Ich habe eigentlich eine ganz simple Frage bezüglich vorzeitigem Mutterschutz und Anspruch auf eakbg!
Ich wurde die letzten Schwangerschaften vorzeitig in Mutterschutz geschickt, einmal recht früh und einmal einen Monat vorboffiziellem MuSchu! Damals war mein Gehalt jedoch wesentlich geringer als diesmal, also wollte ich mich vorab nur informieren, wie es aussehen würde, wenn ich wieder viel eher in den MuSchu geschickt werden würde! Habe ich dann Anspruch auf eaKBG?!
Online wird man nicht richtig schlau. Gefunden habe ich bisher das:
Anspruchsvoraussetzungen
Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes (oder einer dem Mutterschutz gleichartigen Situation wie zB die Inanspruchnahme einer Betriebshilfe) durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt werden. In diesen 182 Kalendertagen darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc) bezogen werden. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.
Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten ausschließlich
Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (bis max. zum zweiten Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist, bzw.
Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum zweiten Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist bzw.
karenzähnliche Zeiten von Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum zweiten Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung), sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist.
Erfüllt ein Elternteil nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis oder besteht aufgrund des Anspruches von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kein Anspruch, so gebührt auf Antrag ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in Höhe von EUR 39,33 (2023: EUR 35,85) täglich.
Beide Elternteile sind jedenfalls an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.
Also eigentlich dürfte vorzeitiger Mutterschutz nicht hineinfallen und man hat immer noch Anspruch auf eaKBG????
Hat jemand damit persönlich Erfahrungen machen können und hat das so beantragen können dann?
Bin für jede Info dankbar. Es ist noch sehr frisch, deswegen hab ich noch kein Bedürfnis mich direkt mit der ÖGK in Verbindung zu setzen.
Diesmal würde sich das eaKBG wirklich lohnen im vergleich zu den anderen modellen!
Kommentare
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Würd mich aber sicherheitshalber bei der ÖGK oder der AK beraten lassen. Auf der Homepage von der AK gibts zum eaKBG auch sehr viele Infos.
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Dh du warst insgesamt 4 oder 6 monate vor geburt in mutterschutz? Sry die doofe frage, aber ich weiss ja nicht, wann die geburt war?😅
Danke für die info das hilft mir gut weiter.
Ich arbeite hier schon sehr lange, meine kleine ist seit 2,5j im kiga und ich werde bis zum muschu also ca 3j durchgearbeitet haben, es sollte also keine probleme geben ☺️
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Es sollte also kein Problem sein
Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) sowie Zeiten der gesetzlichen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz (bis maximal zum zweiten Geburtstag eines Kindes) gelten bei aufrechtem Dienstverhältnis als Zeiten der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern in den 182 Kalendertagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt wurde.
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War bei mir letztes Jahr so, bzw das eaKBG läuft jetzt seit Mitte Jänner
Das eaKBG wird immer am Wochengeld berechnet (wenn man eines bekommt) zusätzlich wird dann noch eine Günstigkeitsrechnung vorgenommen, die wird durch die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres vor der Geburt des Kindes gemacht, und kann den Tagessatz erhöhen, aber nicht minimieren