2. Kind EAKBG wie lange Arbeiten?!

Hallo!

Zu meiner Situation: Mitte September 2018 kam unsere Tochter zur Welt

Karenz habe ich 2 Jahre gewählt

Habe eaKBG bezogen und mein Freund auch zwei Monate (in den zwei Monaten wo er bezogen hat, habe ich 2 Monate Urlaub aufgebraucht)

Nun möchte ich dazwischen wieder voll arbeiten gehen und kurz vorher schon am zweiten Wunder basteln.

Arbeitsstart wäre somit Mitte September 2020. wie lange muss ich dann kurzestmöglich arbeiten das ich wieder volles wochengeld und eaKBG beziehen kann? Wenn ich vlt schon schwanger wieder zurückkomme sept 2020 und keine Überstunden machen darf ist dann mein wochengeld auch weniger?!? Den heuer 2019 bin ich karenz und 2020 kann ich dann als schwangere keine machen. Wird da vlt das jahr 2018 oder 2017 als „vorlage“ zwecks überstunden hergenommen?!

Ich hoffe meine Fragen sind verständlich für euch.... 👍🏻

Kommentare

  • laut internet 182 tage also rund 6 monate
  • @ohmy 3 Monate sollten reichen, die Karenz zählt zu den 182 Tagen (außer sie hat da Bildungskarenz gemacht oder sowas)
  • Fürs Wochengeld (wovon das EA KBG ja berechnet wird) wird der Lohn der letzten Monate vor dem erneuten MuSchu herangezogen, durch 90 dividiert und das ist der Tagsatz für dein Wochengeld. Das bedeutet um das maximale Wochengeld zu erhalten müsstest Du im ganzen Oktober, November und Dezember 2020 arbeiten.
  • Und Überstunden dürfen eigentlich nie ins Wochengeld und folglich ins ea KBG einfließen, weil man die ab (Bekanntgabe der) Schwangerschaft nicht mehr machen darf. Ich habe keine Ahnung, was ist, wenn man zB selber spät von der Schwangerschaft erfährt, Überstunden gemacht hat und dann zB in vorzeitigen Mutterschutz geht, ob es dann in diesen Fällen schon möglich ist, dass die Überstunden einfließen, aber üblicherweise sind Überstunden bzw. Überstundenpauschalen sofort gestrichen und werden nicht eingerechnet.
  • bearbeitet 21. 12. 2019, 14:26
    Es gibt aber einen Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit.
    So weit ich weiss sind Überstunden bezogen auf die Normalarbeitszeit (40 oder 38,5 je nach KV).
    Mehrarbeit ist das was zB zusätzlich zu einer Teilzeit gearbeitet wird aber nicht über die gesetzliche Normalarbeitszeit hinaus geht...ich habe 20h Teilzeit gearbeitet und einige Stunden Mehrarbeit gemacht jedes Monat...diese Mehrarbeit ist sehr wohl zur Berechnung des Wochengelds herangezogen worden.
    Edit: Sorry hab erst jetzt gesehen, dass sie wieder voll arbeiten will...dann ist das nicht relevant...aber generell vielleicht für andere interessant.
  • @itchify auch ohne bezug reichen 3 monate?
  • Du musst 6 Monate vor Beginn der Schutzfrist arbeiten, um das eaKGB beziehen zu können. Überstunden können dann bei dir wohl nicht herangezogen werden, wenn du schon schwanger bist bzw die SS bekannt gibst, wenn du wieder zu arbeiten beginnst.
  • @Dodolein Doch!!! Wenn man vor Bekanntgabe der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden gemacht hat, dann werden die miteinberechnet
  • @sista2002 Du hast Recht, ich hab gerade gegoogelt und da gibts ein relativ neues Urteil aus 2018 dazu.
  • @ohmy @sista2002 Zitat von der Ministeriumsseite:
    Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind nur:

    a) die an eine solche 182-tägige in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit direkt anschließenden Zeiten des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) sowie Zeiten der Elternkarenz (bis maximal zum 2. Geburtstag eines Kindes) nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG)/Väter-Karenzgesetz (VKG), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist.
    ohmydreamypandasista2002
  • Klar überstunden kann man keine machen und darf man auch nicht aber bei mir wars zumindest so, dass mein wochengeld höher war als mein bisheriges einkommen und daher vermute ich, dass dies von dem im jahr zuvor gemachten überstunden stammte?!?
  • Rere schrieb: »
    Klar überstunden kann man keine machen und darf man auch nicht aber bei mir wars zumindest so, dass mein wochengeld höher war als mein bisheriges einkommen und daher vermute ich, dass dies von dem im jahr zuvor gemachten überstunden stammte?!?

    Beim Wochengeld wird aliquot Urlaubs bzw. Weihnachtsgeld eingerechnet
    Und es wird eine so genannte Günstigkeitsberechnung durchgeführt; hast du im Jahr 2018 mehr verdient als 2019 wird der Schnitt von 2018 verwendet.

    "Relevant ist immer der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes (dies gilt, auch wenn es sich um ein weiteres Kind handelt"
  • Ne glaub nicht @Rere, man bekommt beim wochengeld generell einen Zuschlag von - korrigiert mich wenns falsch ist - 17%
  • @itchify stimmt. Das hab ich vergessen. :)
  • itchify schrieb: »
    @ohmy @sista2002 Zitat von der Ministeriumsseite:
    Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind nur:

    a) die an eine solche 182-tägige in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit direkt anschließenden Zeiten des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) sowie Zeiten der Elternkarenz (bis maximal zum 2. Geburtstag eines Kindes) nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG)/Väter-Karenzgesetz (VKG), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist.

    Hm. Was? Wie? Ich steh gerade total auf dem Schlauch. Ich hab gedacht, man kann das eaKBG beim zweiten Kind tatsächlich nur beantragen, wenn man direkt vor dem erneuten MuSchu 182 Tage gearbeitet hat ODER die 182 Tage eaKBG für das erste Kind bezogen hat.

    Da die TE aber im zweiten Jahr logischerweise nur mehr in arbeitsrechtlicher Karenz ist und kein Geld mehr bezieht, wieso sollte sie dann wieder eaKBG beantragen können?

    Und wie kommt ihr darauf, dass sie nur 3 Monate arbeiten müsste? Ich versteh das gar nicht. Würde mich aber echt interessieren, da die Situation bei mir ähnlich ist/sein wird.
  • Weil die arbeitsrechtliche Karenz bis zum Tag vorm zweiten Geburtstag dem Arbeiten im Sinne des eaKBG gleich gestellt ist. Wenn man allerdings dazwischen nicht arbeitet und die drei (vollen) Monate vor Beginn des Mutterschutzes kein Einkommen hat, kann man nur die Minimalvariante vom eaKBG nehmen und die Bemessungsgrundlage vom Wochengeld ist 0 Euro, man hätte also nur theoretischen Anspruch auf Wochengeld, bekommt aber nichts.

    Mein Mutterschutz hat am 10.11. begonnen, relevant für die Berechnung des Wochenendes waren die Monate August, September und Oktober.

    Du musst also zwischen dem Anspruch auf eaKBG und der Bemessungsgrundlage vom Wochengeld unterscheiden. Und fürs Wochengeld kann es blöd sein, wenn du vorm Mutterschutz länger krank bist bzw. du keine drei vollen Monate mit Einkommen zusammen bringst.
  • @LaLumiere im Grunde geht es darum dass du in einem aufrechten Dienstverhältnis bist und keine Sozialleistungen beziehst (AMS, Weiterbildungsgeld, Krankengeld) damit du überhaupt Anspruch hast. Also zählt auch Elternkarenz. Für die Höhe zählt aber das Wochengeld, also musst du da schon arbeiten vorm neuen Mutterschutz
    LaLumiere
  • LaLumiereLaLumiere

    883

    bearbeitet 22. 12. 2019, 08:30
    Dodolein schrieb: »
    Weil die arbeitsrechtliche Karenz bis zum Tag vorm zweiten Geburtstag dem Arbeiten im Sinne des eaKBG gleich gestellt ist. Wenn man allerdings dazwischen nicht arbeitet und die drei (vollen) Monate vor Beginn des Mutterschutzes kein Einkommen hat, kann man nur die Minimalvariante vom eaKBG nehmen und die Bemessungsgrundlage vom Wochengeld ist 0 Euro, man hätte also nur theoretischen Anspruch auf Wochengeld, bekommt aber nichts.

    Mein Mutterschutz hat am 10.11. begonnen, relevant für die Berechnung des Wochenendes waren die Monate August, September und Oktober.

    Du musst also zwischen dem Anspruch auf eaKBG und der Bemessungsgrundlage vom Wochengeld unterscheiden. Und fürs Wochengeld kann es blöd sein, wenn du vorm Mutterschutz länger krank bist bzw. du keine drei vollen Monate mit Einkommen zusammen bringst.

    Ahhhh, ich verstehe!

    Bedeutet das also, wenn ich die drei Monate NICHT arbeite, bekomme ich zwar wieder dasselbe EAKBG wie beim 1. Kind, also bemessen an meinem Vollzeitgehalt, jedoch kein Wochengeld? Stimmt das so?

    Edit: Offenbar nicht xD
  • itchify schrieb: »
    @LaLumiere im Grunde geht es darum dass du in einem aufrechten Dienstverhältnis bist und keine Sozialleistungen beziehst (AMS, Weiterbildungsgeld, Krankengeld) damit du überhaupt Anspruch hast. Also zählt auch Elternkarenz. Für die Höhe zählt aber das Wochengeld, also musst du da schon arbeiten vorm neuen Mutterschutz

    Achso, oh. Also die Höhe des eakbg hängt vom Wochengeld ab und wenn ich nicht arbeite, bekomme ich kein Wochengeld und folglich nur einen Minimal-Tagessatz an eakbg?
  • @LaLumiere wenn du nicht arbeitest und auch kein kbg beziehst, bevor der Mutterschutz beginnt, dann bekommst du gar kein ea kbg sondern kannst das kbg Konto beantragen.
    LaLumiere
  • @wölfin also in Bezug auf das obige gesehen könnte sie wahrscheinlich schon das eaKBG nehmen sofern das Kind innerhalb der 2 Jahre kommt aber halt mit minimalem Satz. Glaub der minimale Satz entspricht eh dem Konto, könnte aber einen Unterschied machen (Mann will auch in Karenz? Glaub die gewählte Variante zählt ja für beide)
  • Muss diesen Thread nochmal hoch holen...

    Mein eakbg läuft jetzt aus, bin aber noch ein Jahr zuhause. Wenn ich nun nach diesem weiteren Jahr drei Monate arbeite, habe ich bei einer erneuten SS Anspruch auf eaKBG und dieses berechnet sich dann wieder nach dem Wochengeld, welches sich wiederum nach den drei Monaten Arbeit berechnet? Stimmt das?
  • @LaLumiere

    Also ich verfolge gerne die Antworten 😊, weil ich genau die selbe Frage habe.

    Ich habe dazu 2x mit der Infoline (eakbg) telefoniert, 1x mit der AK und einmal auch einen Versuch bei der WGKK gestartet. Und habe jedes Mal eine andere Antwort erhalten 🙈🤷‍♀️

    die letzte Antwort der Infoline war, dass die Berechnung des eakbg auf alle Fälle anhand des Wochengeldes zustande kommt. Das müssen mindesten 3 VOLLEN Monate sein Dh wenn du unter dem Monat anfängst, musst du das Monat zu Ende arbeiten und dann fangen die 3 vollen Monate an. Aber was mir wichtig gewesen wäre, ob ich auch erneut 6 Monate arbeiten muss, um überhaupt Anspruch zu haben 🤔 oder ob die 3 vollen Monate ausreichen.
  • Das eine ist die Berechnung von der Höhe und das andere ist der Anspruch, sind zwei verschiedene Sachen
  • Ich habe am Ende des EaKbG zwei Monate gearbeitet, bin dann in der 16 SSW in den vorzeitigen MuSchu gegangen. Habe Wochengeld bezogen und dann wieder das EaKbG bekommen.
  • Also wenn ich jetzt seit Anfang Jänner nach der Karenz wieder arbeiten gehe bis zum nächsten Mutterschutz (habe heute positiv getestet), dann müsste ich wieder normal Anspruch auf alles haben oder? :)
  • Ja auf jeden Fall @Biancaa_ 👍👍
    Biancaa_
  • @Julie79 also höhe eakbg die 80 prozent vom wochengeld (dafür 3 monate voll arbeiten) und anspruch (lange genug arbeiten,usw....)
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