In dem Fall gehts ja nur um das Einkommensabhängige Modell wo man jetzt blöderweise echt aufpassen muss. Für alle andern Modelle liegt die zuverdienstgrenze ja sowieso weit höher.
@sternchen83 also in unserem Spital soll man ja sowieso anrufen bevor man hinfährt. Wenn es also wirklich früher los geht dann einfach fragen ... bei mir hieß es damals bei Junior auch dass es früher losgehen wird und er kam dann eine Woche nach Termin ;-)
Mit der Novelle wird festgelegt, dass zukünftig ein Anspruch auf Elternteilzeit nur
dann vorliegt, wenn neben den schon bisher notwendigen Voraussetzungen
(Beschäftigung in Betrieb mit mehr als 20 AN; Mindestbeschäftigungsdauer von
drei Jahren) das Ausmaß der begehrten Teilzeit mindestens 12 Stunden/Woche und
höchstens die um 20% reduzierte Normalarbeitszeit (somit max. 32 Stunden bei
vorher 40-Stunden-Woche bzw. 30,8 Stunden bei vorher 38,5-Stunden-Woche)
beträgt. Eine außerhalb dieser Grenzen liegende Teilzeitbeschäftigung kann
vereinbart werden; einen durchsetzbaren Anspruch darauf gibt es aber nicht.
Inkrafttreten: 01.01.2016 und anwendbar auf Geburten ab diesem Zeitpunkt.
Hier ist es nun ganz offiziell
Grad den Steuer news Letter bekommen!
@Sheep84
1. Nein ist kein Nachteil. Du musst die Vereinbarung für etz ja eh spätestens 3 Monate vorher abgeben und bist dann dadurch Kündigungsgeschützt.
2. Im Normalfall heißt es "nach etz das recht auf Rückkehr in das frühere ausmaß" das könnte dann in deinem Fall auch nur Teilzeit sein. Das würd ich also in der etz Vereinbarung unbedingt schriftlich festhalten wenn du danach wieder vollzeit arbeiten willst.
3. Grundsätzlich heißt es - Die Modalitäten der Elternteilzeit (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zu vereinbaren.
Das heißt das die Lage auf jeden Fall zu vereinbaren wäre. Wenn aber einvernehmlich von beiden Seiten das so ok ist dann wirds auch passen. Wenn du dir da unsicher bist ruf Villeixht sicherheitshalber bei der ak an.
4. Etz heißt Herabsetzung der bisherigen Arbeitsleistung. Du wirst also nicht für beides 20h vereinbaren können. Außer wie schon bei Punkt3 - im einvernehmen kann man fast alles vereinbaren. Und grundsätzlich spricht nichts gegen einen Abbau der gutstunden als zeitausgleich. Aber auch dieser muss vereinbart werden (wie Urlaub).
@kathy90 schau mal auf www.armutlindern.at (auch im Facebook vertreten) das ist ein kleiner gemeinnütziger Verein der auf hilfsbereite Mitbürger angewiesen ist die Sachen spenden ... hab bisher sehr gute Erfahrung damit und die sind super nett und freun sich über jede Hilfe.
ich kann auf jeden Fall bestätigen dass eine richtige Diät kontraproduktiv wäre und auch Stress/Ärger/Adrenalin sich negativ auf den Zuckerspiegel auswirken (krank werden übrigens auch)
kleine Mahlzeiten über den Tag verteilt und soviel wie möglich bewegen ist und bleibt das beste für einen ausgewogenen Zuckerspiegel!
@geschwisterchen28 du kannst dich nach Ablauf kbg arbeitslos melden. Das ams kann dir jedoch nur helfen wenn du nachweislich eine kinderbetreuung hast (also kiga oder oma usw.) Und nur dann bekommst du auch Arbeitslosengeld.
@nati1990 rein rechtlich gesehen:
es gibt nach der Karenz eine Behalte-Frist (die steht in deinem Kollektiv Vertrag) im Normalfall ein Monat.
da du aufgrund der Betriebsgröße keinen Anspruch auf Elternteilzeit hast und diese somit nur vereinbaren könntest, hast du keinen weiteren Kündigungsschutz.
aber abgesehen von der rechtlichen Seite - wer weiß ob deine Nachbesetzung noch da ist wenn du aus der Karenz zurück kommst, wer weiß ob die andere Kollegin nicht doch noch ein zweites Kind bekommt ... da kann während deiner Karenz so einiges passieren. Vielleicht bekommst du selbst ein zweites :-)
ich würd mir da jetzt noch nicht zuviel Gedanken drum machen.
@jacky92 ja wegen schwangerschaft darf man nicht gekündigt werden ... allerdings ist im probemonat keine Begründung notwendig und du bist in der Beweispflicht dass man dich wegen Schwangerschaft gekündigt hat (also eine haarige Gschicht)
Anspruch auf Elternteilzeit hast du nur dann wenn deine neue Firma mehr als 20 Dienstnehmer hat und du länger als 3 jahre dabei bist (inkl. Karenz - nach aktueller Rechtslage). Dann gibts tatsächlich Kündigungsschutz auch nach der Karenz, sonst nicht!
@alina2014 es hängt bei dir eben davon ab ob du noch kbg beziehst wenn der mutterschutz beginnt (deinen angaben nach wär das ja so) oder eben nicht mehr.
da du kein aufrechtes Dienstverhältnis hast bist du nicht mehr in Karenz.
das heißt dein neuerlicher Mutterschutz muss während des bezugs von kbg eintreten - sonst gibts kein Wochengeld.
also zb dein kbg geht bis 15.4.2016 und dein neuerlicher Mutterschutz würde mit 10.4.2016 beginnen. dann kriegst du kbg bis 9.4. und ab 10.4. wochengeld.
geht dein kbg bezug aber bis 15.4. und dein neuer mutterschutz würde erst mit 23.4. beginnen dann bekommst du kein wochengeld weil du nicht in karenz bist (du hast ja gekündigt) und auch keinen kbg-bezug mehr hast. dafür würdest du aber das kbg ab geburt erhalten.