurkunde benötigt. Ausländische StaatsbürgerInnen müssen zudem folgende Unterlagen vorlegen bzw. einreichen:

  • Reisepass der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • Reisepass des Kindes (kann jedoch auch nachgereicht werden)
  • EWR-Anmeldebescheinigung von AntragstellerIn und Kind
  • Aufenthaltstitel (NAG-Karte) von AntragstellerIn und Kind
  • Asylberechtigte AntragstellerInnen brauchen einen Asylzuerkennungsbescheid für sich und ihr Kind
  • Subsidiär Schutzberechtigte haben einen Asylablehnungsbescheid mit Zuerkennung eines Abschiebeschutzes für sich und ihr Kind vorzuweisen

Bezugswechsel zwischen den Eltern

Möchten sich die Eltern mit dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln, so muss der zweite Elternteil das Kinderbetreuungsgeld neu beantragen, wobei der zweite Elternteil an die bereits ausgewählte Bezugsvariante gebunden ist. Es ist ratsam, das Kinderbetreuungsgeld etwa vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel zu beantragen.

Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann maximal zwei Mal gewechselt werden.

Folgende Personengruppen können die Beihilfe beantragen:

  • Alleinerziehende, sofern sie eine verbindliche Erklärung einreichen, dass sie alleinstehend sind, d.h. das sie ledig, geschieden oder verwitwet sind und in keiner Lebensgemeinschaft leben bzw. alleinstehende Mütter oder Väter, deren von ihnen getrennt lebender Partner nicht für den Unterhalt des Kindes sorgt
  • In Lebensgemeinschaft lebende bzw. verheiratete Mütter und Väter
  • Adoptiv- und Pflegeeltern in oben beschriebenen Situationen, sofern das Kind nicht älter als drei Jahre ist.

Die Beihilfe wird bei dem Krankenversicherungsträger beantragt, bei dem auch das Kinderbetreuungsgeld beantragt wurde.

Einkommenabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann, wenn es durch einen Elternteil in Anspruch genommen wird, bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Kommt es zur Inanspruchnahme durch beide Elternteile so verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Ende des 14. Lebensmonats des Kindes.

Die Bezugshöhe liegt bei 80% der Letzteinkünfte, maximal jedoch bei € 80,12 pro Tag. Das sind in etwa € 2.400 pro Monat, wobei der tatsächliche monatliche Betrag je nach Dauer des jeweiligen Monats variieren kann.

Bezieherinnen von Wochengeld erhalten 80% des Wochengeldes, bei unselbstständig erwerbstätigen Vätern wird ein fiktives Wochengeld berechnet.

Führt die Krankenkasse eine zusätzliche Berechnung zur Höhe des Kinderbetreuungsgeld durch, kommt die so genannte Günstigkeitsrechnung zum Tragen, d.h. der Tagsatz kann sich zwar erhöhen, nicht jedoch reduzieren.

Grundlage für die Berechnung der Höhe des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes sind die einkommenssteuerpflichtigen Einkünfte des Jahres vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

Sonderwochengeld

Seit 2025 haben Frauen, die während einer laufenden Karenz erneut schwanger werden, Anspruch auf ein Sonderwochengeld – unabhängig davon, ob sie derzeit Kinderbetreuungsgeld beziehen oder nicht. Diese Leistung soll finanzielle Lücken schließen, die entstehen können, wenn der Anspruch auf reguläres Wochengeld nicht gegeben ist. Die Regelung gilt für alle Geburten und Schwangerschaften ab 2025.

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