Plant die Mutter bzw. der Vater ihren/seinen Wiedereinstieg, so muss auch an Kinderbetreuung gedacht werden. Welche Form der Betreuung für das Kind am besten ist, hängt vom Alter, hauptsächlich aber von der Persönlichkeit des Kindes ab. Informationen zu den verschiedenen Kinderbetreuungsformen finden sich hier.
Ist eine geeignete Kinderbetreuung gefunden, so sollte das Kind etwa zwei Monate vor dem geplanten Wiedereinstieg eingewöhnt werden. Dies erspart unnötigen Stress und gibt zudem Spielraum, falls die Eingewöhnung länger dauert oder sich die Betreuungsform als nicht passend erweist.
Zurück in den Job
Damit der Wiedereinstieg in das Berufsleben zufriedenstellend gelingen kann, ist es sinnvoll, sich schon frühzeitig Gedanken über den möglichen Wiedereinstieg zu machen. Etwa vier bis sechs Monate vor dem geplanten Wiedereinstieg sollte wieder Kontakt zum Dienstgeber bzw. zur Dienstgeberin aufgenommen werden, vor allem dann, wenn die Mutter bzw. der Vater eine Elternteilzeit bzw. eine Verringerung ihrer Arbeitszeit anstreben.
Nach Ende der Karenz besteht grundsätzlich Anspruch darauf, wieder beim bisherigen Arbeitgeber beschäftigt zu werden. Die Rückkehr sollte rechtzeitig vorbereitet werden, besonders wenn Elternteilzeit oder eine Änderung der Arbeitszeit geplant ist. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt während der Karenz und endet vier Wochen nach deren Ende.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, auch während der Karenz Kontakt zum Dienstgeber zu halten. Zwar ist dieser verpflichtet, die karenzierte Mutter bzw. den karenzierten Vater über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren, eine Sanktion bei Nichteinhaltung gibt es jedoch nicht.
Achtung: Sollte es während deiner Karenzzeit zu einer Insolvenz des Unternehmens kommen, bei dem du beschäftigt bist, nimm möglichst rasch Kontakt mit der Arbeiterkammer oder der zuständigen Insolvenzverwaltung auf, damit deine Ansprüche gesichert werden können.
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Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt
Wird das Dienstverhältnis anlässlich der Geburt des Kindes beendet, so spricht man von Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt. In diesem Fall kann das Dienstverhältnis frühestens acht Wochen nach der Geburt beendet werden, vorzugsweise in schriftlicher Form und eingeschrieben. Der Austritt aus dem Dienstverhältnis muss bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenzzeit erklärt werden. Wird die Karenz für weniger als drei Monate in Anspruch genommen, so hat der Austritt bis maximal zwei Monate vor Karenzende zu erfolgen.
Wurde das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen, gilt grundsätzlich die Abfertigung neu. Die bisher einbezahlten Beiträge in der Betrieblichen Vorsorgekasse bleiben auch bei einem Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt erhalten. Eine Auszahlung ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn ausreichend Beitragszeiten vorliegen.
Wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 eingegangen wurde, so hat die Mutter bzw. der Vater unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung. So muss zum Beispiel das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert haben.
Gemäß den Bestimmungen zur "Abfertigung ALT" hat die Mutter bzw. der Vater im Falle eines Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch auf das Dreifache des monatlichen Entgelts. Dieser Anspruch ist auch bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz- bzw. dem Väterkarenzgesetz gegeben, sofern der Austritt aufgrund der Geburt eines Kindes erfolgt.
In manchen Kollektivverträgen sind Bestimmungen bezüglich Mutter- bzw. Vaterschaftsaustritt enthalten, die für Mutter bzw. Vater günstiger sind als die gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen. Daher macht es Sinn, sich schon vor der Geburt des Kindes beim zuständigen Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer über die kollektivvertraglichen Bestimmungen zu informieren.
Wiedereinstieg & Qualifizierung
Möchte man sich nach Ende der Karenzzeit beruflich neu orientieren, so sollte etwa drei bis sechs Monate vor dem geplanten Wiedereinstieg mit dem Arbeitsmarktservice Kontakt aufgenommen werden. Das AMS bietet umfassende Informationen zum Thema Wiedereinstieg, die Informationsveranstaltungen können zumeist auch ohne Vormerkung besucht werden.
Auch kann ein Beratungstermin mit einer AMS-Beraterin bzw. einem AMS-Berater vereinbart werden. Hierfür ist allerdings eine Vormerkung als arbeitsuchend notwendig.
Das AMS fördert zudem spezielle Aus- und Weiterbildungen, sofern einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Eine Umorientierung ist notwendig, da es im erlernten Beruf an Chancen fehlt.
- Die früheren Ausbildungen sind veraltet, aktuelle Qualifizierung fehlt.
- Um die Anstellung behalten zu können, wird eine Zusatzqualifizierung benötigt.
Förderungen
In vielen Bundesländern gibt es Förderprogramme für berufliche Weiterbildung, die auch für Eltern beim Wiedereinstieg nach Karenz oder Kinderbetreuungszeiten interessant sein können. Da Förderhöhe, Voraussetzungen und Fristen regelmäßig angepasst werden, solltest du die Details immer direkt bei der jeweiligen Förderstelle prüfen.
Förderungen in Wien
Der Wiener Arbeitnehmer*innen Förderungsfonds waff unterstützt beschäftigte Frauen und Männer mit Hauptwohnsitz in Wien vor, während und nach einer Berufsunterbrechung durch Geburt oder Pflegefall. Das Programm Karenz und Wiedereinstieg bietet Beratung, Berufsorientierung und unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung für Weiterbildung.
Zusätzlich können je nach Situation auch andere waff-Förderungen interessant sein, etwa das waff Bildungskonto. Welche Förderung passt, hängt unter anderem von Einkommen, Beschäftigungssituation und geplanter Weiterbildung ab.
Förderungen in Niederösterreich
In Niederösterreich gibt es mit der NÖ Bildungsförderung Unterstützung für berufliche Weiterbildung. Die Förderung richtet sich an Personen, die mit einer Bildungsmaßnahme ihre berufliche Qualifikation verbessern und ihre Beschäftigungschancen sichern möchten.
Zusätzlich bietet die Arbeiterkammer Niederösterreich den AK Bildungsbonus. Für Personen mit Kinderbetreuungsgeldbezug können dabei 50 % der Kurskosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag gefördert werden. Die genauen Beträge und Voraussetzungen sollten vor Kursbeginn geprüft werden.
Förderungen im Burgenland
Im Burgenland kann der Qualifikationsförderungszuschuss für berufliche Weiterbildung beantragt werden. Gefördert werden Qualifikationsmaßnahmen, die der beruflichen Weiterbildung dienen und bei anerkannten Bildungseinrichtungen absolviert werden.
Zu beachten sind unter anderem Einkommensgrenzen, Wohnsitzvoraussetzungen und Fristen für die Antragstellung. Wer eine Weiterbildung nach der Karenz plant, sollte vor Kursbeginn prüfen, ob die gewählte Maßnahme förderbar ist.
Förderungen in der Steiermark
Die Arbeiterkammer Steiermark unterstützt AK-Mitglieder in Elternkarenz mit dem Karenzbildungskonto. Dabei wird ein Guthaben von 1.000 Euro für Weiterbildung zur Verfügung gestellt, das für bestimmte Kurse von VHS und bfi in der Steiermark genutzt werden kann.
Das Karenzbildungskonto ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes einlösbar. Zusätzlich können je nach Kurs und persönlicher Situation weitere Bildungsförderungen infrage kommen.
Förderungen in Oberösterreich
In Oberösterreich gibt es das Oö. Bildungskonto. Es unterstützt berufliche Aus- und Weiterbildung unter bestimmten Voraussetzungen. Je nach Bildungsmaßnahme und persönlicher Situation können unterschiedliche Fördersätze und Höchstbeträge gelten.
Für bestimmte Bildungsmaßnahmen sind erhöhte Fördersätze möglich, etwa für ausgewählte Qualifizierungen oder digitale Ausbildungen. Wichtig ist, die Förderung rechtzeitig und nach den aktuellen Richtlinien des Landes Oberösterreich zu beantragen.
Förderungen in Salzburg
In Salzburg können berufsbezogene Weiterbildungen unter bestimmten Voraussetzungen über den Salzburger Bildungsscheck gefördert werden. In der Regel werden 50 % der Kurskosten bis zu einem festgelegten Höchstbetrag übernommen; für bestimmte Zielgruppen oder Ausbildungen sind höhere Förderungen möglich.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Weiterbildung beruflich verwertbar ist und die förderwerbende Person die jeweiligen Kriterien des Landes Salzburg erfüllt.
Förderungen in Tirol
In Tirol gibt es mit dem Bildungsgeld update eine Förderung für berufliche Aus- und Weiterbildung. Förderbar sind Kurse bei anerkannten Bildungsträgern; die Förderung ist unter anderem einkommensabhängig.
Die frühere Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld wurde abgeschafft. Seit 2026 gibt es als Nachfolgemodell die Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit mit Weiterbildungsbeihilfe. Nach einer Elternkarenz ist dabei grundsätzlich eine Wartefrist zu beachten. Wer nach der Karenz eine Weiterbildung plant, sollte daher beim AMS, beim Land Tirol oder bei der Arbeiterkammer prüfen, welche Förderung aktuell möglich ist.
Förderungen in Vorarlberg
In Vorarlberg unterstützt der Bildungszuschuss berufliche Weiterbildung. Seit 2026 gelten neue Richtlinien mit angepassten Fördersätzen und Einkommensgrenzen. Je nach Ausbildungsart können etwa berufsbegleitende Ausbildungen, Vollzeitausbildungen oder Vorbereitungen auf Berufsreife- bzw. Studienberechtigungsprüfung gefördert werden.
Da die konkrete Förderhöhe von Ausbildung, Einkommen und persönlicher Situation abhängt, sollten die aktuellen Richtlinien vor Beginn der Weiterbildung geprüft werden.
Förderungen in Kärnten
In Kärnten gibt es im Rahmen der Arbeitnehmerförderung des Landes eine Bildungsförderung für berufliche Weiterbildung. Gefördert werden unter bestimmten Voraussetzungen berufsspezifische Kurse und Weiterbildungsmaßnahmen bei anerkannten Bildungsträgern.
Die Förderung hängt unter anderem von Einkommen, Kursart, Umfang der Weiterbildung und persönlicher Situation ab. Auch Wiedereinsteiger:innen können zur Zielgruppe gehören. Zusätzlich bietet die Arbeiterkammer Kärnten mit dem AK-Bildungsgutschein eine weitere Unterstützung für ausgewählte Kurse.
Tipp: Förderungen sollten immer vor Kursbeginn geprüft werden. Manche Förderstellen verlangen eine Antragstellung vor Beginn der Weiterbildung, andere erlauben den Antrag erst nach erfolgreichem Abschluss. Auch AMS-Förderungen können je nach beruflicher Situation zusätzlich infrage kommen.
Berufliche Neuorientierung in der Karenz: Chancen und Risiken
Die Karenzzeit in Österreich bietet zahlreiche Chancen und einen hohen Sicherheitsfaktor. Durch das Kinderbetreuungsgeld, das bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes zur Verfügung steht, erhält man auch finanziell ein gewisses Maß an Sicherheit. Weil man während der gesamten Karenzzeit vor Kündigung und Entlassung geschützt ist, eignet sich die Zeit optimal dafür, neben der Erziehung über eine berufliche Neuorientierung und Weiterbildung nachzudenken. Die Chancen und Möglichkeiten dafür sind angesichts der bis zu zwei Jahre lang andauernden beruflichen Pause wesentlich besser, als die meisten Elternteile annehmen.
Berufliche Weiterbildung im gleichen Unternehmen
Möchte man im gleichen Unternehmen bleiben, lohnt es sich oftmals auf Weiterbildung während der Karenzzeit zu setzen. Dadurch bleibt man einerseits beruflich zumindest auf dem Stand von vorher, andererseits hat man auch die Chance, durch Weiterbildung eine höhere Position zu erreichen. Dafür sollte man sich unbedingt mit dem Chef in Kontakt setzen. Weiterbildung während der Karenzzeit gilt als sehr effizient und damit durchaus förderungswürdig. Es lohnt sich also, den Vorgesetzten nach einer Finanzierung oder zumindest finanzieller Unterstützung bei der Weiterbildung zu fragen.
Die Anzahl an sinnvollen Weiterbildungsmöglichkeiten für das eigene Unternehmen hängt von der Größe und Ausrichtung der Firma ab. Grundsätzlich lohnt sich eine Weiterbildung aber selbst dann, wenn man nur in mittel- oder langfristiger Zukunft den Plan hat, einen neuen Beruf außerhalb der derzeitigen Firma anzustreben. Auf Plattformen wie dem BFI Oberösterreich findet man hunderte Weiterbildungsangebote aus allen Branchen und Berufssparten vor.
Weiterbildung muss nicht bedeuten, von 8:00 bis 16:00 Uhr in einem Bürogebäude Vorlesungen zu besuchen. Besonders auf digitaler Ebene sind die Möglichkeiten riesig geworden. Es kann zum Beispiel sinnvoll sein, Weiterbildung durch autodidaktisches Lernen zu Hause zu schaffen. So kann man mit Büchern und digitalen Lernhilfen zu Hause Wissen akkumulieren, lediglich für Prüfungen muss das Haus verlassen werden. Auf jeden Fall aber lohnt es sich, eine Form von Weiterbildung während der Karenzzeit zu absolvieren.
Das hat nämlich nicht nur den Vorteil, dass man so Neues lernt und am Arbeitsplatz später mehr Können zu bieten hat. Vielmehr schafft man vor allem keinen Rückschritt. Denn während das Muttersein zwar eine fordernde Tätigkeit ist, verlangt sie doch völlig andere Qualitäten als der typische Bürojob ab. Trainiert man diese Qualitäten und Fähigkeiten für ein bis zwei Jahre nicht, bleibt man nicht stehen, sondern macht Rückschritte.
Der wohl wichtigste Grund für Weiterbildung ist allerdings der gute Eindruck gegenüber dem Arbeitgeber. Durch überdurchschnittliches Engagement sticht man aus der Masse an Bewerbern hervor, im Beruf selbst fällt Weiterbildung positiv bei den Vorgesetzten auf. Man zeigt damit, bereit zu sein, am Ball zu bleiben und beweist Multi-Tasking-Fähigkeiten.
Neuer Arbeitsplatz nach der Karenzzeit
Entscheidet man sich trotz Kündigungsschutz dafür, einen neuen Arbeitsplatz anzustreben, hat man während der Karenz viel Zeit, um sich dafür vorzubereiten. Von Bewerbungen über Weiterbildung spezifisch zum Zweck eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist alles offen.
Darüber muss allerdings der Arbeitgeber informiert werden. Beantragt man während der Schutzfrist, das heißt in der Zeit von 8 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen (bei Kaiserschnitt, Mehrlings- oder Frühgeburten 12 Wochen) nach der Geburt des Babys eine Kündigung, erhält man eine Abfertigung. Wurde der Arbeitsvertrag vor dem 1.1. 2003 begonnen, gilt die Abfertigung ALT. Die Mindestdienstzeit beträgt hier 5 Jahre. Hier erhält man die Hälfte der vollen Abfertigung, maximal jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts.
Bei der Abfertigung NEU kann hingegen der volle Betrag in Anspruch genommen werden. Dabei gilt eine Mindestdienstzeit von drei Jahren. Erreicht man die Mindestzeit nicht, bleibt das eingezahlte Kapital bei der Betrieblichen Vorsorgekasse allerdings erhalten.
Arbeitsverhältnis während der Karenzzeit
Die Karenzzeit ist dafür vorgesehen, Kinderbetreuungsgeld zu beziehen und währenddessen im vorherigen Beschäftigungsverhältnis zu bleiben. Ausnahmen sind hier nur eine Einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder eine Kündigung, weil es dem Arbeitgeber nachweislich wirtschaftlich schaden würde oder er nicht in der Lage ist (etwa bei Schließung des Betriebs).
Dennoch kann man während der Karenzzeit eingeschränkt beruflich tätig sein. Hierbei gibt es eine Unterscheidung beim gewählten Karenzmodell. Alle Informationen dazu findest du hier auf der Seite Zuverdienst.
Kindergarten, Krippe und Arbeitszeiten
Die richtige Betreuungseinrichtung nach der Karenzzeit zu finden, kann eine Herausforderung sein. Denn mit Arbeitszeiten von 8:00 bis 14:00 und 14:00 bis 16:00 fällt es schwer, einer Vollzeitarbeit nachzugehen. Alternativen gibt es dafür viele. Das sind etwa Kindertagesstätten, die mit Kosten von oftmals 400 Euro oder mehr pro Monat nicht günstig sind, dafür eine ganztägige Versorgung des Kindes garantieren.
Optional kann auch in Erwägung gezogen werden, eine Tagesmutter zu engagieren oder ein Au-Pair-Mädchen in Anspruch zu nehmen. Manche ArbeitgeberInnen haben einen Betriebskindergarten, der von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Betreuung der Kinder genutzt werden kann.
Fokus auf die eigenen Stärken
Mit Sicherheit klappt der berufliche Wiedereinstieg besonders schnell, wenn der Fokus auf den eigenen Stärken liegt. Konnte man diese etwa während der Karenzzeit durch Weiterbildung zusätzlich vertiefen, ist das für den Arbeitgeber umso attraktiver. Man ist bei der beruflichen Neuorientierung und dem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt keinesfalls auf sich gestellt.
Die Auswahl an Programmen beim Arbeitsmarktservice Österreich ist zwar nicht groß, qualifizierte Unterstützung für Mütter und Väter beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt nach der Karenz sind jedoch vorgesehen.
Mutterschutz nach Fehlgeburt: Neue gesetzliche Schutzfristen
Nach einer Fehlgeburt oder stillen Geburt können unterschiedliche arbeits- und sozialrechtliche Regelungen gelten. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich rechtlich um eine Fehlgeburt oder um eine Totgeburt bzw. stille Geburt handelt.
Bei einer Totgeburt bzw. stillen Geburt gelten Mutterschutz und Wochengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einer Fehlgeburt gelten hingegen nicht automatisch dieselben Schutzfristen wie nach einer Entbindung.
Betroffene Frauen sollten sich daher möglichst rasch bei Ärzt:in, Sozialversicherung, Arbeiterkammer oder Arbeitgeber:in über ihre konkreten Ansprüche informieren. Je nach Situation können etwa Krankenstand, psychologische Unterstützung oder andere arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen relevant sein.
Wichtig: Die oft zitierte gestaffelte Schutzfrist ab der 13. Schwangerschaftswoche betrifft Deutschland und gilt nicht automatisch für Österreich.