Meldung der Schwangerschaft
Sobald der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden, gelten für die werdende Mutter die Mutterschutzbestimmungen. Eine Bestätigung über den errechneten Geburtstermin muss dann bis spätestens 12 Wochen vor der Geburt beim Dienstgeber vorgelegt werden.
Sobald der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin über die Schwangerschaft informiert wurde, muss er bzw. sie beim Arbeitsinspektorat Meldung über die Beschäftigung einer schwangeren Frau erstatten und der werdenden Mutter eine Kopie dieser Meldung aushändigen. Inhalt der Meldung ans Arbeitsinspektorat sind: Name, Alter, Tätigkeiten, Arbeitsplatz der werdenden Mutter sowie der errechnete Geburtstermin.
Gibt es in deinem Betrieb einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin, so muss auch er/sie über die Schwangerschaft informiert werden.
Verlangt der Dienstgeber weitere Nachweise über die Schwangerschaft bzw. über den errechneten Geburtstermin, so sind etwaige anfallende Kosten für den Nachweis vom Dienstgeber zu übernehmen!
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Mutterschutzbestimmungen im Detail
Die Mutterschutzbestimmungen dienen sowohl dem Schutz der werdenden Mutter als auch dem ungeborenen Kind und gelten für:
- Arbeiterinnen
- Angestellte
- Lehrlinge
- Heimarbeiterinnen
- Hausgehilfinnen
- Bestimmte Gruppen im öffentlichen Dienst
Für Dienstnehmerinnen, die in privaten Haushalten beschäftigt sind und für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes gelten zum Teil Sonderbestimmungen. Für selbständig erwerbstätige Frauen in Land- und Forstwirtschaft gibt es besondere Mutterschutzregelungen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen in oben beschriebenen Dienstverhältnissen unabhängig von Alter, Staatsbürgerschaft, Einkommen, Familienstand, Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ausmaß der Beschäftigung, d.h. unabhängig von der Arbeitszeit.
Du hast als Schwangere das Recht, Vorsorgeuntersuchungen während der Arbeitszeit durchzuführen, wenn du z.B. vor Dienstbeginn oder nach Dienstschluss keinen Termin bekommst oder die Untersuchungen zu einer anderen Zeit nicht zumutbar sind. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin darf dir dafür weder Urlaub noch Zeitausgleich verrechnen.
Schutzfrist
Die Schutzfrist beginnt grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt. Kommt das Kind früher als erwartet zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um jene Tage, um die sich die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt hat – höchstens jedoch auf 16 Wochen. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt beträgt die Schutzfrist nach der Geburt mindestens zwölf Wochen.
In manchen Fällen ist es möglich, schon vor der Schutzfrist in Karenz zu gehen – wobei man in diesem Zusammenhang von einer frühzeitigen Freistellung spricht. Diese wird erteilt, wenn das Leben der Mutter oder des ungeborenen Kindes in Gefahr ist. Verordnet wird die Freistellung vom Gynäkologen/der Gynäkologen oder vom Internisten/der Internistin. In manchen Fällen stellt auch der Arbeitsinspektionsarzt oder der Amtsarzt das Freistellungszeugnis aus.
Arbeitsverbote
Als werdende Mutter darfst du auf keinen Fall mit schweren körperlichen Arbeiten oder Arbeiten bzw. Arbeitsverfahren betraut werden, die deinen Organismus oder den Organismus deines Kindes gefährden!
Der Dienstgeber hat die Pflicht, den Arbeitsplatz auf mögliche Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden bzw. stillenden Mutter zu evaluieren und etwaige Gefährdungen zu bereinigen (Evaluierung). Erscheint die Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich, so hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, die werdende bzw. stillende Mutter an einem adäquaten anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Wenn es keinen geeigneten Arbeitsplatz gibt, so ist die werdende bzw. stillende Mutter vom Dienst freizustellen.
Folgende Arbeiten dürfen weder von werdenden noch von stillenden Müttern verrichtet werden:
- Arbeiten, bei denen ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich mehr als 10 kg Gewicht gehoben werden
- Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren
- Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung besteht
- Arbeiten, bei denen die werdende Mutter Stoffen ausgesetzt ist, welche die Gesundheit gefährden (dazu zählen auch Strahlung, Staub und Dämpfe)
- Bergbauarbeiten unter Tag
- Arbeiten, bei denen die werdende Mutter dem schädlichen Einfluss von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt ist
- Arbeiten auf Beförderungsmitteln
- Arbeiten in Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar (z.B. beim Tauchen)
- Akkord- und akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten und andere Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo mehr Entgelt erarbeitet werden kann, sofern die erforderliche Arbeitsleistung die Kraft der werdenden Mutter übersteigt – ab der 21. Schwangerschaftswoche sind solche Arbeiten gänzlich untersagt
Diese Arbeiten dürfen von werdenden Müttern nicht verrichtet werden, wohl aber von stillenden Müttern:
- Arbeiten, die hauptsächlich im Stehen verrichtet werden, außer es werden Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen zur Verfügung gestellt – ab der 21. Schwangerschaftswoche dürfen solche Arbeiten allerdings auch dann nicht verrichtet werden, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen vorhanden sind
- Arbeiten mit bestimmten biologischen Stoffen (siehe § 4 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG), die nachweislich gesundheitsschädigend sind bzw. Stoffe, bei denen im Falle einer Schädigung die entsprechenden therapeutischen Maßnahmen das Wohl von Mutter und/oder Kind gefährden
- Die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, die mit einer hohen Fußbeanspruchung einhergeht
- Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, sofern der werdenden Mutter keine Gelegenheit zu kurzen Pausen gewährleistet wird
- Werdende Mütter dürfen nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, so muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie die werdende Mutter arbeiten, diese nicht dem Tabakrauch aussetzen. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die gesetzlichen Rauchverbote einzuhalten. Das gilt auch für das Gastgewerbe!
- Das Schälen von Holz mit Handmessern ist werdenden Müttern untersagt
Weiters ist darauf zu achten, dass die werdende Mutter keinen übermäßigen Erschütterungen, übermäßig belästigenden Gerüchen oder psychischen Belastungen ausgesetzt ist und dass sie sich nicht häufig übermäßig strecken, bücken oder beugen muss.
Weitere Verbote:
- Verbot der Nachtarbeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Ist die werdende bzw. stillende Mutter im Verkehrswesen, bei Musik- und Theatervorstellungen, als Krankenpflegepersonal oder in mehrschichtigen Betrieben beschäftigt, so darf sie bis 22 Uhr arbeiten, sofern nach Dienstschluss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährleistet wird.
- Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Ausnahmen:
Ist die werdende oder stillende Mutter im Verkehrswesen, bei Musik- oder Theateraufführungen, bei Filmaufnahmen, im Bereich der Krankenpflege, in mehrschichtigen Betrieben oder im Gastgewerbe beschäftigt, so ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Auch kann die Arbeitszeit bis 23 Uhr bewilligt werden, sofern das Arbeitsinspektorat dem entsprechenden Antrag des Dienstgebers zustimmt.
Die Sonn- und Feiertagsarbeit ist auch dann erlaubt, wenn die wöchentliche Ruhezeit für die gesamte Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt. Weiters ist diese Arbeit zulässig, wenn im gesamten Betrieb nicht mehr als fünf DienstnehmerInnen regelmäßig beschäftigt sind und wenn zusätzlich zur werdenden bzw. stillenden Mutter nur ein Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin beschäftigt ist, der/die eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann.
Musst du an Sonntagen arbeiten, so hast du in der darauffolgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden. Arbeitest du an gesetzlichen Feiertagen, steht dir im Anschluss an die Nachtruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zu!
Zulässige Arbeitszeiten:
Die tägliche Arbeitszeit einer werdenden und stillenden Mutter darf neun Stunden nicht übersteigen, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 40 Stunden.
Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden leisten.
Bist du in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle beschäftigt, so hat der Dienstgeber dir zu ermöglichen, dass du dich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen kannst! Ein Verdienstentgang in dieser Zeit ist nicht zulässig!
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Bei unbefristeten Dienstverhältnissen tritt der Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz mit Beginn der Schwangerschaft in Kraft, d.h. die werdende Mutter darf während der Schwangerschaft bis zu vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden.
Achtung: Diese Regelung gilt nicht im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses und während der Probezeit!
Wenn du weißt, dass du schwanger bist, solltest du deinen Dienstgeber so bald als möglich darüber informieren. Erst dann treten für dich Mutterschutz und Kündigungsschutz in Kraft!
Die Dienstnehmerin gilt während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt als unkündbar, sofern dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Geburt mitgeteilt wurde. Das Dienstverhältnis kann auch dann nicht aufgelöst werden, wenn dem Dienstgeber innerhalb von fünf Tagen nach Ausspruch der Kündigung bzw. nach deren Zustellung die Schwangerschaft bzw. Geburt bekannt gegeben wird (bei postalischer Zustellung gilt das Datum des Poststempels). Gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft hat die (werdende) Mutter eine ärztliche Bestätigung über die Schwangerschaft oder die Geburtsurkunde vorzuweisen.
Bei befristeten Dienstverhältnissen wird der Ablauf des Dienstverhältnisses ab dem Zeitpunkt der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist (8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) verhindert.
Ausnahmen:
- Ferialpraktikum
- Saisonarbeit
- Dienstverhältnis als Vertretung
Wird ein befristetes Dienstverhältnis aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft nicht in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt, so gilt das als Geschlechtsdiskriminierung bei der Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz kann innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung beim Arbeitsgericht angefochten werden. Bitte wende dich in diesem Fall umgehend an die Arbeiterkammer bzw. an das Arbeitsgericht!
Befindet sich die werdende Mutter in der Probezeit, so ist sie nicht verpflichtet, den Dienstgeber über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren. Wird das Dienstverhältnis seitens des Dienstgebers jedoch aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft aufgelöst, so liegt auch hier ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vor und kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
Bleibt die Mutter nach Ablauf der Schutzfrist in Karenz, so gelten andere Kündigungsbestimmungen. Nähere Infos finden sich unter dem Menüpunkt Karenz.
Die Kündigung einer schwangeren Dienstnehmerin ist nur nach erfolgter Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts zulässig, wenn ein im Mutterschutzgesetz angeführter Entlassungsgrund besteht. Ausnahme: Liegen nachweislich strafbare Handlungen vor, die vorsätzlich begangen wurden, so kann die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung auch rückwirkend eingeholt werden.
Damit eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während des Kündigungsschutzes zulässig ist, muss diese schriftlich mit deinem Dienstgeber vereinbart werden.
Wenn du noch minderjährig bist, braucht es zusätzlich zur schriftlichen Vereinbarung eine Bestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, dass du über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurdest.
Stillzeit
Beginnt eine stillende Mutter wieder zu arbeiten, so muss sie den Dienstgeber darüber informieren, dass sie stillt. Wenn es der Dienstgeber verlangt, ist darüber eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen. Hat die Mutter mit dem Stillen aufgehört, so ist auch das dem Dienstgeber mitzuteilen.
Eine stillende Mutter darf ihr Kind während der Arbeitszeit stillen. Hierfür gibt es bestimmte Regelungen:
- Bei Tagen, an denen die Mutter mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, beträgt die Stillzeit 45 Minuten
- Bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden sind zwei Stillpausen von je 45 Minuten zu gewähren. Gibt es in der Arbeitsstätte keine geeignete Stillgelegenheit, so ist eine einmalige Stillzeit von 90 Minuten erlaubt.
Du kannst deine Stillzeit auch am Ende des Arbeitstages konsumieren, also beispielsweise 45 oder 90 Minuten früher nach Hause gehen. Der Anspruch auf Stillpausen gilt auch für Mütter, die Milch abpumpen. Eine gesetzliche Beschränkung hinsichtlich des Alters des Stillkindes gibt es in Österreich nicht – du darfst Stillpausen nehmen, solange dein Kind gestillt wird.
Die Gewährung der Stillzeit darf deinen Verdienst nicht schmälern. Möchte dein Dienstgeber, dass du diese Zeiten ein- oder vorarbeitest, so ist dies gesetzlich nicht erlaubt! Die Stillzeiten dürfen dir auch nicht als gesetzliche Ruhepausen angerechnet werden, diese sind gesondert zu betrachten.
Mutterschutz für selbstständig erwerbstätige Frauen
Auch selbstständig erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Anders als bei unselbstständig Beschäftigten gilt für sie jedoch kein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverbot. Für die Zeit von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt – bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt – können sie unter bestimmten Voraussetzungen Betriebshilfe oder Wochengeld beantragen.
Das Wochengeld beträgt im Jahr 2026 72,18 Euro pro Tag. Voraussetzung ist in der Regel, dass eine Hilfskraft zur Entlastung eingesetzt wird. Alternativ kann der Anspruch auch bestehen, wenn die selbstständige Tätigkeit unterbrochen oder das Gewerbe ruhend gemeldet wird.
Eine Betriebshilfe kann organisiert werden, um notwendige Arbeiten im Betrieb während der Zeit rund um die Geburt weiterzuführen. Wird Betriebshilfe als Sachleistung gewährt, besteht in der Regel kein zusätzlicher Anspruch auf Wochengeld.
Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Sozialversicherung, also der SVS, und sollte rechtzeitig vor Beginn der Schutzfrist erfolgen.
Sonderbestimmungen
Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes
Für Bedienstete im öffentlichen Dienst können je nach Dienstverhältnis besondere Regelungen gelten. Das betrifft zum Beispiel Dienstverhältnisse zum Bund, zu einem Land, zu einer Gemeinde oder zu bestimmten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
Grundsätzlich gelten auch im öffentlichen Dienst die Schutzbestimmungen rund um Schwangerschaft, Mutterschutz, Beschäftigungsverbote sowie Kündigungs- und Entlassungsschutz. Je nach Dienstrecht können jedoch Sonderregelungen bestehen, etwa bei Definitivstellung, Disziplinarverfahren oder der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Sie muss schriftlich vereinbart werden. Ist die Dienstnehmerin minderjährig, ist zusätzlich eine Bestätigung erforderlich, dass sie über den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde.
Eine Entlassung während des besonderen Schutzes ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn ein im Mutterschutzgesetz genannter Entlassungsgrund vorliegt und das zuständige Gericht zustimmt.
Tipp: Da im öffentlichen Dienst unterschiedliche dienstrechtliche Regelungen gelten können, sollten sich Betroffene bei ihrer Personalvertretung, Gewerkschaft oder gesetzlichen Interessenvertretung beraten lassen.
Dienstnehmerinnen in privaten Haushalten
Für Dienstnehmerinnen, die in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind, können Sonderbestimmungen gelten, wenn sie unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen.
Auch für diese Dienstnehmerinnen gelten grundsätzlich wichtige Schutzbestimmungen rund um Schwangerschaft, Mutterschutz sowie Kündigungs- und Entlassungsschutz. Einzelne Regelungen, etwa zur Sonn- und Feiertagsarbeit oder zur Dienst- bzw. Werkswohnung, können jedoch abweichen.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt auch für Dienstnehmerinnen in privaten Haushalten. Eine Kündigung kann aber in bestimmten Ausnahmefällen zulässig sein, etwa wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse keine Arbeitskraft im Haushalt mehr beschäftigen kann oder der Grund für die Beschäftigung weggefallen ist.
Wichtig: Gerade bei Beschäftigung in privaten Haushalten empfiehlt sich im Einzelfall eine Beratung, weil hier Sonderregelungen gelten können.
Sonderbestimmungen für Heimarbeiterinnen
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Heimarbeiterinnen. Dazu zählen unter anderem Regelungen zu Beschäftigungsverboten, Kündigungs- und Entlassungsschutz, Karenz und Teilzeitbeschäftigung.
Zusätzlich gelten besondere Schutzbestimmungen für die Ausgabe von Heimarbeit:
- Es darf keine größere Arbeitsmenge ausgegeben werden, als eine vollwertige Arbeitskraft ohne Hilfskräfte innerhalb einer Arbeitszeit von acht Stunden bewältigen kann.
- Aufträge müssen so gestaltet sein, dass sie ohne Nachtarbeit sowie ohne Sonn- und Feiertagsarbeit fristgerecht erledigt werden können.
Tipp: Bist du für mehrere Auftraggeber tätig, musst du jeden Auftraggeber über die Schwangerschaft informieren, damit Arbeitsmenge und Lieferfristen entsprechend angepasst werden können.
Gibt es Unklarheiten zur zulässigen Arbeitsmenge, kann das Arbeitsinspektorat angerufen werden. Es entscheidet im Streitfall darüber, welche Arbeitsmenge zulässig ist.
Wichtig: Wirst du wegen deiner Schwangerschaft von der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen, kann das einer Kündigung oder Entlassung gleichkommen und unzulässig sein.
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt darf die werdende bzw. junge Mutter bei der Ausgabe von Heimarbeit nicht benachteiligt werden. Ausgenommen sind jene Zeiträume, in denen ein Beschäftigungsverbot gilt. Kommt es dennoch zu einer Benachteiligung, kann unter Umständen das dadurch entgangene Entgelt eingeklagt werden.
Mutterschutz für freie Dienstnehmerinnen
Auch freie Dienstnehmerinnen haben Anspruch auf bestimmte Schutzbestimmungen rund um Schwangerschaft und Geburt. Für sie gelten insbesondere das absolute Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt sowie einzelne weitere Beschäftigungsverbote.
- Die Schwangerschaft muss dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin bekannt gegeben werden.
- Für freie Dienstnehmerinnen gilt ein Beschäftigungsverbot acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
- Nach der Geburt gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen.
- Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitt verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Geburt auf mindestens zwölf Wochen.
- Während der Schwangerschaft und nach der Geburt gelten bestimmte Schutzbestimmungen, etwa bei gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten, schweren körperlichen Arbeiten oder gefährlichen Arbeitsstoffen.
Freie Dienstnehmerinnen haben allerdings nicht dieselben Ansprüche wie Arbeitnehmerinnen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Elternkarenz oder Elternteilzeit wie bei einem echten Dienstverhältnis.
Tipp: Ab 2026 gelten für freie Dienstnehmer:innen neue gesetzliche Mindestregelungen, unter anderem bei Kündigungsfristen. Für schwangere freie Dienstnehmerinnen sollte daher im Einzelfall geprüft werden, welche Schutzbestimmungen konkret anwendbar sind.