Wie gestaltet sich das Sorgerecht?
Werden Kinder in einer Ehe geboren, haben grundsätzlich beide Elternteile die Obsorge. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist zunächst die Mutter allein mit der Obsorge betraut. Die Eltern können jedoch die gemeinsame Obsorge vereinbaren – entweder beim Standesamt nach Anerkennung der Vaterschaft oder durch eine Vereinbarung bzw. Entscheidung bei Gericht.
Die gemeinsame Obsorge ist unabhängig davon, ob die Kindeseltern in Lebensgemeinschaft leben bzw. einen gemeinsamen Wohnsitz haben. Weitere Informationen zur gemeinsamen Obsorge finden sich hier.
Ist die Mutter noch minderjährig, kann sie ihr Kind zwar im Alltag pflegen und erziehen. Die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung stehen ihr aber noch nicht vollständig zu. Dafür kann eine volljährige geeignete Person oder – wenn keine solche Person vorhanden ist – der Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig sein.
An dieser Stelle sei festgehalten, dass es – egal, in welcher Situation sich die Eltern des Kindes befinden – stets um das Wohl des Kindes geht. Bei einer Trennung bzw. Scheidung der Kindeseltern steht das Wohl des Kindes an oberster Stelle. In einer solchen Situation ist es enorm wichtig, die Paarebene von der Elternebene zu trennen und sich auch nicht davor zu scheuen, gegebenenfalls professionelle Hilfe wie beispielsweise Mediation in Anspruch zu nehmen. Eine Trennung bzw. Scheidung ist im wahrsten Sinne des Wortes eine Zerreißprobe für alle Beteiligten, sollte aber niemals auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden.
Bei Trennung bzw. Scheidung gilt das sogenannte Wohlverhaltensgebot, d.h. jeder Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen bzw. dessen Aufgaben erschweren würde. Vereinfacht gesagt soll kein Elternteil den anderen Elternteil vor dem Kind schlecht machen – diese Regelung dient dem Wohl des Kindes, durch einen respektvollen und wertschätzenden Umgang kann die Trennungssituation für das Kind erleichtert werden. Wohlverhaltensgebot zielt nicht nur auf Eltern, sondern generell auf Bezugspersonen ab, die wichtige Rolle im Leben des Kindes spielen, z.B. Großeltern.
Hilfestellungen zu dem Gelingen der gemeinsamen Obsorge trotz Trennung bzw. Scheidung bietet die Österreichische Plattform für Alleinerziehende.
Gemeinsame Obsorge
Bei einer gemeinsamen Obsorge kann das minderjährige Kind von jedem Elternteil allein vertreten werden.
Für besonders wichtige Angelegenheiten braucht es jedoch die Zustimmung beider Elternteile.
- Änderung des Familiennamens oder Vornamens
- Erwerb oder Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit
- Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft oder Austritt daraus
- Übergabe in fremde Pflege
- vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses
- medizinische Eingriffe mit erhöhtem Risiko
Eine gemeinsame Obsorge liegt vor, wenn das Kind in eine aufrechte Ehe geboren wird, wenn die Eltern einander nach der Geburt des Kindes heiraten, wenn die Obsorge beim Standesamt gemeinsam bestimmt wird oder wenn dem Gericht eine entsprechende Vereinbarung vorgelegt bzw. vom Gericht eine Entscheidung getroffen wird. Bei Scheidung oder Auflösung der häuslichen Gemeinschaft bleibt die gemeinsame Obsorge grundsätzlich aufrecht.
Wird das Kind unehelich geboren, ist vorerst nur die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können jedoch gemeinsam, d.h. unter gleichzeitiger Anwesenheit vor einer Standesbeamtin bzw. einem Standesbeamten nach der Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig die gemeinsame Obsorge bestimmen. Dies setzt voraus, dass die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde.
Darüberhinausgehend ist es auch möglich, dass Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorzulegen. Diese Betrauung kann allein oder mit beiden Eltern vereinbart werden.
Leben die Eltern getrennt, d.h. nicht in häuslicher Gemeinschaft und sind beide Elternteile obsorgeberechtigt, so müssen sie festlegen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen soll. Dieser Elternteil muss mit der gesamten Obsorge betraut sein. Aus dieser getroffenen Regelung ergibt sich, welcher Elternteil dem Kind Unterhalt in Form von Geld zu leisten hat. Dies ist derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält.
Bei der Entscheidung über den hauptsächlichen Aufenthalt sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Zu welchem Elternteil hat das Kind die engere Bindung? Wer hat das Kind überwiegend betreut?
- Die Trennung von Geschwistern sollte vermieden werden.
- Das Kind sollte nicht aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen werden.
Stellt das Gericht fest, dass die Obsorge beider Eltern nicht funktioniert oder die Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes nicht dem Kindeswohl entspricht, so wird es die Frage der Übertragung der Obsorge auf einen Elternteil klären.
Achtung! Selbst wenn sich der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin während der Ehe gewalttätig verhalten hat, bleibt die gemeinsame Obsorge nach der Scheidung zunächst grundsätzlich aufrecht. In diesem Fall ist es wichtig, schon vor bzw. während des Scheidungsverfahrens immer wieder auf die Gewalttätigkeit des anderen und die damit einhergehende Gefährdung des Kindes hinzuweisen. Weiters sollte ein Antrag gestellt werden, dem gewaltbereiten Elternteil die Obsorge zu entziehen. Wichtig für die Entscheidung des Gerichts sind zudem Nachweise über die vorgefallene Gewalt.
In besonders strittigen und für Kinder belastenden Verfahren über Obsorge oder Kontaktrecht kann das Gericht einen Kinderbeistand bestellen. Der Kinderbeistand ist eine Vertrauensperson mit psychosozialer Ausbildung, erklärt dem Kind das Verfahren altersgerecht und kann – wenn das Kind damit einverstanden ist – dessen Wünsche vor Gericht einbringen. Je nach Dauer des Verfahrens können Kosten entstehen; bei geringem Einkommen kann Verfahrenshilfe beantragt werden.
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Alleinige Obsorge
Trägt ein Elternteil die alleinige Obsorge, so wird das minderjährige Kind von ebendiesem Elternteil allein vertreten. Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil muss über wichtige Entscheidungen wie beispielsweise die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft informiert werden, eine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist zunächst die Mutter allein mit der Obsorge betraut. Nach Anerkennung der Vaterschaft können die Eltern die gemeinsame Obsorge beim Standesamt vereinbaren. Alternativ kann die Obsorge auch durch eine Vereinbarung oder Entscheidung bei Gericht geregelt werden.
Sind die Kindeseltern verheiratet und wurde das gemeinsame Kind ehelich geboren, so kommt die gemeinsame Obsorge zum Tragen. Diese bleibt auch nach der Scheidung aufrecht. Dies gilt auch bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (Lebensgemeinschaft). Nach erfolgter Trennung müssen die Eltern jedoch gerichtlich festlegen, in wessen Haushalt das Kind vorwiegend betreut wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, andere Vereinbarungen zu treffen - so kann beispielsweise ein Elternteil mit der alleinigen Obsorge betraut werden oder eine Einschränkung der Obsorge eines Elternteils erfolgen.
Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung
Gibt es nach Ablauf einer angemessenen Frist keine entsprechende Einigung oder beantragt ein Elternteil die alleinige Obsorge, kommt es - sofern dem Kindeswohl dienlich - zur sogenannten "Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung", in der das Gericht für einen Zeitraum von sechs Monaten eine vorläufige Regelung erlässt.
In dieser Phase wird vom Gericht festgelegt, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Dieser Elternteil muss in weiterer Folge auch mit der gesamten Obsorge betraut sein. Damit auch der andere Elternteil seine bzw. ihre Erziehungspflichten erfüllen kann, muss es ihm bzw. ihr möglich sein, ausreichenden Kontakt zum Kind zu haben. Hierfür wird von den Eltern ein verbindlicher Plan erstellt. Sollte den Eltern die Erstellung dieses Plans nicht möglich sein, wird dieser Plan vom Gericht festgelegt. Sollte der Unterhalt des Kindes noch nicht geregelt sein, trifft das Gericht auch die Entscheidung über die Unterhaltsleistungen.
In der "Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung" bleibt die bisherige Obsorgeregelung aufrecht. Erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Frist von sechs Monaten, die in bestimmten Fällen auch verlängert werden kann, wird endgültig über die Obsorgefrage entschieden - dies auf Grundlage der in der vorangegangenen Phase gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Ebenfalls berücksichtigt wird die Leistung des gesetzlichen Unterhalts.
Werden beide Elternteile mit der Obsorge betraut, hat das Gericht auch festzulegen, in wessen Haushalt das Kind vorwiegend betreut wird. Eine Neuregelung bzw. Änderung der Obsorge kann von jedem Elternteil bei Gericht beantragt werden.
Das Gericht kann dem Antrag auf alleinige Obsorge zustimmen, wenn folgende mögliche Gründe vorliegen:
- Die Eltern vereinbaren im Rahmen der Scheidung schriftlich, dass nur ein Elternteil mit der Obsorge betraut sein soll.
- Die Eltern möchten im Rahmen der Scheidung eine (gemeinsame) Obsorge vereinbaren, die nicht dem Kindeswohl entspricht.
- Die Eltern sind sich uneinig über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes.
- Ein Elternteil beantragt nach Abschluss des Scheidungsverfahrens die alleinige Obsorge.
- Das minderjährige Kind wird durch einen Elternteil gefährdet.
- Es besteht seitens eines Elternteils ein Suchtproblem (Alkohol, Drogen), eine psychische oder eine intellektuelle Beeinträchtigung.
- Es liegt eine Entführungsgefahr vor
- Ein Elternteil kommt seinen Obsorge- und Unterhaltspflichten nicht nach.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Dem nicht obsorgeberechtigten und vom Kind getrenntlebenden Elternteil steht es zu, das Kind zu treffen (Kontaktrecht) und über sein Leben Bescheid zu wissen (Informations- und Äußerungsrecht).
Bei besonders strittigen und für die betroffenen Kindern besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und Besuchsrecht hat das Gericht seit 1. Juli 2010 die Möglichkeit, einen so genannten Kinderbeistand zu bestellen. Dieser ist an die Verschwiegenheitspflicht gebunden und kümmert sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen und vertritt diese mit deren Zustimmung auch vor Gericht. Die Kosten sind im Regelfall von den Eltern in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, deren Bemessungsgrundlage die Verfahrensdauer, jedoch nicht die tatsächlichen Arbeitsstunden des Kinderbeistands ist.
Kontaktrecht (früher: Besuchsrecht)
Eine innige Eltern-Kind-Beziehung ist enorm wichtig für die Entwicklung des Kindes. Diese kann erst durch einen regelmäßigen Kontakt aufgebaut werden.
Sowohl das Kind als auch der getrennt lebende Elternteil haben das Recht auf persönlichen Kontakt. Die Eltern sollten versuchen, das Kontaktrecht einvernehmlich zu regeln. Gelingt das nicht, entscheidet das Gericht.
Das Besuchsrecht ist unabhängig davon, ob der nicht obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Auch wenn bestes Einvernehmen zwischen euch als Eltern herrscht, so ist es dennoch sinnvoll, klare Regelungen über den Umfang des Besuchsrechts zu treffen. Eine klare, transparente Regelung kann etwaigen Problemen vorbeugen und ist auch für die Kinder besser nachvollziehbar.
Gestaltet sich die Durchsetzung des Besuchsrechts problematisch, so kann das Gericht – entweder auf Antrag oder von Amts wegen – eine Besuchsbegleitung anordnen. Die Eltern und das Kind werden sodann durch eine fachlich kompetente, neutrale und objektive Person betreut.
Haben Kinder das 14. Lebensjahr vollendet, können sie ab diesem Zeitpunkt selbst Anträge betreffend ihrer Pflege, Erziehung und das Besuchsrecht stellen. Sie dürfen nicht gegen ihren Willen zum Kontakt mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil gezwungen werden.
Informations- und Äußerungsrecht
Dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil kommt das Recht zu, über wichtige Angelegenheiten im Leben seines Kindes informiert zu werden. Er muss sich zudem zu einschneidenden Maßnahmen im Leben des Kindes, wie beispielsweise Wohnsitzwechsel, Schulversagen, Schulwechsel und schwere Krankheiten, äußern können.
Demgemäß hat der obsorgeberechtigte Elternteil die Pflicht, den anderen Elternteil über Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes zu informieren. Kommt er dieser Pflicht wiederholt nicht nach, hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil die Möglichkeit, sein Recht vor Gericht einzuklagen. Das ist allerdings nur zulässig, wenn Informationen über das Kind beharrlich und nach sich wiederholenden Aufforderungen nicht weitergegeben werden. Das Gericht kann entsprechende Verfügungen erlassen, Beugestrafen gegen jenen Elternteil verhängen, der seiner Informationspflicht nicht nachkommt sowie den nicht obsorgeberechtigten Elternteil dazu befähigen, gewisse Informationen über das Kind selbst einzuholen (in der Schule oder beim Arzt).
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Liegt eine gemeinsame Obsorge vor, so kommt im Falle des Todes eines Elternteiles die Obsorge des Kindes automatisch dem anderen Elternteil zu.
Hatte der bzw. die Verstorbene das alleinige Sorgerecht, so entscheidet das Gericht darüber, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern bzw. der/die LebensgefährtIn des verstorbenen Elternteils die Obsorge über das Kind erhält.
Doppelresidenz
Bei der Doppelresidenz betreuen beide Elternteile das Kind annähernd gleichteilig. Das Kind lebt also nicht überwiegend bei einem Elternteil, sondern verbringt regelmäßig und in größerem Umfang Zeit in beiden Haushalten.
Auch bei gemeinsamer Obsorge und gelebter Doppelresidenz muss rechtlich festgelegt werden, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Diese Festlegung ist unter anderem für formale Fragen wie Hauptwohnsitz oder Familienbeihilfe relevant.
Ob eine Doppelresidenz sinnvoll ist, hängt immer vom Kindeswohl ab. Wichtig sind zum Beispiel das Alter und die Bedürfnisse des Kindes, die Entfernung zwischen den Wohnorten, die Betreuungsmöglichkeiten der Eltern und eine ausreichende Kommunikationsbasis.
Beim Unterhalt gilt: Eine annähernd gleichteilige Betreuung bedeutet nicht automatisch, dass keine Geldunterhaltspflicht besteht. Es kommt darauf an, ob beide Elternteile vergleichbare Betreuungsleistungen erbringen, ähnliche Naturalleistungen tragen und über annähernd gleich hohe Einkommen verfügen. Bei deutlichen Einkommensunterschieden oder ungleich verteilten Kosten kann weiterhin ein Ergänzungsunterhalt notwendig sein.
Patchwork & Stiefeltern: Mitwirkung & Pflichten
Stiefeltern können in Patchworkfamilien bestimmte Mitwirkungsrechte und Pflichten haben. Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partner:innen müssen den obsorgeberechtigten Elternteil bei der Ausübung der Obsorge in angemessener Weise unterstützen. Sie können ihn in Angelegenheiten des täglichen Lebens vertreten, wenn es die Umstände erfordern.
Dazu zählen zum Beispiel einfache Alltagssituationen, etwa eine Entschuldigung für die Schule zu unterschreiben oder das Kind bei einer nicht schwerwiegenden Erkrankung zum Arzt bzw. zur Ärztin zu begleiten. Dabei ist der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des obsorgeberechtigten Elternteils zu beachten.
Auch Lebensgefährt:innen und andere volljährige Angehörige, die mit dem Elternteil und dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, müssen das ihnen Zumutbare tun, um das Kindeswohl zu schützen. Daraus ergibt sich aber nicht automatisch dasselbe Vertretungsrecht wie für Ehegatt:innen oder eingetragene Partner:innen. Für Mitbewohner:innen in einer reinen Wohngemeinschaft gilt diese Pflicht nicht.
Auch bei der Pflegefreistellung können Stief- und Patchworkfamilien berücksichtigt werden. Anspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner bzw. die Ehepartnerin oder eingetragene Partner:in des Elternteils haben. Das gilt auch für jenen Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt.