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  • Entbindung in AKH, Wilhelminenspital, Rudolfstiftung, Kaiser Franz Josef...?

    Nasty schrieb: »
    Im akh wird dir was stillen betrifft schon geholfen. Du musst nur darauf bestehen und fragen. Von allein kommt da nicht viel. Aber sie haben eine eigene stillberatung die auf Wunsch zu dir ins Zimmer kommt.

    Wenn Besuch da ist darfst du am Gang schon herum spazieren wenn es dem Zwerg gut geht. Nur raus nicht, stimmt.

    Aber wenn ich nach ks und Zwillingen nach 3 Tagen heim durfte, darf man das auf Wunsch mit einem Baby und komplikationsloser Geburt erst Recht.
    (Fr ks, Montag heim)

    Eventuell besorgst du dir eine Nachsorge Hebamme , dann wirst du gern früher entlassen.

    Darf ich fragen warum du eine Neurologie brauchst?
    Ich bin Epileptiker, gut eingestellt, hab rund um die Geburt aber keinen Neurologen gebraucht. Und ohne Probleme einen kreuzstich statt Vollnarkose beim ks bekommen.

    Natürlich wäre auf Abruf wahrscheinlich einer gekommen, aber bis der da gewesen wäre, wäre der Anfall vorbei gewesen.

    meine (neue) Neurologin hat in meinen Patientenbrief geschrieben, dass sie unbedingt empfiehlt in einem KH mit Neurologie zu entbinden (wegen Epilepsie), den hab ich - blöderweise - zur Schwangerenintensivambulanz ins St. josef mitgenommen... da es dort schwarz auf weiß steht, müssen sie sich quasi dran halten, wenn was passiert wärs wohl schlecht für sie.... hatte also keine chance.... sehr ärgerlich
    Nasty
  • Wochengeld - Berechnung wenn 6 Wochen auf Reha

    Gerade gefunden... vl interessiert es ja noch jemanden ;)

    "(3) Das Wochengeld gebührt in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen. (....)

    Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum
    (...)
    b)
    Zeiten, während derer die Versicherte infolge Krankheit, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, (...)
    so bleiben diese Zeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes außer Betracht."

    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008147

    Hört sich doch gut an oder?! :)


    SDL611

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