Meldefristen
Für Mütter und Väter gelten unterschiedliche Meldefristen, die sowohl im Mutterschutzgesetz als auch im Väter-Karenzgesetz geregelt sind.
Mütter müssen ihren Dienstgeber bis zum Ende der Schutzfrist über Beginn und Dauer der Karenz informieren. Soll die Karenz verlängert werden, muss die Verlängerung inklusive Dauer spätestens drei Monate vor dem Ende der ursprünglich gemeldeten Karenz bekannt gegeben werden.
Ausnahme: Dauert die ursprünglich vereinbarte Karenz weniger als drei Monate, müssen Verlängerung und Dauer spätestens zwei Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Karenzende gemeldet werden.
Väter müssen ihrem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes Beginn und Dauer der Karenz bekannt geben, wenn sie die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter in Anspruch nehmen möchten. Übernimmt der Vater die Karenz zu einem späteren Zeitpunkt, muss er seinen Dienstgeber spätestens drei Monate vor Karenzantritt informieren. Dauert der vorhergehende Karenzteil weniger als drei Monate, reicht eine Meldung spätestens zwei Monate vor Beginn der eigenen Karenz.
Wenn du als Vater in Karenz gehen möchtest, musst du mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Gleichzeitig können beide Elternteile grundsätzlich nicht in Karenz sein – eine Ausnahme gibt es beim ersten Wechsel: Hier kann ein Monat gemeinsam in Anspruch genommen werden, wodurch sich die Gesamtdauer der Karenz um ein Monat verkürzt.
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Väterkarenz & Papamonat
Zum einen besteht die Möglichkeit, dir die Karenz mit deinem Partner oder deiner Partnerin zu teilen (Stichwort Elternkarenz). Zusätzlich gibt es mit dem Papamonat eine eigene Freistellung für Väter direkt nach der Geburt. Wichtig: Papamonat und Väterkarenz sind nicht dasselbe. Der Papamonat dauert einen Monat und kann unmittelbar nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Die Väterkarenz ist hingegen eine Elternkarenz, die der Vater allein oder abwechselnd mit der Mutter nutzen kann.
Seit 2019 ist der Papamonat gesetzlich verankert (§ 1a Väter-Karenzgesetz) und damit ein Rechtsanspruch – Arbeitgeber:innen können ihn nicht verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Papamonat: Die Freistellung kann ab dem Tag nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden und beträgt einen Monat. Besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot der Mutter, etwa weil sie selbstständig, arbeitslos oder nicht erwerbstätig ist, kann der Papamonat bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt beansprucht werden. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen.
Väterkarenz: Möchte der Vater nicht nur den Papamonat, sondern Karenz in Anspruch nehmen, gelten die allgemeinen Regelungen zur Elternkarenz. Die Karenz kann zwischen Mutter und Vater geteilt werden. Jeder Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern, und ein Wechsel zwischen den Eltern ist maximal zweimal möglich.
Unbezahlte Freistellung: Abseits des gesetzlichen Papamonats können Eltern mit dem Arbeitgeber auch andere Formen einer unbezahlten Freistellung vereinbaren. Dabei handelt es sich jedoch um eine individuelle Vereinbarung und nicht automatisch um einen gesetzlichen Anspruch.
Meldepflichten: Der Vater muss den Papamonat spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin vorankündigen. Die endgültige Meldung muss spätestens eine Woche nach der Geburt erfolgen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin, und endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats.
Familienzeitbonus für Väter
Für die Zeit des Papamonats kann unter bestimmten Voraussetzungen Familienzeitbonus beantragt werden. Der Vater unterbricht dafür seine Erwerbstätigkeit vollständig und widmet sich in dieser Zeit der Familie. Für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2026 beträgt der Familienzeitbonus 54,87 Euro pro Tag. Je nach gewähltem Zeitraum von 28, 29, 30 oder 31 Tagen sind das bis zu 1.700,97 Euro. Väter müssen sich festlegen, ob sie die Familienzeit für 28, 29, 30 oder 31 Tage beanspruchen.
- Der Vater nimmt den Papamonat bzw. eine Familienzeit in Anspruch.
- Er unterbricht seine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit vollständig für 28, 29, 30 oder 31 Tage.
- Bei selbstständiger Tätigkeit muss die Erwerbstätigkeit entsprechend unterbrochen bzw. ruhend gemeldet werden.
- Der Zeitraum des Familienzeitbonus muss innerhalb von 121 Tagen ab der Geburt liegen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Familienzeitbonus beantragen zu können:
- Für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen.
- Der Lebensmittelpunkt der Familie liegt in Österreich.
- Vater, Kind und anderer Elternteil leben im gemeinsamen Haushalt.
- Vater, Kind und anderer Elternteil haben idente Hauptwohnsitzmeldungen.
- Die Familienzeit wird tatsächlich in Anspruch genommen.
- Unmittelbar vor Bezugsbeginn bestand eine Erwerbstätigkeit von mindestens 182 Kalendertagen.
Beantragt wird der Familienzeitbonus bei der zuständigen Krankenkasse. Der Antrag kann frühestens ab dem Tag der Geburt gestellt werden und muss rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Während der Karenzzeit gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser bleibt bis vier Wochen nach Ende der Karenz aufrecht. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Wird eine aufgeschobene Karenz in Anspruch genommen, so besteht weder Kündigungs- und Entlassungsschutz noch gibt es finanzielle Leistungen wie zum Beispiel Kinderbetreuungsgeld.
Recht auf Information
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die karenzierte Mutter bzw. den karenzierten Vater über wichtige betriebliche Geschehnisse (vor allem Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen) zu informieren.
Hält der Dienstgeber diese Verpflichtung nicht ein, gibt es leider keine Möglichkeit, ihn zu sanktionieren. Daher ist es sinnvoll, während der Karenzzeit Kontakt mit dem Betrieb zu halten. Das erleichtert später auch den beruflichen Wiedereinstieg.
Wenn du erfährst, dass der Betrieb, bei dem du angestellt bist, in Konkurs geht, solltest du möglichst bald die Arbeiterkammer kontaktieren, um deine Ansprüche zu sichern!
Teilung der Karenz
Mutter und Vater können sich die Karenz teilen. Die Karenz kann maximal zweimal zwischen den Eltern geteilt werden, insgesamt sind also bis zu drei Karenzteile möglich, zum Beispiel Mutter/Vater/Mutter. Jeder Karenzteil muss mindestens zwei Monate dauern.
Beim ersten Wechsel der Karenz können Mutter und Vater für einen Monat gleichzeitig in Karenz gehen. In diesem Fall verkürzt sich die Gesamtdauer der Karenz um einen Monat.
Der zweite und dritte Karenzteil muss dem jeweiligen Dienstgeber spätestens drei Monate vor Beginn bekannt gegeben werden. Dauert der laufende Karenzteil weniger als drei Monate, muss der nächste Karenzteil spätestens zwei Monate vor Beginn gemeldet werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens jedoch vier Monate vor dem tatsächlichen Karenzbeginn. Er endet vier Wochen nach Ende des jeweiligen Karenzteils.
Meldefristen bei erster Inanspruchnahme:
- Die Mutter muss die Karenz innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist nach der Geburt melden.
- Der Vater muss die Karenz spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes melden.
Weitere Informationen zur Teilung der Karenz findest du auch auf oesterreich.gv.at.
Aufgeschobene Karenz
Es gibt die Möglichkeit, drei Monate der Karenzzeit aufzuschieben, sofern sie bis zum siebten Geburtstag des Kindes aufgebraucht wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Karenz spätestens mit dem Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes endet. Wenn auch der Vater eine aufgeschobene Karenz in Anspruch nehmen möchte, so muss die Karenzzeit spätestens mit dem Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes enden. Kommt vor der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz ein weiteres Kind zur Welt, so ändert sich dadurch nichts an der getroffenen Vereinbarung.
Wenn du die aufgeschobene Karenz zu Schulbeginn deines Kindes in Anspruch nehmen möchtest und der Zeitraum zwischen Schuleintritt und 7. Geburtstag jedoch kürzer ist als die noch zu verbrauchende Karenzzeit, kannst du die Inanspruchnahme trotzdem mit deinem Arbeitgeber vereinbaren!
Kommt es innerhalb der gesetzlichen Fristen zur Meldung der aufgeschobenen Karenz zu keiner Einigung, so darf die Mutter bzw. der Vater die aufgeschobene Karenz in Anspruch nehmen, außer der Dienstgeber reicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen Gericht Klage wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz. Wird der Klage des Dienstgebers stattgegeben kann die Dienstnehmerin statt der aufgeschobenen Karenz die volle Karenzzeit bis zum 2. Geburtstag des Kindes bekannt geben. Dies ist auch bei Nichteinigung der Fall.
Selbiges gilt, wenn innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des gewünschten Zeitpunkts der aufgeschobenen Karenz keine Einigung erzielt werden kann. Die Bekanntgabe des gewünschten Zeitpunkts muss bis spätestens drei Monate vor ebendiesem Zeitpunkt erfolgen. Sofern der Dienstgeber nicht innerhalb von zwei weiterer Wochen Klage beim zuständigen Gericht einbringt, darf die Mutter bzw. der Vater zum gewünschten Zeitpunkt in Karenz gehen.
Bei diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten ist Folgendes zu beachten:
- Weder dem Dienstnehmer noch dem Dienstgeber steht ein Kostenersatzanspruch zu.
- Eine Berufung gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist nicht möglich.
- Ein Urteil des Gerichtes aus erster Instanz kann nur innerhalb der Berufungsfrist gemäß § 517 der Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden.
Wechselst du nach der Geburt deines Kindes den Job und möchtest du die aufgeschobene Karenz bei deinem neuen Dienstgeber in Anspruch nehmen, solltest du diese unbedingt vor Antritt mit dem neuen Dienstgeber vereinbaren!
Arbeiten in der Karenz
Während der Karenz gibt es grundsätzlich zwei Beschäftigungsmöglichkeiten:
- geringfügige Beschäftigung
- Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für maximal 13 Wochen im Kalenderjahr
Bei einer geringfügigen Beschäftigung darf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden. Im Jahr 2026 liegt diese bei 551,10 Euro pro Monat. Eine geringfügige Beschäftigung ist sowohl beim bisherigen Dienstgeber als auch bei einem anderen Dienstgeber möglich. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz bleibt dabei aufrecht.
Zusätzlich kann während der Karenz mit dem bisherigen Dienstgeber eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für maximal 13 Wochen im Kalenderjahr vereinbart werden. Auch in diesem Fall bleibt der Kündigungs- und Entlassungsschutz im karenzierten Arbeitsverhältnis grundsätzlich bestehen.
Wird die Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, ist eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze nur im aliquoten Ausmaß möglich. Bei 52 Wochen Karenz sind also maximal 13 Wochen Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze möglich; bei 24 Wochen Karenz wären es entsprechend 6 Wochen.
Mit Zustimmung des bisherigen Dienstgebers kann eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für maximal 13 Wochen im Kalenderjahr auch bei einem anderen Dienstgeber ausgeübt werden.
Wichtig: Karenz und Kinderbetreuungsgeld sind nicht dasselbe. Die arbeitsrechtlichen Regeln zur Beschäftigung während der Karenz unterscheiden sich von den Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld. Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht, sollte daher zusätzlich die jeweils geltende Zuverdienstgrenze prüfen.
Vorzeitige Beendigung der Karenz oder des Dienstverhältnisses
Wenn der karenzierte Elternteil nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt, muss der Dienstgeber darüber informiert werden. In diesem Fall kann der Dienstgeber unter Umständen verlangen, dass der karenzierte Elternteil wieder zur Arbeit erscheint. Wird das nicht verlangt, bleibt die ursprünglich vereinbarte Karenz aufrecht.
Beendigung des Dienstverhältnisses
Beendet die Mutter oder der Vater das Dienstverhältnis im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, spricht man von Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt. Der Austritt kann frühestens während der Schutzfrist nach der Geburt erklärt werden und muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz erfolgen. Dauert die vereinbarte Karenz weniger als drei Monate, muss der Austritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz erklärt werden.
Der Austritt sollte am besten schriftlich erfolgen. Je nach Dienstverhältnis und Abfertigungssystem können unterschiedliche Ansprüche bestehen.
Abfertigung alt: Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, kann ein Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung bestehen. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat. Die Abfertigung ist in diesem Fall mit dem Dreifachen des monatlichen Entgelts begrenzt.
Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch bei Abfertigung alt:
- Das Dienstverhältnis hat ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert.
- Der Austritt wird spätestens drei Monate vor dem Ende der vereinbarten Karenz erklärt.
- Dauert die Karenz weniger als drei Monate, wird der Austritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz erklärt.
- Der Austritt wird frühestens während der Schutzfrist nach der Geburt erklärt.
Abfertigung neu: Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt grundsätzlich das System der betrieblichen Vorsorge. Das angesparte Kapital bleibt erhalten; eine Auszahlung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Befindet sich die Mutter oder der Vater in Elternteilzeit und kündigt selbst, können ebenfalls besondere Regelungen zur Abfertigung gelten. Bei Abfertigung alt kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung bestehen. Bei Abfertigung neu gelten die Regeln der betrieblichen Vorsorge.
Tipp: Vor einem Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt lohnt sich eine Beratung, etwa bei der Arbeiterkammer. In manchen Kollektivverträgen gibt es günstigere Regelungen als im Gesetz.
Verhinderungskarenz
Wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis das Kind für eine unverhältnismäßig lange Zeit nicht selbst betreuen kann, gibt es die Möglichkeit, die so genannte Verhinderungskarenz bzw. Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung in Anspruch zu nehmen.
Als unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse gelten:
- Schwere Erkrankung
- Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
- Das Verbüßen einer Freiheitsstrafe
- Wegfall des gemeinsamen Haushalts des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind
- Wegfall der Betreuung des Kindes durch den Vater
- Tod
Kommt es zu einem solchen Ereignis, ist der Dienstgeber unverzüglich über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer der Karenz bzw. Teilzeitbeschäftigung zu informieren.
Kommt es bei der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter zu einem unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis, kann die Verhinderungskarenz bzw. die Teilzeitbeschäftigung bei Verhinderung auch als Vater, Adoptiv- oder Pflegevater in Anspruch genommen werden.
Auch wenn du deine Karenzzeit schon verbraucht hast, sie zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart oder eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung begonnen hast, hast du Anrecht auf Verhinderungskarenz!
In diesem Fall beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Meldung der Inanspruchnahme von Karenz oder Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung.
Karenz für Adoptiv- und Pflegeeltern
Adoptiv- und Pflegeeltern haben Anspruch auf Karenz, wenn sie ein Kind adoptieren oder unentgeltlich in Pflege nehmen und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Eine Adoptionsabsicht ist bei Pflegeeltern nicht erforderlich.
Da es bei Adoptiv- und Pflegeeltern keine Schutzfrist wie nach einer Geburt gibt, beginnt die Karenz frühestens mit dem Tag der Adoption oder mit dem Tag der Übernahme in unentgeltliche Pflege. Der Dienstgeber muss unverzüglich über Beginn und Dauer der Karenz informiert werden.
Ist das Kind zum Zeitpunkt der Adoption oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege noch keine zwei Jahre alt, gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln zur Elternkarenz. Nimmt nur ein Elternteil Karenz in Anspruch, ist diese längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats möglich. Teilen sich beide Elternteile die Karenz, ist sie längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes möglich.
Ist das Kind bei der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege älter als 18 Monate, aber noch nicht zwei Jahre alt, können Adoptiv- oder Pflegeeltern bis zu sechs Monate Karenz in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn die Karenz dadurch über den zweiten Geburtstag des Kindes hinausgeht.
Ist das Kind zum Zeitpunkt der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege bereits zwischen zwei und sieben Jahre alt, ist ebenfalls eine Karenz von bis zu sechs Monaten möglich.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt auch für Adoptiv- und Pflegeeltern. Er beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Adoption oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, frühestens jedoch vier Monate vor dem geplanten Karenzbeginn.
Tipp: Sobald du deinen Dienstgeber über die Adoption oder die Übernahme eines Pflegekindes informierst, solltest du Beginn und Dauer der Karenz am besten schriftlich bekannt geben.
Weitere Informationen zur Karenz für Adoptiv- und Pflegeeltern findest du bei der Arbeiterkammer.
Familienhospizkarenz
Unter Familienhospizkarenz versteht man die Begleitung von schwerst erkrankten Kindern über einen bestimmten Zeitraum sowie die Sterbebegleitung naher Angehöriger.
Im Rahmen der Familienhospizkarenz gibt es folgende Möglichkeiten:
- Änderung der Dienstzeiten bzw. der Lage der Arbeitszeit, zum Beispiel ein Wechsel von Frühdienst auf Spätdienst
- Herabsetzung der Arbeitszeit
- Karenzierung, also eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts
Sterbebegleitung und die Begleitung von schwerst erkrankten Kindern können auch von mehreren Angehörigen gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Die jeweilige Maßnahme muss dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin schriftlich bekannt gegeben werden. Dabei müssen das Verwandtschaftsverhältnis dargelegt und der Grund für die Maßnahme glaubhaft gemacht werden. Mit der Bekanntgabe der Sterbebegleitung oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz. Er endet vier Wochen nach dem Ende der Maßnahme.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich zum Pflegekarenzgeld ein Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich gewährt werden.
Begleitung schwerst erkrankter Kinder
Die Begleitung schwerst erkrankter Kinder kann von leiblichen Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern in Anspruch genommen werden. Auch die Begleitung eines schwerst erkrankten Stiefkindes oder des Kindes des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin ist möglich.
Der Begriff „Kind“ bezieht sich hier auf die Verwandtschaftsbeziehung – eine Altersgrenze gibt es nicht. Beim gemeinsamen Haushalt zählt die tatsächliche Wohngemeinschaft, nicht nur die polizeiliche Meldung.
Die Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes kann zunächst für maximal fünf Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung auf insgesamt bis zu neun Monate pro Anlassfall möglich.
Sterbebegleitung
Sterbebegleitung kann in Anspruch genommen werden, wenn ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige lebensbedrohlich erkrankt ist.
Die Möglichkeit der Sterbebegleitung besteht insbesondere für folgende Angehörige:
- Ehegattinnen und Ehegatten
- eingetragene Partnerinnen und Partner
- Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten
- Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern
- Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten
- Geschwister
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
Die Sterbebegleitung kann zunächst für maximal drei Monate in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung auf insgesamt bis zu sechs Monate pro Anlassfall möglich.
Pflegekarenzgeld
Wer Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit in Anspruch nimmt, kann für die Dauer der Maßnahme Pflegekarenzgeld erhalten. Die Höhe orientiert sich grundsätzlich am Arbeitslosengeld und beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens. Zusätzlich können Kinderzuschläge zustehen.
Familienhospizkarenz-Härteausgleich
Tritt durch die Familienhospizkarenz eine finanzielle Notlage ein, kann ergänzend zum Pflegekarenzgeld ein monatlicher Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich gewährt werden.
Als finanzielle Notlage gilt, wenn das gewichtete Durchschnittseinkommen des Haushalts unter einen festgelegten Grenzwert fällt. Seit 1. September 2025 liegt dieser Grenzwert bei 1.200 Euro pro Person und Monat.
Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass eine vollständige Freistellung gegen Entfall des Entgelts vorliegt. Die Höhe des Zuschusses ist mit jenem Einkommen begrenzt, das durch die Familienhospizkarenz wegfällt.
Der Zuschuss kann gemeinsam mit dem Pflegekarenzgeld beantragt werden. Weitere Informationen und das Antragsformular findest du auf oesterreich.gv.at.
Karenzregelungen für selbstständig Erwerbstätige
Wenn du selbstständig bist und ein Kind erwartest, gelten für dich andere gesetzliche Regelungen als für unselbstständig erwerbstätige Mütter. Das Mutterschutzgesetz kommt für Selbstständige grundsätzlich nicht zur Anwendung. Du kannst daher selbst entscheiden, wie lange du vor dem geplanten Entbindungstermin arbeiten möchtest.
Das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverbot acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gilt für dich nicht. Trotzdem gibt es auch für selbstständig erwerbstätige Frauen wichtige Unterstützungsleistungen rund um Schwangerschaft, Geburt und Kinderbetreuung.
Die wichtigsten Regelungen für Selbstständige
- Mutterschaftsbetriebshilfe: Unter Betriebshilfe oder Mutterschaftsbetriebshilfe versteht man eine Ersatzarbeitskraft, die dich in der Zeit rund um die Geburt in deinem Unternehmen unterstützt. Sie übernimmt dringende Arbeiten und hilft dabei, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Die Kosten übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherung. Weitere Informationen findest du bei der SVS.
- Wochengeld: Unter bestimmten Voraussetzungen haben selbstständig erwerbstätige Frauen Anspruch auf Wochengeld. Das gilt etwa dann, wenn keine Betriebshilfe gewährt wird oder die Voraussetzungen für Wochengeld erfüllt sind. Im Jahr 2026 beträgt das Wochengeld für Selbstständige 72,18 Euro täglich.
- Gewerbe ruhend melden: Während des Wochengeldbezugs kann es möglich sein, das Gewerbe ruhend zu melden. Dadurch können unter bestimmten Voraussetzungen Sozialversicherungsbeiträge entfallen, ohne dass Nachteile bei Kranken- oder Pensionsversicherung entstehen. Zuständig ist die Sozialversicherung der Selbstständigen, kurz SVS.
- Kinderbetreuungsgeld: Auch Selbstständige können Kinderbetreuungsgeld beantragen. Möglich sind das Kinderbetreuungsgeld-Konto, das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld. Für 2026 gilt beim Kinderbetreuungsgeld-Konto grundsätzlich eine Zuverdienstgrenze von 18.000 Euro pro Kalenderjahr. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld liegt die Zuverdienstgrenze 2026 bei 8.600 Euro pro Kalenderjahr.
Tipp: Für Selbstständige sind die Regelungen je nach Versicherung, Tätigkeit und Einkommenssituation unterschiedlich. Es lohnt sich daher, Schwangerschaft und geplante Auszeiten frühzeitig mit der SVS abzuklären.
Bildungskarenz vor/nach der Geburt
Die bisherige Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld und die Bildungsteilzeit mit Bildungsteilzeitgeld wurden mit 1. April 2025 abgeschafft. Seit 2026 gibt es als Nachfolgemodell die Weiterbildungszeit und die Weiterbildungsteilzeit. Die finanzielle Unterstützung erfolgt über die Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe des AMS.
Ein direkter Anschluss an die Elternkarenz ist im neuen Modell nicht mehr vorgesehen. Nach einer Elternkarenz muss grundsätzlich eine Wartefrist von mindestens 26 Wochen eingehalten werden, bevor eine Weiterbildungszeit begonnen werden kann.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die geplante Aus- oder Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und verwertbar ist. Das AMS prüft das Ausbildungsvorhaben. Zusätzlich braucht es eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin.
Die Weiterbildungsbeihilfe beträgt im Jahr 2026 mindestens 41,49 Euro pro Tag. Bei der Weiterbildungsteilzeit richtet sich die Beihilfe nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion.
Wichtig: Wer nach der Elternkarenz eine Weiterbildung plant, sollte sich frühzeitig beim AMS oder bei der Arbeiterkammer informieren. Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Weiterbildungszeit; Arbeitgeber:in und AMS müssen die Voraussetzungen prüfen.