
Kinderbetreuungsgeld-Konto
Das frühere „pauschale Kinderbetreuungsgeld“ wurde durch das Kinderbetreuungsgeld-Konto ersetzt. Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto ist eine individuelle Zuverdienstgrenze vorgesehen, die vor allem für jene Eltern interessant ist, die vor der Geburt des Kindes über ein relativ hohes Einkommen verfügt haben.
Für die Berechnung des individuellen Zuverdienstes gilt:
- Als Referenzwert werden 60% der Letzteinkünfte herangezogen. Liegt dieser Wert unter 18.000 €, gilt seit 2025 eine fixe Mindestgrenze von 18.000 € pro Kalenderjahr.
- Berechnet wird die Grenze auf Basis des Steuerbescheids aus dem Jahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, allerdings beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr (das gilt nur dann, wenn in alle drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld gebührte).
Tipp: Die Einkünfte des anderen Elternteils spielen keine Rolle. Herangezogen werden nur jene des Beziehers von Kinderbetreuungsgeld.

Der finanzielle Zukunftsplan
Vorausschauen. Vorsorgen. Veranlagen.
Zahlt sich Sparen wirklich nicht mehr aus? Was tun bei niedrigen Zinsen? Reicht meine Pension später aus? Wie kann ich meinen Lebensstandard nachhaltig absichern und Fehler bei der Veranlagung vermeiden?
Diese Fragen betreffen insbesondere auch Frauen, die am Ende des Arbeitslebens aufgrund der Kinderbetreuungszeiten und der Beschäftigung in Teilzeit statistisch oft auf eine geringere Vorsorge und Pension zurückgreifen können.
Die KundenbetreuerInnen von Erste Bank und Sparkassen beraten gerne über die persönliche Vorsorge und Veranlagung und zeigen, wie ein persönlicher Zukunftsplan aussehen kann.
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Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann für maximal 12 Monate – bei Inanspruchnahme durch beide Eltern maximal 14 Monate - bezogen werden. Die Bezugshöhe liegt bei 80% der Letzteinkünfte, maximal jedoch bei € 66 pro Tag, d.h. bei ca. € 2.000 pro Monat.
Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld als Ersatz für das entfallende Einkommen gedacht ist, liegt die Zuverdienstgrenze bei 8.600 Euro pro Kalenderjahr (2025). Bei einem kürzeren Bezugszeitraum erfolgt auch hier eine aliquote Berechnung der Zuverdienstgrenze.
Grundlage für die Berechnung der Zuverdienstgrenze sind, ebenso wie beim Kinderbetreuungsgeld-Konto die Einkünfte aus dem Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Nach der Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze ist keine Änderung mehr möglich. Kommt es nachträglich zu einer Änderung des Steuerbescheids, so kann ein neuer Antrag zur Berechnung der Zuverdienstgrenze gestellt werden.
Achtung! Bezieht man einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, so ist der Bezug von Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht zulässig.
Überschreitung der Zuverdienstgrenze
Kommt es zu einer Überschreitung der jährlichen Zuverdienstgrenze, so kommt die sogenannte Einschleifregelung zu tragen, d.h. es muss jener Betrag zurückgezahlt werden, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Die Einschleifregelung gilt sowohl für das Kinderbetreuungsgeld-Konto als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Weißt du schon im Vorhinein, dass du die Zuverdienstgrenze überschreiten wirst, so kannst du für einen bestimmten Zeitraum auf das Kinderbetreuungsgeld verzichten. Diese Entscheidung solltest du dir gut überlegen, da du bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht das gesamte Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen musst, sondern nur den Betrag, um den du die Zuverdienstgrenze überschritten hast!
Übrigens: Monatliche Zuverdienstgrenzen gibt es nicht. Bei nicht ganzjährigem Bezug wird die Zuverdienstgrenze aliquot berechnet.