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Nach der Geburt

Wurde das Kind geboren, so sind erst einmal einige Amtswege zu erledigen. Erst muss die Geburt durch das Krankenhaus bzw. die anwesende Ärztin oder Hebamme angezeigt werden. Danach kann die Geburtsurkunde beantragt werden. Hat man die Geburtsurkunde erhalten, so kann die Meldung bei der Sozialversicherung erfolgen und Anträge auf Staatsbürgerschaftsnachweis und andere wichtige Dokumente gestellt werden.

Nach der Geburt

Geburtsurkunde

Nach der Geburt des Kindes erfolgt die Anzeige der Geburt durch das Krankenhaus, in der das Kind geboren wurde bzw. durch die anwesende Ärztin, den anwesenden Arzt oder die Hebamme. Erst dann kann durch das Standesamt eine Geburtsurkunde ausgestellt werden. Zusätzlich zur Geburtsurkunde wird die sogenannte Geburtsbestätigung zur Vorlage bei der Krankenkasse ausgegeben, diese benötigt man zur Beantragung des Wochengeldes.

Die Anzeige der Geburt muss innerhalb einer Woche nach der Geburt des Kindes erfolgen. Zuständig hierfür ist das jeweilige Standesamt der Gemeinde bzw. der Stadt, in der das Kind geboren wurde.

Folgende Daten werden in der Geburtsurkunde vermerkt:

  • Name
  • Geschlecht
  • Zeitpunkt der Geburt
  • Geburtsort
  • Familiäre Situation zur Zeit der Geburt (ehelich/unehelich)

Benötigte Unterlagen

Damit die Geburtsurkunde ausgestellt werden kann, werden bestimmte Dokumente und Unterlagen der Eltern bzw. der Mutter benötigt. Fremdsprachige Urkunden müssen im Original vorgelegt werden, wobei eine in Österreich beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden muss.

Wenn du eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorlegen musst, so darf die Urkunde nur von einer allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscherin bzw. von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher übersetzt werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen findest du auf der Homepage des Bundeministeriums für Justiz!

Ehelich geborene Kinder

Ein Kind gilt dann als ehelich geboren, wenn die Eltern spätestens am Tag der Geburt vor der Geburt des Kindes heiraten. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt schon verheiratet, so geht das Recht davon aus, dass der Ehemann auch der Vater des Kindes ist, d.h. er wird in die Geburtsurkunde eingetragen.

Sind die Eltern verheiratet, so werden folgende Unterlagen zur Ausstellung der Geburtsurkunde benötigt:

  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Eltern
  • Bestätigung der Meldung de Eltern
  • Etwaige Nachweise über akademische Grade der Eltern
  • Bei unklaren Abstammungsverhältnissen Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft
  • Sofern die Geburt nicht vom jeweiligen Krankenhaus angezeigt wurde, ist das Formular „Anzeige der Geburt“ zum Standesamt mitzubringen, z.B. nach einer Hausgeburt oder eine Geburt im Geburtshaus

Unehelich geborene Kinder

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes ledig, geschieden oder verwitwet, so müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Mutter
  • Bestätigung der Meldung der Mutter
  • Sofern vorhanden, Scheidungsurteil bzw. –beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Etwaige Nachweise über akademische Grade der Mutter
  • Wenn der leibliche Vater in die Geburtsurkund eingetragen werden soll: Nachweis über die Vaterschaftserkennung
  • Sofern sich die Mutter schon für einen Vornamen entschieden hat, eine Erklärung über die Vornamensgebung
  • Wenn vorhanden, Bescheid über Namensänderung

Erklärung des Vornamens

Zur Wahl des Vornamens ist bei unehelicher Geburt üblicherweise die Mutter berechtigt, bei einer ehelichen Geburt sind die Eltern zuständig. Grundsätzlich dürfen nur gebräuchliche Namen gewählt werden bzw. Namen, die dem Wohl des Kindes nicht schaden. Der erste Vorname des Kindes muss dem Geschlecht entsprechen.

Könnt ihr euch nicht gleich nach der Geburt für einen Vornamen eures Kindes entscheiden, so könnt ihr innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und so den Vornamen beurkunden lassen!

Anerkennung der Vaterschaft

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, so gilt die Vaterschaft als gesetzlich nicht geklärt. Die rechtliche Vater-Kind-Beziehung wird erst durch die so genannte Vaterschaftsanerkennung hergestellt.

Dieses Dokument ist notwendig, wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind oder die Mutter ledig ist und der leibliche Vater in der Geburtsurkunde namentlich festgehalten werden soll.

Als Mutter solltest du nicht auf die Feststellung der Vaterschaft verzichten, denn sie ist Voraussetzung für den Unterhalt, das gesetzliche Erbrecht unehelicher Kinder und den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld!

Die Anerkennung der Vaterschaft kann freiwillig erfolgen. Bekennt sich der vermeintliche Vater nicht freiwillig zur Vaterschaft, so kann die Mutter als Vertreterin des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft klagen. Die Klage muss durch die Pflegschaftsbehörde genehmigt werden und wird beim Bezirksgericht am Wohnort des Kindes eingebracht. Beweismittel zur Feststellung der Vaterschaft ist ein DNS-Gutachten bzw. eine Blutuntersuchung. Weigert sich der vermeintliche Vater, so kann eine Blutabnahme auch erzwungen werden.

Ist der vermeintliche anerkennende Vater minderjährig, so wird für das Vaterschaftsanerkenntnis die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin bzw. seines gesetzlichen Vertreters benötigt.

Wohnsitzanmeldung

Gemäß der allgemeinen Meldepflicht muss für das Neugeborene nach der Geburt ein ordentlicher Wohnsitz angemeldet werden. Üblicherweise erfolgt die Wohnsitzanmeldung gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt, sofern das Formular für den Meldezettel vorab ausgefüllt wurde. Wird der Wohnsitz nach der Anzeige der Geburt angemeldet, so erfolgt die Meldung beim zuständigen Gemeindeamt bzw. beim Magistrat oder im Magistratischen Bezirksamt.

Die Wohnsitzanmeldung hat spätestens drei Tage nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus bei der Meldebehörde zu erfolgen.

Da die Eltern bzw. die Mutter die gesetzliche Vertretung des Kindes darstellen, unterschreiben Eltern bzw. Mutter als Meldepflichtige. Als Unterkunftgeber bzw. Unterkunftgeberin gelten ebenfalls die Eltern bzw. die Mutter, sofern das Kind bei ihr wohnt bzw. nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus bei ihnen/ihr wohnen wird. Zum Formular für die Wohnsitzanmeldung.

Staatsbürgerschaftsnachweis

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung darüber, dass das Kind im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Dies wird durch Abstammung oder Verleihung erworben.

Ein ehelich geborenes Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch wenn nur ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ein unehelich geborenes Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft, sofern die Mutter österreichische Staatsbürgerin ist.

Der Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis kann erst nach erfolgter Anzeige der Geburt bei der Gemeinde bzw. beim Magistrat gestellt werden. Liegt der Hauptwohnsitz der Eltern bzw. der Mutter nicht in Österreich, so wird der Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellt.

Folgende Unterlagen werden zur Beantragung des Staatsbürgerschaftsnachweises benötigt:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Bestätigung der Meldung des Kindes
  • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers

Wurde das Kind unehelich geboren, so werden zusätzlich die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter benötigt.

Wurde das Kind ehelich geboren, müssen zusätzlich folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Elternteils, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt

Wurde das Kind ehelich geboren, ist die Ehe jedoch nicht mehr aufrecht, so muss der bzw. die AntragstellerIn auch der bzw. die InhaberIn des Sorgerechts sein. Folgende Dokumente werden dann zusätzlich benötigt:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • wenn vorhanden, Scheidungsurkunde
  • wenn vorhanden, Sterbeurkunde

Wird der Antrag auf Staatsbürgerschaftsnachweis nicht von den Eltern oder den Großeltern des Kindes gestellt, so braucht es eine von den gesetzlichen VertreterInnen erteilte Vollmacht.

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist gebührenfrei, sofern er bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes beantragt wird. Erfolgt der Antrag später, so sind Bundesgebühren in der Höhe von € 14,30 zu entrichten. Die Höhe des Landesabgaben variiert je nach Bundesland.

Meldung bei der Sozialversicherung

Grundsätzlich kann ein Kind bei Mutter oder Vater mitversichert werden, sofern beide krankenversichert sind. Die zuständigen Krankenversicherungsträger müssen dann über die Geburt informiert werden.

Da das Standesamt zur Meldung an die Sozialversicherung verpflichtet ist, erfolgt die Meldung üblicherweise automatisch im Anschluss an die Anzeige der Geburt.

Ist der Vater nicht auf der Geburtsurkunde vermerkt und soll das Kind aber bei ihm mitversichert werden, so musst du eine Anerkennung der Vaterschaft einbringen!

Nach erfolgter Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger erhält das Kind eine eigene e-card. Diese wird im Normalfall nach Hause geschickt. Ist dies nicht der Fall, so empfiehlt es sich, Kontakt zum jeweiligen Krankenversicherungsträger aufzunehmen.

Folgende Personengruppen können mitversichert werden:

  • Leibliche Kinder
  • Pflege- und Adoptivkinder, sofern sie mit dem bzw. der Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben
  • Stief- und Enkelkinder, sofern sie mit dem bzw. der Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben

Reisedokumente

Liegt eine österreichische Staatsbürgerschaft vor, so kann für das Kind ein Reisepass beantragt werden. Seit 15. Juni 2012 sind Miteintragungen von Kindern nicht mehr möglich, daher muss für jedes Kind ein eigener Reisepass beantragt werden.

Zuständig hierfür ist die Passbehörde in der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. im jeweiligen Magistrat. Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann innerhalb Österreichs unabhängig vom Wohnsitz in jeder Passbehörde gestellt werden.

Wird der Pass bei der Passbehörde beantragt, so ist kein eigenes Formular notwendig. Anders verhält es sich, wenn der Antrag bei der Gemeinde gestellt wird: dann muss vorab das Formular „Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses für Minderjährige“ ausgefüllt und sodann mitgebracht werden.

Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Zum Zwecke der Identitätsfeststellung ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich.

Folgende Unterlagen müssen bei der Beantragung des Reisepasses mitgebracht werden:

  • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftnachweis des Kindes
  • Passbild des Kindes entsprechend der geltenden Kriterien (Hochformat 35x45 mm; nicht älter als sechs Monate)
  • Nachweis der Vertretungsbefugnis:
    • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Nachweis über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung mit Rechtskraftbestätigung oder
    • Vergleich über die gemeinsame Obsorge oder
    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
    • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
    • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder bei unehelichen Minderjährigen der leiblichen Mutter
  • Wenn das Kind im Reisepass der gesetzlichen Vertretung miteingetragen war, ist der Reisepass der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters mitzubringen

Vorrausetzung

Ein Reisepass für Kinder bzw. unmündige Minderjährige kann nur von der gesetzlichen Vertretung des Kindes, d.h. von dem Elternteil, der mit der Obsorge des Kindes betraut ist, beantragt werden.

Wurde das Kind unehelich geboren und haben die Eltern die gemeinsame Obsorge, so muss der Vater bei der Beantragung einen mit Rechtskraftbestätigung versehenen Obsorgebeschluss vorlegen.

Gültigkeitsdauer

  • Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres: 2 Jahre
  • Bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres: 5 Jahre
  • Ab dem zwölften Lebensjahr: 10 Jahre

Seit dem 30. März 2009 werden ausschließlich Reisepässe mit Chip ausgestellt. Am Chip sind personenbezogene Daten und Lichtbild gespeichert, ist das Kind älter als 12 Jahre, so werden auch die Fingerabdrücke erfasst und elektronisch gespeichert.

Zustellung

Folgende Arten der Zustellung des Reisepasses sind möglich:

  • Normale Zustellung: Zustellung erfolgt innerhalb von ca. fünf Werktagen mit einem Rsb-Brief
  • Expresspass: Zustellung innerhalb von ca. drei Werktagen
  • Ein-Tages-Expresspass: Zustellung am nächsten Werktag mit eigenem Botendienst

Wird der Reisepass bei der Gemeinde beantragt, so kann die Zustellung etwas länger dauern.

Kosten

Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes:

  • Normale Zustellung: bei Erstausstellung kostenlos
  • Normale Zustellung bei Austellung eines weiteren Reisepasses (z.B. bei Namensänderung): € 30
  • Expresszustellung: € 45
  • Ein-Tages-Expresspass: € 165

Ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes:

  • Normale Zustellung: € 30
  • Expresszustellung: € 45
  • Ein-Tages-Expresspass: € 165

Ab Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes:

  • Normale Zustellung: € 75,90
  • Expresszustellung: € 100
  • Ein-Tages-Expresspass: € 220